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Radon-Vorsorgegebiete

  • In Radon-Vorsorgegebieten gelten gemäß Strahlenschutzgesetz seit 2021 Regelungen zum Schutz vor Radon, die über die bundesweit gültigen Vorschriften an anderen Orten hinausgehen.
  • Das Strahlenschutzgesetz verpflichtete die Bundesländer, Gebiete als Radon-Vorsorgegebiete auszuweisen, in denen in vielen Gebäuden eine hohe Konzentration von Radon zu erwarten ist.
  • Um die bisherige Datengrundlage zu verbessern, können die Bundesländer Messprogramme durchführen, bevor sie die Gebiete bestimmten. Bei der Auswertung der Messdaten können sie sich unter anderem vom BfS unterstützen lassen.

In Radon-Vorsorgegebieten sieht der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vor Radon vor. Reichert sich Radon in Innenräumen von Häusern an, kann es Lungenkrebs verursachen.

Das Strahlenschutzgesetz verpflichtete die Bundesländer, bis Ende 2020 erstmalig festzulegen (nach bestimmten Kriterien, die unter anderem auch in der Strahlenschutzverordnung geregelt sind), welche Gebiete das sind.

Radon-Vorsorgegebiete

Besonderen Handlungsbedarf beim Schutz vor Radon sieht der Gesetzgeber für Gebiete, in denen in vielen Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist. Das sind Gebiete, in denen in Gebäuden der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter in der Raumluft überdurchschnittlich häufig überschritten wird. Sie werden Radon-Vorsorgegebiete genannt.

Eine Deutschlandkarte Deutschland-SilhouetteDie Bundesländer waren verpflichtet, bis Ende 2020 Radon-Vorsorgegebiete zu ermitteln und festzulegen.

Welche Gebiete das genau sind, bestimmten die Bundesländer erstmalig bis Ende 2020. Seit dann, spätestens aber seitb dem 1. Januar 2021, gelten in Radon-Vorsorgegebieten besondere Anforderungen an den Schutz vor Radon für Neubauten und am Arbeitsplatz.

Erhöhte Radon-Werte in Gebäuden können auch außerhalb von Radon-Vorsorgegebieten vorkommen. Der Schutz vor Radon ist daher auch in Regionen wichtig, die nicht Radon-Vorsorgegebiet sind.

Kriterien für Radon-Vorsorgegebiete

Die Überschreitung des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter in der Raumluft gilt gemäß Strahlenschutzverordnung als "überdurchschnittlich häufig", wenn sie

  • auf mindestens 75 Prozent der Fläche einer Verwaltungseinheit
  • in mindestens 10 Prozent der Gebäude

zu erwarten ist. Eine Verwaltungseinheit kann zum Beispiel eine Stadt, ein Kreis oder eine Gemeinde sein. Welche Verwaltungseinheiten für die Festlegung der Radon-Vorsorgegebiete gewählt werden, entscheidet jedes Bundesland für sich.

Bundesländer legten Radon-Vorsorgegebiete fest

Gemäß § 121 des Strahlenschutzgesetzes sind die Bundesländer dafür verantwortlich, die Radon-Vorsorgegebiete zu ermitteln und festzulegen sowie dies mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Dabei mussten sie nicht bei null anfangen: Wo viel Radon vorkommt, ist bekannt, denn beim Bund und den Bundesländern liegen Messdaten aus Häusern und dem Boden sowie geologische Informationen vor. Die Herausforderung liegt im Detail: Die Bundesländer müssen feststellen, wo genau die Kriterien für ein Radon-Vorsorgegebiet erfüllt sind. Details sind in § 153 der Strahlenschutzverordnung geregelt.

Messdaten und Prognosen

Weil nicht für jedes Gebäude Radon-Messdaten existieren, müssen die Bundesländer Prognosen darüber erstellen, wie häufig der Referenzwert in den Gebäuden in einer bereits bestehenden Verwaltungseinheit (zum Beispiel einer Stadt, einem Kreis oder einer Gemeinde) wahrscheinlich überschritten wird.

Geeignete Daten für die Prognosen sind laut Strahlenschutzverordnung "insbesondere geologische Daten, Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Bodenluft, Messdaten der Bodenpermeabilität, Messdaten zur Radon-222-Aktivitätskonzentration in Aufenthaltsräumen oder an Arbeitsplätzen sowie Fernerkundungsdaten."

Festlegung basiert auf wissenschaftlichen Grundlagen

Um die Radon-Vorsorgegebiete zu ermitteln und festzulegen, müssen die Bundesländer eine wissenschaftlich basierte Methode verwenden. Die Strahlenschutzverordnung schreibt aber keine konkrete Methode vor. Die Bundesländer haben dadurch den Entscheidungsspielraum, eine Vorgehensweise zu wählen, die zu den lokalen Gegebenheiten vor Ort passt.

Entscheidend ist, dass die Vorgehensweise der Bundesländer eine wissenschaftliche Grundlage hat und geeignet ist, die Häufigkeit der Überschreitungen des Referenzwertes der Radon-Konzentration in Innenräumen zu schätzen. Wenn sich ein Bundesland dazu entschied, keine Radon-Vorsorgegebiete in seinem Hoheitsgebiet festzulegen, muss es auch diese Entscheidung auf einer wissenschaftlichen Grundlage treffen.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, um abzuschätzen, wo Radon in welcher Höhe in Gebäuden auftreten kann:

BfS unterstützte mit Prognosedaten

Die Bundesländer können sich vom Bund dabei unterstützen lassen, Radon-Vorsorgegebiete zu ermitteln. Sie müssen diese Unterstützung aber nicht in Anspruch nehmen.

Zum Beispiel können die Bundesländer zusätzliche, vom Bund finanzierte Radon-Messungen in Gebäuden und in der Bodenluft durchführen und diese Daten an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) schicken. Zusammen mit Daten zu Radon in Innenräumen und der Bodenluft, die beim BfS bereits vorliegen, erstellte das BfS für die Bundesländer hieraus eine Prognose, wo mit welcher Häufigkeit Überschreitungen des Referenzwertes in Gebäuden zu erwarten sind. Anschließend aktualisierte das BfS auch seine im Internet veröffentlichte Prognosekarte des Radon-Potenzials. Das Radon-Potenzial gibt an, wie stark Radon aus dem Boden entweichen und potenziell in Innenräume von Häusern gelangen kann.

Aufgrund von Radon-Messdaten aus dem Boden und aus Gebäuden sowie Informationen über die Bodenbeschaffenheit errechnete das BfS für alle Flächen, mit welcher Wahrscheinlichkeit man in Aufenthaltsräumen Radon-Konzentrationen über dem Referenzwert finden würde - unabhängig davon, ob auf der Fläche tatsächlich in Deutschland übliche Wohnhäuser stehen oder nicht. Die Prognose des BfS richtet sich dabei nicht in allen Fällen nach Verwaltungseinheiten, sondern ist in einem Raster über Deutschland verteilt.

Mit dieser Prognose unterstützte das BfS die Bundesländer dabei, die Gebiete auszuweisen, in denen in vielen Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist. Diese Gebiete liegen hauptsächlich in den Mittelgebirgen und im Alpenvorland – also dort, wo hohe Anteile von uranhaltigem Gestein im Boden enthalten sind. Radon entsteht beim radioaktiven Zerfall von Uran.

Unterschiede zwischen BfS-Prognose und Festlegung der Radon-Vorsorgegebiete

Die Bundesländer können die Prognose des BfS für die Ausweisung der Radon-Vorsorgegebiete direkt übernehmen oder sie um weitere Informationen ergänzen, die das BfS für eine bundesweite Prognose nicht berücksichtigen kann. Das können etwa kleinräumige geologische Besonderheiten oder das Wissen über Bergbauaktivitäten im jeweiligen Bundesland sein.

Unterschiede zwischen der BfS-Prognose und den Gebietsfestlegungen der Bundesländer treten somit auf. Sie können daher rühren,

  • dass das BfS-Raster und die Verwaltungseinheiten in den Bundesländern nicht deckungsgleich sind, und
  • dass lokale Besonderheiten, die von den Bundesländern in ihre Entscheidung einbezogen werden, in der bundesweiten Prognose des BfS nicht berücksichtigt sind.

Bundesländer informierten über ihre Entscheidung

Alle Bundesländer, die Radon-Vorsorgegebiete festlegten, mussten ihre Entscheidung bis Ende 2020 in ihren jeweiligen Amtsblättern veröffentlichen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass die im Strahlenschutzgesetz vorgesehenen besonderen Regelungen zum Schutz vor Radon in diesen Gebieten in Kraft treten konnte.

Gemäß § 121 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes ist die Festlegung der Radon-Vorsorgegebiete mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen. So können die Vorsorgegebiete angepasst werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen.

Schutz vor Radon auch außerhalb von Radon-Vorsorgegebieten sinnvoll

Auch außerhalb der Radon-Vorsorgegebiete sollte man freiwillig die Radon-Konzentration in Gebäuden messen (lassen). Besonders in benachbarten Gebieten von Radon-Vorsorgegebieten können erhöhte Radon-Werte in Gebäuden verhältnismäßig oft vorkommen, auch wenn die Kriterien zur Ausweisung des Gebietes als "Radon-Vorsorgegebiet" nicht erfüllt werden.

Nur Messungen können zeigen, ob die Konzentration von Radon in einem Gebäude Schutzmaßnahmen erfordert.

Zuständige Ministerien der Bundesländer

Zuständig für die Festlegung der Radon-Vorsorgegebiete in den einzelnen Bundesländern sind die jeweiligen Landesministerien – diese sind (Stand 31. Dezember 2020):

Zuständige Landesministerien
BundeslandMinisteriumInformationen zu Radon-Vorsorgegebieten
Baden-Württemberg Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Radonvorsorgegebiete in Baden-Württemberg
BayernBayerisches Staatsministerium für Umwelt und VerbraucherschutzPressemitteilung: Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge als Radon-Vorsorgegebiet festgelegt
BerlinBerliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
BrandenburgMinisterium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg
BremenDie Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
HamburgBehörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
HessenHessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Mecklenburg-VorpommernMinisterium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenNiedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und KlimaschutzPressemitteilung: Radonvorsorgegebiete im Harz ausgewiesenNLWKN: Radonvorsorgegebiete in Niedersachsen
Nordrhein-WestfalenMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-WestfalenPressemitteilung: Keine Ausweisung von Radonvorsorgegebieten in Nordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzMinisterium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz
SaarlandMinisterium für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz im SaarlandPressemitteilung: Ausweisung von Radonvorsorgegebieten aktuell nicht notwendig
SachsenSächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Pressemitteilung: Sachsen informiert über Radon-Vorsorgegebiete
Sachsen-AnhaltMinisterium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt
Radon: Land weist Vorsorgegebiete zum Schutz der Gesundheit aus
Schleswig-HolsteinMinisterium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und NaturPressemitteilung: In Schleswig-Holstein muss kein Radon-Vorsorgegebiet ausgewiesen werden
ThüringenThüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Pressemitteilung: TLUBN weist Radonvorsorgegebiete aus
Stand: 19.03.2025

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