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Angaben zur Bestimmung des Sachverständigen zur Überwachung der Qualitätskontrolle nach Paragraph 24 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StrlSchV
Gemäß Paragraph 24 Nummer 3 StrlSchV hat die Zulassungsbehörde einen Sachverständigen zur Überwachung der Qualitätskontrolle zu bestimmen. Vor der Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung ist nach § 24 Satz 1 Nr. 2 StrlSchV durch Qualitätskontrolle sicher zu stellen, dass die Vorrichtung bzw. die Anlage in ihren wesentlichen Merkmalen für den Strahlenschutz der Bauartzulassung entspricht.
Der Sachverständige muss über ausreichende fachliche Kompetenz und berufliche Erfahrung verfügen, um der ihm übertragenen Verantwortung gerecht zu werden.
Der Antragsteller bzw. Zulassungsinhaber übermittelt der Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem von der Geschäftsführung unterschriebenen Antragsformular Bauartzulassungsverfahren - administrative Angaben nach StrlSchV zusätzlich folgende Angaben:
Angaben zur Person des vorgeschlagenen Sachverständigen
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Berufsbezeichnung, Dienstanschrift
Qualifikation des vorgeschlagenen Sachverständigen
- Ausbildung, Weiterbildung, Lehrgänge
- Angaben über Erfahrungen im Umgang mit radioaktiven Stoffen – Datum und Nachweise einschlägiger Kursbesuche
- Berufliche Erfahrung, Aufgabenbereich, Dauer
Erklärung des Antragstellers bei Sachverständigen, die in seinem Betrieb beschäftigt sind,
dass der Betriebsangehörige bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung als Sachverständiger unabhängig und frei von betrieblichen Weisungen ist.
Stand: 02.06.2023