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Abbruchs-, Unterbrechungs- oder Beendigungsmitteilung (§ 141 StrlSchV)
Gemäß § 141 Absatz 2 StrlSchV ist die zuständige Behörde vom zur medizinischen Forschung Berechtigten unverzüglich über die Beendigung des Forschungsvorhabens zu unterrichten. Für Forschungsvorhaben mit genehmigungsbedürftigen Strahlenanwendungen und bis zum 30.06.2025 auch mit anzeigebedürftigen Strahlenanwendungen ist das das BfS. Nach dem 01.07.2025 ist die Beendigung von Forschungsvorhaben mit angezeigten Strahlenanwendungen an das BfArM zu übermitteln. Abschlussberichte sind beim BfS nichteinzureichen. Diese sind gemäß § 142 Absatz 1 StrlSchV vom zur medizinischen Forschung Berechtigten an die zuständigen Aufsichtsbehörden zu übermitteln.
Mitteilung über den Abbruch-, die Unterbrechung oder Beendigung einer genehmigten/ angezeigten Anwendung
Hinweis zum Datenschutz
Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (beispielsweise Name, Anschrift, E-Mailadressen) werden im Rahmen der Bearbeitung der Verfahren durch das Bundesamt für Strahlenschutz verarbeitet und bis zum Eintritt der strahlenschutzrechtlichen Verjährung aufbewahrt. Weitere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Daten, finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Stand: 25.03.2025