|
|
|
Transport / Storage > Federal custody
|
|
Federal custody of nuclear fuels
|
|
|
No English version available. Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen unterliegt strengen Sicherheitsanforderungen. Kernbrennstoffe dürfen nur dann gelagert werden, wenn eine Lagergenehmigung nach §6 Atomgesetz (AtG) vorliegt oder sie in einer nach §7 AtG genehmigten Anlage wie einem Kernkraftwerk eingesetzt werden. In Situationen, in denen solche Genehmigungen nicht vorliegen, muss der Staat zum Schutz der Bevölkerung die sichere Verwahrung dieser Stoffe übernehmen. Dieser Fall kann eintreten, wenn zum Beispiel Kernbrennstoffe gefunden oder bei Grenzkontrollen sichergestellt werden.
Die zuständige Behörde für die Staatliche Verwahrung nach §5 Atomgesetz ist das Bundesamt für Strahlenschutz. Um für den Notfall gerüstet zu sein, hat es im Zwischenlager Nord bei Lubmin Lagerflächen angemietet. Dort könnten kleinere Mengen an Kernbrennstoffen verwahrt werden. Dabei handelt es sich um eine Vorsorgemaßnahme zum Schutz der Bevölkerung.
Staatliche Verwahrung kann auch dann notwendig sein, wenn eine bisher bestehende Genehmigung entfällt. In diesem Fall würden größere Mengen an Kernbrennstoffen an ihrem bisher genehmigten Lagerort aufbewahrt. Das Bundesamt für Strahlenschutz müsste in diesem Fall alle Maßnahmen ergreifen, damit die Sicherheit der Lagerung dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht.
|
|
Printer safe version
|
|
|