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Seit 1997 gilt in Deutschland die "Verordnung über
elektromagnetische Felder" auf der Grundlage des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV). Diese Verordnung wurde zum
Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren elektromagnetischer Felder
erlassen. Sie stützt sich auf Empfehlungen der Strahlenschutzkommission und der
"Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung" (ICNIRP). Grundlage dieser Empfehlungen sind die
wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitsrelevanten biologischen Wirkungen,
die durch Feldeinwirkung ausgelöst werden können. Die in der Verordnung
festgelegten Grenzwerte im Hochfrequenzbereich gelten nur für ortsfeste
Sendeanlagen.
| Frequenz f [MHz] |
Elektrische Feldstärke*) E [V/m] |
Magnetische Feldstärke*) H [A/m] |
| 10 - 400 |
27,5 |
0,073 |
| 400 - 2.000 |
1,375 x f1/2 |
0,0037 x f1/2 |
| 2.000 - 300.000 |
61 |
0,16 |
| *) Effektivwerte, gemittelt über 6-Minuten-Intervalle |
Grenzwerte der 26. BImSchV im hochfrequenten Bereich für
ortsfeste Anlagen
Ziel der Grenzwerte ist es, vor den wissenschaftlich
nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken zu schützen.
Neben den nachgewiesenen Risiken gibt es einzelne Hinweise
auf mögliche biologische Wirkungen der hochfrequenten Strahlung bei geringen
Feldintensitäten. Deshalb wird vom BfS
empfohlen, die Grenzwerte durch geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergänzen. Ziel
dieser Vorsorgemaßnahmen ist sicherzustellen, dass:
- Bürgerinnen und Bürger möglichst geringen Intensitäten der HF-Felder ausgesetzt sind,
- umfassende, objektive und sachliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger verfügbar sind,
- wissenschaftliche Unsicherheiten durch gezielte und koordinierte Forschung geklärt werden.
Für die verschiedenen Anwendungsbereiche hochfrequenter Strahlung
ergibt sich daraus eine Vielzahl von Vorsorgemaßnahmen, die bei den
einzelnen Anwendungen angesprochen werden.
Im Jahr 1999 hat der Rat der Europäischen Union eine
Empfehlung zum Schutz der Bevölkerung bei Einwirken elektromagnetischer
Felder verabschiedet (1999/519/EC). Diese stützt sich ebenfalls auf die
internationalen Empfehlungen. In dem durch die 26. BImSchV abgedeckten
Bereich sind die Zahlenwerte der Empfehlung und die Grenzwerte der
Verordnung identisch.
Die geltenden Grenzwerte sind frequenzabhängig. Für die
verschiedenen Mobilfunknetze ergeben sich deshalb unterschiedliche Grenzwerte. Für
das D-Netz (um 900 MHz) ergibt sich ein Grenzwert von 41 V/m für die
elektrische Feldstärke und von 0,11 A/m für die magnetische Feldstärke. Dies
entspricht einer Leistungsflussdichte von 4,5 W/m². Für das E-Netz (um 1800
MHz) betragen die entsprechenden Werte 58 V/m, 0,16 A/m und 9,2 W/m². Für das
UMTS-Netz (um 2 GHz) gelten folgende Werte: 61 V/m, 0,16 A/m und 10 W/m².
Die 26. BImSchV gilt nur für feststehende Anlagen, die
gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden. Die Funksendeanlagen der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten zum Beispiel werden dabei nicht berücksichtigt. In der
"Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer
Felder" (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I, S. 3366) ist das Standortbescheinigungsverfahren
geregelt. Im Rahmen dieses Standortbescheinigungsverfahrens sind gem. § 5
Abs. 1 BEMFV i. V. m. § 3 BEMFV u. a. die Grenzwerte der 26. BImSchV zu
berücksichtigen. Die BEMFV bezieht sich u. a. auch auf öffentlich-rechtliche
Betreiber und Amateurfunkanlagen.
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