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Im Gegensatz zur vergleichsweise geringen Exposition der
allgemeinen Bevölkerung mit hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
treten an bestimmten Arbeitsplätzen hohe Belastungen auf. Beispiele
sind Anwendungen zum Erwärmen von Gewebe in der Medizin oder Anlagen
zum Erwärmen und Verbinden von Materialien in der Industrie. Auch die
allgemeine Nutzung moderner Kommunikationsmittel kann im Arbeitsleben
zur erhöhten Exposition mit hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
führen, zum Beispiel bei der Reparatur oder der Wartung von technischen
Anlagen im laufenden Betrieb.
Die 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) gilt nicht für den Arbeitsschutz. Statt dessen wird zum Schutz der Beschäftigten die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Unfallverhütungsvorschrift Elektromagnetische Felder (BGV B11) vom 1.
Oktober 2001 angewandt.
Eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union (EU) über „Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)“ vom 29. April
2004 wird derzeit (November 2007) erneut diskutiert. Ziel dieser Diskussion ist
es, die verbindliche Umsetzung zu verzögern und die Grenzwerte zu überprüfen.
Diese erscheinen für einzelne Bereiche zu konservativ.
In der BG-Vorschrift werden vier verschiedene Expositionsbereiche
definiert, für die jeweils unterschiedliche Grenzwerte, Aufenthaltsdauern und sonstige Vorschriften gelten. Diese sind: Expositionsbereich 1 (kontrollierter Bereich), Expositionsbereich 2 (allgemein zugänglicher Bereich ohne sonstige Einschränkungen), Bereich erhöhter Exposition und Gefahrbereich.
Mit Ausnahme des sogenannten Expositionsbereiches 2 gelten für die
berufliche Exposition mit hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
höhere Grenzwerte als sie die 26. BImSchV für die Allgemeinbevölkerung
festlegt.
In der Tabelle sind für einige ausgewählte Frequenzbereiche
(Mobilfunk: D-Netz, E-Netz und UMTS, sowie Mikrowelle und WLAN) die
für den Expositionsbereich 1 bei
Aufenthaltsdauern von mehr als sechs Minuten geltenden Arbeitsschutzgrenzwerte aufgelistet:
| Frequenz in Megahertz |
Elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m) |
Magnetische Feldstärke in Ampere pro Meter (A/m) |
Leistungsflussdichte in Watt pro Quadratmeter (W/m2) |
| 900 (D-Netz) |
92 |
0,24 |
22,5 |
| 1800 (E-Netz) |
130 |
0,35 |
45 |
| 2000 (UMTS) |
137,3 |
0,364 |
50 |
| 2450 (Mikrowelle und W-LAN) |
137,3 |
0,364 |
50 |
Für die Träger von aktiven und passiven Körperhilfsmitteln (zum Beispiel metallische Implantate oder Herzschrittmacher) haben die Unternehmer
besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um diese vor gesundheitlichen
Schädigungen zu schützen. Die Beschäftigten müssen daher den
Unternehmer gegebenenfalls über eine Versorgung mit Körperhilfsmitteln
informieren.
Der berufliche Strahlenschutz im Bereich hochfrequenter
elektromagnetischer Felder gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS).
Verantwortlich dafür sind die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), die Landesämter für Arbeitsschutz, die Berufsgenossenschaften, zum Beispiel die "Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse" (BG ETEM) und die Gewerbeaufsichtsämter. Weitergehende Informationen sind bei den genannten Institutionen erhältlich.
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