Navigation und Service

Bauartzulassungen

Die Bauart von Röntgenstrahlern, Störstrahlern und Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke sowie von Geräten und anderen Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung kann auf Antrag des Herstellers zugelassen werden. Das Verfahren ist im Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) vom 27.06.2017 (BGBl. I Nr. 42 Seite 1966) und in der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29.11.2018 (BGBl. I Nr. 41 Seite 2036) geregelt.

Die zuständige Zulassungsbehörde für Bauartzulassungen von Geräten und anderen Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, und von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung ist (weiterhin) das Bundesamt für Strahlenschutz. Mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) ist die zuständige Zulassungsbehörde für die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern, Störstrahlern und Röntgeneinrichtungen nicht mehr das Bundesamt für Strahlenschutz, sondern seit dem 31.12.2018 die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

Seiteninformationen und -Funktionen