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Abbruch-, Unterbrechungs- oder Beendigungsmitteilung (§ 141 StrlSchV)
Nach Abschluss der genehmigten / angezeigten, studienbedingten Strahlenanwendungen ist das BfS vom zur medizinischen Forschung Berechtigten gemäß § 141 Absatz 2 StrlSchV unverzüglich über die Beendigung zu unterrichten. Abschlussberichte sind beim BfS nicht mehr einzureichen. Diese sind gemäß § 142 Absatz 2 StrlSchV vom jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen an den zur medizinischen Forschung Berechtigten und von dort weiter an die Aufsichtsbehörden zu übermitteln.
Mitteilung über den Abbruch-, die Unterbrechung oder Beendigung einer genehmigten / angezeigten Anwendung
Hinweis zum Datenschutz
Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (wie Name, Anschrift, E-Mailadressen) werden im Rahmen der Bearbeitung der Verfahren durch das Bundesamt für Strahlenschutz verarbeitet und bis zum Eintritt der atomrechtlichen Verjährung aufbewahrt. Weitere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Daten, finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Stand: 31.12.2018