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F1. Welche Art der Deckungsvorsorge - "Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen" - ist im Genehmigungsverfahren zu treffen?
Durch eine Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen sollen die Risiken studienbedingter Strahlenanwendungen und damit verbundene etwaige Ansprüche betroffener Personen abgedeckt werden. Der Nachweis der Deckungsvorsorge ist eine Genehmigungsvoraussetzung.
Im Genehmigungsverfahren sind Art, Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge festzusetzen. Die Höhe der Versicherung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit den studienbedingten Strahlenanwendungen verbunden sind.
Die Ausgestaltung bestimmt sich gemäß § 177 StrlSchG nach den Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV).
Sofern nicht eine Befreiung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge gegeben ist, kann die Deckungsvorsorge erbracht werden durch:
- eine Haftpflichtversicherung (in Form einer Zusatz-Strahlenhaftpflichtversicherung, um die vorhandene Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) zu ergänzen oder eine "reine" Strahlenhaftpflichtversicherung, wenn eine Versicherungspflicht nach AMG oder MPDG nicht besteht) oder
- eine sonstige finanzielle Sicherheit (in Form einer unbeschränkten Gewährträgerhaftung eines Bundeslandes oder einer Garantieerklärung eines Bundeslandes und / oder des Bundes, mit der beispielweise eine Forschungseinrichtung von der Schadensersatzpflicht bis zu einem Höchstbetrag freigestellt wird).
Die Deckungsvorsorge muss sich auf einen Zeitraum vom Beginn der Anwendung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Forschungsvorhabens erstrecken. Die gesetzliche atomrechtliche Haftung (§ 176 StrlSchG in Verbindung mit §§ 26 ff. Atomgesetz) bleibt hiervon unberührt.
Ob eine Einrichtung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge befreit ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Bundes- oder Landeseinrichtung handelt, da nur der Bund und die Länder nicht zur Deckungsvorsorge verpflichtet sind (§ 13 Abs. 4 Atomgesetz). Dieser Befreiungstatbestand trifft in der Regel nur auf universitäre Einrichtungen zu und ist mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
Die Befreiung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge oder die Deckungsvorsorge durch eine sonstige finanzielle Sicherheit ist grundsätzlich nur bei monozentrischen Verfahren möglich.