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X-ray scanner for the screening of cabin baggage at airports
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No English version available. In allen Ländern, in denen gewerbliche Luftfahrt stattfindet, besteht
bei den Betreibern von Flughäfen und den zuständigen amtlichen Stellen
Konsens, dass der Einsatz von Röntgenscannern gerechtfertigt ist, weil
der Gewinn an individueller und kollektiver Sicherheit, der durch den
Einsatz von Röntgengeräten zur Gepäckkontrolle erreicht wird, erheblich
höher einzuschätzen ist als eine damit möglicherweise verbundene,
vergleichsweise geringe Strahlenexposition Einzelner.
Rechtliche Grundlagen der Handgepäck-Kontrollen
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Von einem Röntgenscanner durchleuchteter Koffer (für eine größere Ansicht auf das Bild klicken)
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In Deutschland erfolgt die Sicherheitskontrolle von Handgepäck an Flughäfen mit Röntgengeräten (Röntgenscanner) auf der Grundlage des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG), das die Verordnung 2320/2002 der Europäischen Union (EU) für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt in nationales Recht umsetzt. Bezüglich des Strahlenschutzes gelten für Passagiere und Beschäftigte die Vorschriften der „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung, RöV)“.
Bei jeder Anwendung von Röntgenstrahlung, so auch bei der Sicherheitskontrolle des Handgepäcks an Flughäfen, sind die Strahlenschutzgrundsätze
- „Rechtfertigung“,
- „Dosisbegrenzung“ und
- „Dosisminimierung“
einzuhalten.
Vergleichbare rechtliche und prozedurale Vorkehrungen für den Strahlenschutz
existieren in allen Ländern der Europäischen Union, da jedes Mitgliedsland auch die EU-Richtlinien zum Strahlenschutz in rechtsverbindliche nationale Regelwerke umzusetzen hat. Länder außerhalb der EU orientieren ihre strahlenschutzrechtlichen Regelwerke an den Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Behörde (IAEA) und der Internationalen
Strahlenschutzkommission (ICRP).
Landesbehörden kontrollieren den Betrieb der Röntgenscanner für Handgepäck in Deutschland
Das Betreiben von Röntgengeräten zur Sicherheitskontrolle von Handgepäck an Flughäfen unterliegt den Vorschriften der Röntgenverordnung und der Kontrolle der zuständigen deutschen Landesbehörden. Die eingesetzten Röntgengeräte werden regelmäßig von behördlich bestimmten Sachverständigen für Strahlenschutz geprüft. Die Prüfungsergebnisse müssen belegen,
"dass im Umfeld der Anlage, in dem sich Beschäftigte oder andere Dritte aufhalten können, auch bei dauerhaftem Aufenthalt der Grenzwert der zulässigen Jahresdosis für eine Einzelperson der Bevölkerung von einem Millisievert (1 mSv, Schwangere und Kinder eingeschlossen) nicht überschritten wird."
Die Erfordernis für die Einrichtung eines Strahlenschutzbereichs (Paragraph (§)
19 RöV) ist nicht gegeben. Deshalb gelten die mit Gepäckkontrollen
Beschäftigten auch nicht als beruflich strahlenexponierte Personen (§ 31 RöV). Sie müssen auch keine Dosimeter tragen, weil die Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis mittels Personendosimeter erst bei Tätigkeiten im Kontrollbereich vorgeschrieben ist.
Strahlendosis bei Gepäckkontrollen ist selbst für Vielflieger unproblematisch
Die potenzielle Strahlenexposition während der Handgepäckkontrollen ist selbst bei Vielfliegern in der Summe weitaus geringer als die des Sicherheitspersonals, das sich permanent im Umfeld der Anlagen aufhält. Jeder Flugpassagier ist darüber hinaus während des Fluges ständig der kosmisch bedingten Höhenstrahlung
ausgesetzt, die um ein Vielfaches höher ist als die maximal mögliche Strahlenexposition während einer Gepäckkontrolle. Rein rechnerisch ist die potenzielle Strahlendosis eines Passagiers während der Gepäckkontrolle selbst unter ungünstigsten Annahmen nicht höher als 0,2 Mikrosievert (μSv).
Dieser Wert entspricht in etwa der Dosis, die ein Passagier während eines Transatlantikfluges auf Reiseflughöhe innerhalb von zwei Minuten erhält. Die gesamte auf einem Transatlantikflug erhaltene Strahlendosis wird durch die potenzielle Dosis bei der Gepäckkontrolle maximal um einige Promille erhöht.
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