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A19. Wer ist für die Einreichung eines Genehmigungsantrags bzw. einer Anzeige studienbedingter Strahlenanwendungen zuständig?

Dies hängt davon ab, ob die studienbedingten Strahlenanwendungen im Geltungsbereich des Strahlenschutzgesetzes (in Deutschland) an mehreren Einrichtungen (multizentrisch) oder ausschließlich an einer Einrichtung (monozentrisch) durchgeführt werden sollen.

a) Bei monozentrischen Verfahren ist der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) der Einrichtung, an der die studienbedingten Strahlenanwendungen durchgeführt werden sollen, der Antragsteller oder Anzeigende.

b) Bei multizentrischen Studien (auch Multi-Center-Studien genannt) kann der Genehmigungsantrag bzw. die Anzeige für alle teilnehmenden Einrichtungen gebündelt eingereicht werden. Antragsteller bzw. Anzeigender ist dann die Studienkoordination.

Der Antragsteller oder der Anzeigende muss seinen Sitz im Geltungsbereich des StrlSchG (also in Deutschland) haben, da er der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht unterliegt und diese im Ausland nicht wahrgenommen werden kann.

Als Serviceleistung kann die Übermittlung von Genehmigungsantrag oder Anzeige auch durch einen Anderen (z. B. durch ein Auftragsforschungsunternehmen) erfolgen, ohne dass dieser selbst zum Antragsteller / Anzeigenden wird. Ein solches "Serviceunternehmen" kann seinen Sitz im Ausland haben.

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