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A20. Wer ist der Strahlenschutzverantwortliche?

Wer Strahlenschutzverantwortlicher ist, ergibt sich aus § 69 StrlSchG. Dies kann entweder eine natürliche Person (niedergelassener Arzt) oder eine juristische Person (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Körperschaft oder Stiftung) sein. Bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nimmt die zur Vertretung berechtigte Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr.

Der Strahlenschutzverantwortliche trägt die strahlenschutzrechtliche Gesamtverantwortung für seine Einrichtung.

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