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Allgemeines und Veranstaltungshinweise

Hier finden Sie allgemeine Informationen und Veranstaltungshinweise einschließlich Hinweisen zu unserer jährlichen Informationsveranstaltung für Einreichende.

Hintergrundinformationen zum Verfahren

In einigen Forschungsprojekten kommen auch Strahlenanwendungen bei Studienteilnehmenden zum Einsatz. Strahlenanwendungen zu Forschungszwecken dürfen nur durchgeführt werden, wenn der zu erwartende Nutzen des Forschungsbeitrags die strahlenbedingten Risiken für die Studienteilnehmenden überwiegt.

Aktuelle Verfahrens- und Bearbeitungsdauer im Anzeige- und Genehmigungsverfahren "Medizinische Forschung"

Seit dem III. Quartal 2023 veröffentlichen wir an dieser Stelle die aktuellen Verfahrenszeiten - insbesondere für Antragsstellende und Einreichende, um Transparenz und Planbarkeit für diese Gruppen weiter zu verbessern.

Fachgespräche

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) tauscht sich neben dem jährlich stattfindenden „Konsultationstreffen Medizinische Forschung“ auch anlassbezogen in Fachgesprächen mit Vertretern der Verbände und Fachgesellschaften aus, um wichtige Themen im Dialog zu klären. Die Inhalte daraus werden hier vorgestellt.

Virtuelle BfS-Informationsveranstaltung zu Anträgen und Anzeigen zur medizinischen Forschung nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und dem Medizinforschungsgesetz (MFG)

Am 06.05.2025 findet die nächste virtuelle Informationsveranstaltung zum Thema "Anträge und Anzeigen zur medizinischen Forschung nach dem StrlSchG" statt. Antragstellenden und Anzeigenden wird ein Überblick über die Verfahrensformalitäten sowie die damit verbundenen Anforderungen vermittelt.

Nähere Informationen zur Anzeige-/Genehmigungsbedürftigkeit von Strahlenanwendungen zum Zweck der medizinischen Forschung

Wer zum Zweck der medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen anwenden möchte, bedarf dafür einer Genehmigung, sofern die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung nicht nach § 32 Absatz 1 StrlSchG anzeigebedürftig ist.

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