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X-ray passport
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No English version available. Nach §28 Abs. 2 Röntgenverordnung sind ärztliche Praxen oder Institutionen, in denen Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden, verpflichtet, Röntgenpässe bereit zu halten und den Patientinnen und Patienten anzubieten.
Der beim Bundesamt für Strahlenschutz, aber auch in jeder Praxis erhältliche Ausweis ist ein wichtiges Instrument, um unnötige Wiederholungsuntersuchungen zu vermeiden und Vergleichsmöglichkeiten mit vorherigen Aufnahmen zu schaffen.
Folgende Angaben zur Untersuchung sind in einen Röntgenpass einzutragen:
- die Institution, in der die Untersuchung oder Behandlung durchgeführt wurde,
- die untersuchte oder behandelte Körperregion,
- die Bezeichnung der Untersuchung, Untersuchungstechnik oder Bezeichnung des Behandlungsverfahrens sowie
- das Datum der Untersuchung oder Behandlung.
Leider haben sich die Erwartungen an die Einführung eines Röntgenpasses bisher noch nicht erfüllt, da derzeit der Röntgenpass häufig nur auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten vom Arzt zur Verfügung gestellt oder ausgefüllt wird. Um so wichtiger ist es, die Öffentlichkeit immer wieder auf den Röntgenpass aufmerksam zu machen und Patientinnen und Patienten zu ermutigen, die Eintragung ihrer Röntgenaufnahmen einzufordern und den Röntgenpass vor jeder neuen Röntgenuntersuchung dem Arzt oder der Ärztin vorzulegen.
Falls Sie noch keinen Röntgenpass besitzen, können Sie diesen über info@bfs.de bestellen.
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