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Berufliche Strahlenschutzüberwachung in Deutschland
- In Deutschland werden Personen strahlenschutzüberwacht, die beruflich ionisierender Strahlung ausgesetzt sind.
- Strahlenschutzüberwachte Beschäftigte, die mit künstlichen Strahlenquellen umgehen, gibt es in der Medizin, Kerntechnik, in Industrie und im Gewerbe, in der Forschung und Entwicklung.
- Arbeitsplätze, an denen Personen natürlicher terrestrischer Strahlung, natürlichen radioaktiven Stoffen oder kosmisch bedingter Höhenstrahlung ausgesetzt sind, finden sich unter anderem in Wasserwerken, im Bergbau, in Schauhöhlen und Heilbädern, in Passagier- und Frachtflugzeugen.
- In Deutschland sind die grundsätzlichen Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung festgelegt.
In Deutschland werden Personen strahlenschutzüberwacht, die beruflich ionisierender Strahlung ausgesetzt sind. Quellen der ionisierenden Strahlung können Geräte in der Medizin oder in der Industrie sein, wie zum Beispiel Röntgengeräte oder Geräte zur Materialprüfung. Beschäftigte in der Forschung oder der Medizin können radioaktive Stoffe anwenden. An manchen Arbeitsplätzen kann es auch zu einer erhöhten Exposition durch natürliche terrestrische oder kosmische Umgebungsstrahlung oder durch natürliche radioaktive Stoffe kommen.
Überwachte Arbeitsbereiche
Strahlenschutzüberwachte Beschäftigte, die mit künstlichen Strahlenquellen umgehen, gibt es in der
- Medizin,
- Kerntechnik (Kernkraftwerke, Entsorgung, Transport, Lagerung, Stilllegung, Rückbau),
- Industrie und im Gewerbe,
- Forschung und Entwicklung.
Arbeitsplätze, an denen Personen natürlicher terrestrischer Strahlung, natürlichen radioaktiven Stoffen oder kosmisch bedingter Höhenstrahlung ausgesetzt sind, finden sich unter anderem
- in Wasserwerken,
- im Bergbau, in Schauhöhlen und Heilbädern,
- in Passagier- und Frachtflugzeugen.
Überwachte Personengruppen
- Personen, die sich in einem Überwachungsbereich aufhalten (gilt nicht für Patienten), außer wenn sichergestellt ist, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde kann die Ermittlung der Dosis verlangen.
- Personen, die sich in einem Kontrollbereich aufhalten (gilt nicht für Patienten), außer wenn sichergestellt ist, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert nicht erreicht wird und die zuständige Behörde dem Verzicht auf eine Dosisermittlung zugestimmt hat.
- Personen, die bei der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert im Kalenderjahr erhalten können (z.B. auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sanierung radioaktiver Altlasten, Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen).
- Personen, die als fliegendes Personal in der Luft- und Raumfahrt eingesetzt werden, und die im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert durch kosmische Strahlung erhalten können.
- Personen, die durch eine Radon-222-Exposition am Arbeitsplatz eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr erhalten können.
- Personen, die im Rahmen eines Notfalleinsatzes einer Strahlenexposition ausgesetzt waren und die dabei eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ- Äquivalentdosis für die Augenlinse von mehr als 15 Millisievert oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert erhalten haben.
Definition betrieblicher Strahlenschutzbereiche
- Überwachungsbereich: Wenn in betrieblichen Bereichen, die nicht zum Kontrollbereich gehören, Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert erhalten können.
- Kontrollbereich: Wenn Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert erhalten können.
- Sperrbereich: wenn in einem Bereich die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert durch Stunde sein kann; ein Sperrbereich ist Teil des Kontrollbereichs.
Rechtliche Grundlagen
Vor mehr als fünf Jahrzehnten begann in der Bundesrepublik Deutschland und in der ehemaligen DDR die gesetzlich geregelte Überwachung von damals zirka 14.000 beruflich strahlenexponierten Personen. Das rechtliche Regelwerk des beruflichen Strahlenschutzes erfuhr im Laufe der Jahrzehnte mehrere rechtlich und fachlich begründete Novellierungen, bei denen auch der Kreis der zu überwachenden Personen immer mehr ausgeweitet wurde. Heute unterliegen zirka 420.000 Personen der beruflichen Strahlenschutzüberwachung durch behördlich bestimmte Messstellen und Aufsichtsbehörden in Deutschland.
In der EU sind die grundsätzlichen Normen für den Schutz der Arbeitskräfte gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung in der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegt. In Deutschland waren die grundsätzlichen Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes bisher festgelegt
- im Atomgesetz
- in der Strahlenschutzverordnung
- in der Röntgenverordnung
- in der Strahlenschutzregisterverordnung.
Diese Regelungen wurden durch das neue Strahlenschutzgesetz sowie die neue Strahlenschutzverordnung abgelöst. Das Strahlenschutzgesetz wurde am 03.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 31.12.2018 in Kraft.
Die größte Änderung für den Beruflichen Strahlenschutz in Deutschland stellt die Einführung einer eindeutigen persönlichen Kennnummer für beruflich exponierte Personen dar.
Vollzug und Überwachung
Der Vollzug und seine Überwachung sind im Wege der Bundesauftragsverwaltung Aufgabe der Bundesländer. Die Bundesländer bestimmen, welche Landeseinrichtungen als "zuständige Behörden" tätig werden und welche Messstellen die gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen in der Praxis vollziehen.
Die Überwachung der beruflichen Strahlenexposition wird von mehreren Personendosismessstellen sowie zahlreichen Inkorporationsmessstellen durchgeführt. Jede dieser behördlich bestimmten Messstellen übermittelt ihre Dosisfeststellungen in der Regel monatlich an das Strahlenschutzregister des Bundesamtes für Strahlenschutz. Die Dosisfeststellungen für das fliegende Personal werden vom Luftfahrt-Bundesamt übermittelt. Im Strahlenschutzregister werden die Meldungen personenbezogen zusammengeführt und unter anderem hinsichtlich der Einhaltung der Dosisgrenzwerte ausgewertet.
Strahlenpass
Etwa 50.000 Personen (Stand: 2021) haben die Berechtigung, als sogenanntes "Fremdpersonal" in strahlenschutzüberwachten Kontrollbereichen fremder Betriebsstätten zu arbeiten, wo sie Reinigungs-, Handwerks- oder Montagearbeiten, aber auch hochspezialisierte Tätigkeiten (zum Beispiel in Kernkraftwerken während der Revision) verrichten. Diese Personen müssen im Besitz eines gültigen Strahlenpasses sein. Der Strahlenpass wird von dafür autorisierten Registrierbehörden der Bundesländer - in der Regel sind dies Gewerbeaufsichtsämter – ausgestellt. Die Ausgabe der Strahlenpässe und damit verbundene amtliche Vorgänge werden im Strahlenschutzregister zentral erfasst.
Stand: 28.06.2023