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Wissenschaftliche Bewertung von Früherkennungsuntersuchungen

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ermächtigt das Bundesumweltministerium festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchungen mittels Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe zugelassen werden und unter welchen Voraussetzungen sie durchgeführt werden dürfen. Gemäß § 84 Abs. 3 StrlSchG kommt dem Bundesamt für Strahlenschutz die Aufgabe zu, mögliche Früherkennungsuntersuchungen zu identifizieren und wissenschaftlich zu bewerten. Die Durchführung dieser Bewertung sowie die Festlegung von Anforderungen und Bedingungen an entsprechende Früherkennungsuntersuchungen regelt eine Verwaltungsvorschrift.

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