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Handgepäck-Sicherheitskontrollen mit Röntgengeräten
- Das Betreiben von Röntgengeräten zur Sicherheitskontrolle von Handgepäck an Flughäfen unterliegt den Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung und der Kontrolle der zuständigen deutschen Landesbehörden.
- Die Strahlenexposition während einer Handgepäckkontrolle beträgt für Passagiere selbst unter ungünstigen Annahmen nicht mehr als 0,2 Mikrosievert.
- Eine Strahlenexposition von 0,2 Mikrosievert entspricht in etwa der Dosis, die ein Passagier während eines Transatlantikfluges auf Reiseflughöhe innerhalb von zwei Minuten erhält.
Die zur Erhöhung der Sicherheit im Flugverkehr weltweit etablierte Kontrolle von Gepäckstücken erfolgt mittels sogenannter Röntgenscanner. Diese Röntgengeräte sind so hergestellt, dass von der im Inneren zur Durchleuchtung des Handgepäcks eingesetzten Röntgenstrahlung außen nur ein sehr geringfügiger Anteil messbar ist.
Sowohl bei den Betreibern von Flughäfen als auch bei den zuständigen amtlichen Stellen besteht Konsens, dass der Einsatz von Röntgenscannern gerechtfertigt ist, weil der Gewinn an individueller und kollektiver Sicherheit, der durch deren Einsatz erreicht wird, erheblich höher einzuschätzen ist als eine damit verbundene, vergleichsweise geringe Strahlenexposition Einzelner.
Rechtliche Grundlagen der Handgepäck-Kontrollen
In Deutschland erfolgt die Sicherheitskontrolle von Handgepäck an Flughäfen mit Röntgengeräten (Röntgenscanner) auf der Grundlage des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG), das die Verordnung 300/2008 in Verbindung mit 185/2010 der Europäischen Union (EU) für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt in nationales Recht umsetzt. Bezüglich des Strahlenschutzes gelten für Passagiere und Beschäftigte die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung.
Vergleichbare rechtliche Vorkehrungen für den Strahlenschutz existieren in allen Staaten der Europäischen Union, da jeder Mitgliedsstaat auch die EU-Richtlinien zum Strahlenschutz in rechtsverbindliche nationale Regelwerke umzusetzen hat. Staaten außerhalb der EU orientieren ihre strahlenschutzrechtlichen Regelwerke an den Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Behörde (IAEA) und der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP).
Landesbehörden kontrollieren den Betrieb der Röntgenscanner für Handgepäck in Deutschland
Das Betreiben von Röntgengeräten zur Sicherheitskontrolle von Handgepäck an Flughäfen unterliegt den Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung und der Kontrolle der zuständigen deutschen Landesbehörden. Die eingesetzten Röntgengeräte werden regelmäßig von behördlich bestimmten Sachverständigen für Strahlenschutz geprüft. Die Prüfergebnisse müssen belegen, dass im Umfeld der Anlage, in dem sich Beschäftigte oder andere Dritte aufhalten können, auch bei dauerhaftem Aufenthalt der Grenzwert der zulässigen Jahresdosis für eine Einzelperson der Bevölkerung von einem Millisievert (1 mSv, Schwangere und Kinder eingeschlossen) nicht überschritten wird.
Aus diesem Grund ist die Einrichtung eines Strahlenschutzbereichs nicht erforderlich. Deshalb gelten die mit Gepäckkontrollen Beschäftigten auch nicht als beruflich strahlenexponierte Personen und müssen daher kein Dosimeter tragen.
Strahlendosis bei Gepäckkontrollen ist selbst für Vielflieger unproblematisch
Die Strahlenexposition während einer Handgepäckkontrolle beträgt für Passagiere selbst unter ungünstigen Annahmen nicht mehr als 0,2 Mikrosievert (μSv). Diese Strahlenexposition ist selbst bei Personen, die häufig fliegen, weitaus geringer als die des Sicherheitspersonals, das sich während einer Schicht permanent im Umfeld der Anlagen aufhält.
Jeder Flugpassagier ist während des Fluges ständig der natürlich bedingten Höhenstrahlung ausgesetzt, die um ein Vielfaches höher ist als die maximal mögliche Strahlenexposition während einer Gepäckkontrolle. So entspricht eine Strahlenexposition von 0,2 μSv in etwa der Dosis, die ein Passagier während eines Transatlantikfluges auf Reiseflughöhe innerhalb von zwei Minuten erhält. Somit beträgt der Anteil der bei der Gepäckkontrolle entstandenen Dosis an der gesamten bei einem Transatlantikflug erhaltenen Strahlendosis maximal einige Promille.
Stand: 25.03.2025