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Transport / Storage > Licensing Procedure > Zulassungsverfahren
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Zulassungsverfahren
Die Beförderung von radioaktiven Stoffen unterliegt strengen nationalen und internationalen Vorschriften, um den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt zu gewährleisten. Dieses Schutzziel wird im Wesentlichen durch das Konzept des „sicheren Versandstücks“ erreicht, wobei das Versandstück die Verpackung mit dem radioaktiven Inhalt darstellt. Bestimmte Versandstücktypen unterliegen dabei einem Zulassungsverfahren, in dem das BfS als zuständige Behörde die entsprechende Bauart-Zulassung erteilt.
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Einführung in das Zulassungsverfahren
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Radioaktive Stoffe werden in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verwendet. Dabei ist es oftmals erforderlich, dass diese Stoffe befördert werden müssen. Die Beförderung von radioaktiven Stoffen unterliegt strengen nationalen und internationalen Vorschriften, um den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt zu gewährleisten.
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Grundlagen und Übersicht zum Zulassungsverfahren
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Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen bestimmt das Gefährdungspotential des Stoffes die sicherheitstechnischen Anforderungen an das Versandstück. Die Anforderungen sind in den Transport-Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) festgelegt und in den einzelnen Verkehrsträgervorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern rechtsverbindlich umgesetzt. Hieraus ergibt sich auch, dass Bauarten von Versandstücken mit einem hohen radioaktiven Inventar und damit hohen sicherheitstechnischen Anforderungen, wie beispielsweise Behälter vom Typ B (z.B CASTOR®-Behälter) einer Zulassung der zuständigen Behörde (Bundesamt für Strahlenschutz) bedürfen und Bauarten von Versandstücken mit geringeren Anforderungen aufgrund des begrenzten Inhalts von radioaktiven Stoffen, wie Behälter vom Typ IP für Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung (200-Liter-Fass), keine Zulassung der zuständigen Behörde benötigen.
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Struktur des Zulassungsverfahrens
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Das Verfahren für die Bauart-Zulassung in Deutschland wird durch die Richtlinie R 003 bestimmt. Diese Richtlinie erläutert die Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutverordnungen) der einzelnen Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnengewässer, See und Luft) hinsichtlich der Zulassung von Bauarten durch eine zuständige Behörde. Das Bundesamt für Strahlenschutz ist entsprechend der Zuständigkeitsregelungen in den Gefahrgutverordnungen und der R 003 für die Bauart-Zulassung von Versandstücken des Typs B(U), B(M) und C für radioaktive Stoffe und von Versandstücken für spaltbare radioaktive Stoffe (CF, B(U)F, B(M)F, AF und IF) sowie für die Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassungen von Versandstücken zuständig. Für die Antragstellung auf Zulassung der Bauart ist ein so genannter Sicherheitsbericht erforderlich. Die ständige Arbeitsgruppe für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der EU hat an deren Mitgliedsstaaten einen Technischen Leitfaden übermittelt, der bei der Erstellung des Sicherheitsberichts Hinweise und Unterstützung geben soll.
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Inhalt des Technischen Leitfadens "Sicherheitsbericht für Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe"
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Ein Sicherheitsbericht dient als dokumentarischer Nachweis der Übereinstimmung der Versandstück-Bauart mit allen anwendbaren Vorschriften und bildet die Grundlage für den Antrag auf eine Bauart-Zulassung. In diesem Sicherheitsbericht sind unter anderem eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts, eine genaue Beschreibung der Bauart und ihrer Komponenten und der Sicherheitsnachweis enthalten. Der Sicherheitsnachweis belegt, dass für die beantragte Bauart alle Anforderungen der anwendbaren Vorschriften erfüllt wurden. Zum Sicherheitsnachweis gehört eine Festigkeitsanalyse, eine wärmetechnische Analyse, eine Analyse der dichten Umschließung, eine Analyse der äußeren Dosisleistung sowie eine Kritikalitätssicherheitsanalyse. Der Technische Leitfaden bietet alle nötigen Informationen für die Erstellung eines Sicherheitsberichts. Da bei der Beförderung von Versandstücken, die keiner Zulassung bedürfen, der Absender in der Lage sein muss, die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften nachweisen zu können, wird empfohlen, den Technischen Leitfaden für die Erstellung eines dokumentarischen Nachweises in angepasster Form auch für diese Bauarten zu nutzen.
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