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Wer ist für die Beantragung der SSR-Nummer verantwortlich?
Verantwortlichkeiten für Beantragung und Erzeugung der SSR-Nummer
Die Beantragung der SSR-Nummer beim BfS und die Übermittlung der dafür nötigen Daten ist gemäß § 170 Absatz 4 Satz 4 StrlSchG sicherzustellen von
- dem/ der Strahlenschutzverantwortlichen oder
- Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder
- Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1 StrlSchG.
Die Beantragung der SSR-Nummern kann entsprechend delegiert werden, z.B. an den/ die Strahlenschutzbeauftragten oder an die Personalabteilung. Zur Vereinfachung wird im Folgenden ausschließlich von Antragstellenden gesprochen. Ein Überblick über die Verantwortlichkeiten für die Beantragung und Erzeugung der SSR-Nummer ist in der nebenstehenden Abbildung gezeigt.