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Welche Abstände zu Wohnhäusern müssen Stromleitungen einhalten?
Bundesweit geltende Mindestabstände für Stromleitungen gibt es nicht. Zum Teil existieren landesrechtliche Regelungen. Allerdings müssen Stromleitungen so weit von Wohnhäusern entfernt sein, dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte eingehalten werden. Bei neuen Trassen dürfen Höchstspannungs-Freileitungen, die mit Wechsel- bzw. Drehstrom betrieben werden, nicht über Gebäude geführt werden, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Wohngebäude; § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV).
Zudem wurde für den Netzausbau im Höchstspannungsbereich mit dem Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 I, S. 2490) beschlossen, dass die neuen Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen vorrangig als Erdkabel statt als Freileitung errichtet werden (§ 3 des Gesetzes über den Bundesbedarfsplan – BBPlG). Bei einem Abstand zu Wohngebäuden von weniger als 400 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich bzw. weniger als 200 Metern im Außenbereich sind Freileitungen – mit wenigen Ausnahmen – verboten (§ 3 Abs. 4 BBPlG).
Für Höchstspannungs-Drehstrom-Leitungen soll der Einsatz von Erdkabeln zunächst im Rahmen von Pilotprojekten erprobt werden. Durch das Änderungsgesetz vom 21. Dezember 2015 wird die Anzahl der Pilotvorhaben, für die eine Erdverkabelung ermöglicht wird, erhöht. Hauptkriterium sind auch hier die oben genannten Abstände zu Wohngebäuden (§ 4 BBPlG, § 2 Abs. 2 Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)).