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Lungenkrebsfrüherkennung für starke Raucher*innen: Neue Verordnung und ihre Umsetzung
- Starke (ehemalige) Raucher*innen können von einer Lungenkrebs-Früherkennung profitieren.
- Am 1. Juli 2024 ist eine Verordnung in Kraft getreten, die eine Früherkennungsuntersuchung für Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-Computertomographie unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Um diese Früherkennungsuntersuchung durchführen zu dürfen, müssen medizinische Einrichtungen spezifische Anforderungen erfüllen. Diese betreffen sowohl das radiologische Personal als auch die technische Ausstattung sowie ein umfassendes System zur Qualitätssicherung.
- Die notwendigen Vorbereitungen zur Umsetzung der Lungenkrebsfrüherkennung sind derzeit noch im Gange.
- Damit die Früherkennungsuntersuchung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird, muss zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Entscheidung treffen. Dieser hat ab dem 1. Juli 2024 dafür eine Frist von 18 Monaten.
Am 1. Juli 2024 ist eine neue Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) in Kraft getreten, die eine Früherkennungsuntersuchung für Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-Computertomographie (LDCT) unter der Voraussetzung strenger Bedingungen erlaubt. Diese Verordnung stellt einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Heilungschancen bei Lungenkrebs dar, insbesondere für starke Raucher*innen, die ein beträchtlich erhöhtes Risiko für die Entwicklung dieser Krankheit haben.
Einrichtungen müssen strenge Voraussetzungen erfüllen
Um diese Untersuchungen durchführen zu dürfen, müssen medizinische Einrichtungen strenge Voraussetzungen erfüllen. Radiolog*innen benötigen spezielle Fortbildungen, um die Expertise zum Durchführen und Befunden der Untersuchungen zu erlangen. Praxen und Zentren müssen darüber hinaus zusätzliche Nachweise erbringen, die sicherstellen, dass sie den hohen Qualitätsanforderungen genügen. Derzeit laufen Vorbereitungen zur Umsetzung der Früherkennung wie die Erstellung von Schulungs- und Informationsmaterial.
BfS-Bewertung der Lungenkrebsfrüherkennung
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat bereits 2020/2021 die Lungenkrebsfrüherkennung mittels LDCT einer umfassenden Nutzen-Risiko-Bewertung unterzogen. In der Auswertung von acht Studien höchsten Evidenzgrades mit fast 70.000 Personen konnte gezeigt werden, dass ein jährliches Screening die Sterblichkeit an Lungenkrebs bei starken Raucher*innen bzw. ehemals stark Rauchenden reduzieren kann. Jedoch ist die regelmäßige CT-Untersuchung auch mit Risiken verbunden. Falsch-positive Ergebnisse können zu unnötigen Zusatzuntersuchungen führen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Tumoren behandelt werden, die klinisch nie bedeutsam geworden wären. Darüber hinaus geht eine Lungen-CT, wie jede Röntgenuntersuchung, mit einem Strahlenrisiko einher.
Das BfS befürwortet die Lungenkrebsfrüherkennung nur unter höchsten Qualitätsanforderungen und regelmäßiger Auswertung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Nur bei konsequenter Umsetzung überwiegen die Vorteile die Risiken.
Fortbildung Voraussetzung für Durchführung der Früherkennung
Für die Durchführung der Lungenkrebsfrüherkennung mittels LDCT müssen die zuweisenden Ärzt*innen (v.a. Internist*innen und Allgemeinmediziner*innen) potenzielle Teilnehmende vorab über Nutzen und Risiken der Untersuchung aufklären. Hierzu müssen sie durch Fortbildungen die notwendigen Kenntnisse im Bereich der Lungenkrebsfrüherkennung erwerben.
Die durchführenden Radiolog*innen müssen Erfahrung im Bereich der Lungen-CT haben und diese stetig aufrechterhalten. Um den Befund für die LDCT zu erstellen, ist neben der Beurteilung durch den Radiologen/die Radiologin zusätzlich eine computerassistierte sogenannte Detektionssoftware einzusetzen, welche lungenkrebstypische Veränderungen markiert. Um die Evaluation der Prozesse und Ergebnisse zu ermöglichen, muss ein umfassendes System zur Qualitätssicherung umgesetzt werden.
Weitere Schritte bis zur Einführung
Seit dem 1. Juli 2024 ist die Durchführung der Lungenkrebsfrüherkennung unter den in der Verordnung genannten Bedingungen und Anforderungen prinzipiell zulässig. Ob diese erfüllt sind, muss durch die zuständigen Landesbehörden für jede Einrichtung, die die Früherkennungs-CT durchführen möchte, geprüft werden.
Ob die Untersuchung auch als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen finanziert wird, muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der BMUV-Verordnung entscheiden. Der G-BA kann auch weitergehende Regelungen und Anforderungen für die Kassenleistung festlegen. Bis die Lungenkrebsfrüherkennung eine Kassenleistung ist, kann sie – bei Erfüllung aller Anforderungen aus der Verordnung und dem Vorliegen einer Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde – allenfalls als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) oder eventuell im Rahmen der privatärztlichen Versorgung in Anspruch genommen werden. Eine Selbstzahlerleistung wird nicht für alle Personen aus der Zielgruppe erschwinglich sein und wird generell kritisch gesehen. Es wäre wünschenswert, wenn die Früherkennung mit LDCT systematisch als Kassenleistung (auch für Privatversicherte) und unter einheitlichen Bedingungen eingeführt würde.
Die in der Verordnung geforderte strenge und qualitätsgesicherte Umsetzung ist essenziell, um das volle Public-Health-Potenzial der Lungenkrebsfrüherkennung mit Niedrigdosis-Computertomographie auszuschöpfen und die Risiken zu minimieren.
Stand: 24.10.2024