Introduction
Zentrale Zwischenlager
Decentralized Interim Storage Facilities
Interim storage facility radioactive waste negligible heat generation
Effects of targeted air crashes
Status quo of abjudication
Bekanntmachungen
FAQs Interim Storage
Weitere Informationen

Transport / Storage > Interim Storage Facilities > Status quo of abjudication

Licensing of interim storage facilities: Status quo of abjudication


No English version available.

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) ist zuständige Genehmigungsbehörde für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Zwischenlagern an den Standorten der Kernkraftwerke. In den Jahren 2002 und 2003 wurden vom BfS zwölf Standort-Zwischenlager genehmigt. Gegen viele Genehmigungen haben benachbarte Anwohner geklagt. Ziel der Klagen war insbesondere eine gerichtliche Überprüfung, ob bei der Genehmigungserteilung der Schutz gegen terroristische Anschläge hinreichend berücksichtigt wurde. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn "der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist". Die zuständigen Gerichte (VGH München, OVG Schleswig und OVG Lüneburg) haben bislang alle Klagen abgewiesen. Zwei Verfahren sind nach Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) noch anhängig.

VGH München

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) ist in seinen Urteilen vom 2., 9. und 12. Januar 2006 (Az. 22 A 04.40016 u.a.) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klagen gegen die Genehmigungen der Zwischenlager an den Standorten Grundremmingen, Isar und Grafenrheinfeld unbegründet sind. Die Sicherheit der Aufbewahrung und insbesondere auch der erforderliche Schutz gegen Terrorszenarien seien gewährleistet. Eine Revision wurde vom VGH nicht zugelassen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden mehrerer Kläger hat das BVerwG durch Beschluss vom 24. August 2006 (Az. 7 B 38.06 u.a.) zurückgewiesen (vergleiche Pressemitteilung). Auch ihre Verfassungsbeschwerden blieben erfolglos. Die Entscheidungen des VGH München sind damit rechtskräftig.

OVG Schleswig

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG Schleswig) hat mit zwei Urteilen vom 31. Januar 2007 (Az. 4 KS 2/04 und 4 KS6/04) Klagen gegen die Genehmigungen für die Standort-Zwischenlager Brunsbüttel und Krümmel abgewiesen. Die Schutzmaßnahmen gegen Terroranschläge wurden dabei niicht thematisiert, denn das OVG Schleswig ging davon aus, dass sie von Einzelnen nicht einklagbar sind. § 6 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz vermittele insoweit keinen Drittschutz. Die Verpflichtung, den erforderlichen Schutz gegen Terrorszenarien zu gewährleisten, bestehe nur im Allgemeininteresse.

Die Entscheidung zum Standort-Zwischenlager Krümmel ist mittlerweile rechtskräftig. Gegen das Brunsbüttel betreffende Urteil wurde vom Kläger Revision eingelegt. Das BVerwG hat es am 10. April 2008 (Az. 7 C 39/07) aufgehoben und die Streitsache zurückverwiesen. Zugleich hat das BVerwG klargestellt, dass betroffende Dritte einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegen Anschläge auf ein Zwischenlager haben. Terroristische Anschlagsszenarien, wie zum Beispiel der gezielte Flugzeugabsturz, seien nicht von vornherein dem sogenannten Restrisiko zuzuordnen. Soweit die Genehmigungsbehörde Schadensvorsorge für erforderlich hält, können dann auch Dritte, zum Beispiel Anwohner, den Schutz vor Anschlägen gerichtlich enfordern (vergleiche Pressemitteilung). Dem OVG Schleswig obliegt es nun, anhand der Vorgaben des BVerwG zu beurteilen, ob bei der Genehmigungserteilung für das Standort-Zwischenlager brunsbüttel der erforderliche Schutz gegen terroristische Anschläge getroffen wurde. Das Verfahren wird unter dem Az. 4 KS 3/08 fortgeführt.

OVG Lüneburg

Vom OVG Lüneburg wurde am 23. Juni 2010 (Az. 7 KS 215/03) die Klage von zwei Landwirten gegen die Genehmigung für das Standort-Zwischenlager Unterweser abgewiesen. Nach Ansicht des OVG hat das BfS bei der Genehmigungserteilung im erforderlichen Ausmaß Schadensvorsorge gegen terroristische Anschläge getroffen. Insbesondere sei der Schutz vor einem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz hinreichend berücksichtigt worden (vergleiche Presseinformation). Auch in diesem Verfahren haben die Kläger Revision eingelegt. Zur Begründung berufen sie sich unter anderem auf einen formalen Fehler bei der Urteilsverkündung. Das Verfahren ist derzeit beim BVerwG unter dem Az. 7 C 1.11 anhängig.


Weiterführende Informationen:

Printer safe version