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Wichtige Änderungen bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister
- Änderung bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister: Ab dem 4. November 2024 ist die Beantragung von Dosisauskünften nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz ausschließlich über ein digitales Auskunftsportal möglich.
- Wichtige Voraussetzungen: Zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals ist das Vorhandensein eines staatlicherseits zur Verfügung gestellten Nutzerkontos (Mein Unternehmenskonto für Betriebe, Organisationen, Behörden bzw. BundID-Konto für Privatpersonen) notwendig.
- Dosisauskünfte aus dem Strahlenschutzregister sind gebührenpflichtig: Ab dem 4. November 2024 sind Dosisauskünfte nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz vorbehaltlich von Ausnahmen grundsätzlich gebührenpflichtig.
- Für die Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen das digitale Auskunftsportal unter https://ssr-auskunft.bfs.de zur Verfügung.
Wir möchten Sie nachfolgend über relevante Änderungen bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister informieren.
Ab dem 4. November 2024 Beantragung von Dosisauskünften nur noch über das digitale Auskunftsportal
Bisher konnten Anträge auf Auskunft über die erfassten Daten zur beruflichen Strahlenexposition aus dem Strahlenschutzregister per Brief, Fax oder E-Mail an das Strahlenschutzregister gestellt werden. Ab dem 4. November 2024 ist die Beantragung von Dosisauskünften nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz ausschließlich über ein digitales Portal möglich.
Das digitale Auskunftsportal zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung:
Dies betrifft insbesondere Anträge, die von Strahlenschutzverantwortlichen, den weiteren in § 170 Absatz 5 Nummer 3 und 4 Strahlenschutzgesetz genannten Verpflichteten und Verantwortlichen sowie von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden.
Anträge von Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können sowohl über das digitale Portal als auch weiterhin per Brief, Fax oder E-Mail gestellt werden. Anfragen per Brief, Fax oder E-Mail können jedoch nur beantwortet werden, sofern die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Wichtige Informationen zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals des Strahlenschutzregisters
Für die Nutzung des digitalen Auskunftsportals müssen Sie sich bei der Anmeldung zunächst identifizieren. Hierzu benötigen Sie eines der staatlicherseits zur Verfügung gestellten Nutzerkonten (Mein Unternehmenskonto für Betriebe, Organisationen, Behörden bzw. BundID-Konto für Privatpersonen). Weiterführende Informationen zur Registrierung und zur Berechtigungssteuerung finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten (Mein Unternehmenskonto bzw. BundID-Konto).
Ab dem 4. November 2024 sind Dosisauskünfte nach dem Strahlenschutzgesetz Gebühren vorbehaltlich von Ausnahmen grundsätzlich gebührenpflichtig. Die rechtliche Grundlage hierzu bilden die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz und die daraus abgeleitete Gebührenfestsetzung des BfS.
Ausnahmen - Diese Dosisauskünfte sind gebührenfrei
- Auskünfte an zuständige Behörden nach § 170 Absatz 5 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde erforderlich sind
- Auskünfte an Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 170 Absatz 5 Nummer 5 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Prüfung eines Leistungsanspruchs erforderlich sind
- Auskünfte an Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung gemäß Artikel 12 Datenschutz-Grundverordnung beschriebenen Umfang
Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und eine Anleitung zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals des Strahlenschutzregisters, sowie Informationen zu den Gebühren für Dosisauskünfte aus dem Strahlenschutzregister finden Sie im Artikel „Informationen und Anleitung zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister“.
Stand: 26.11.2024