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Im Gegensatz zur vergleichsweise geringen Exposition der
allgemeinen Bevölkerung mit hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
treten an bestimmten Arbeitsplätzen hohe Belastungen auf. Beispiele
sind Anwendungen zum Erwärmen von Gewebe in der Medizin oder Anlagen
zum Erwärmen und Verbinden von Materialien in der Industrie. Auch die
allgemeine Nutzung moderner Kommunikationsmittel kann im Arbeitsleben
zur erhöhten Exposition mit hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
führen, z. B. bei der Reparatur oder der Wartung von technischen
Anlagen im laufenden Betrieb.
Die 26. BImSchV gilt nicht für den Arbeitsschutz. Statt
dessen wird zum Schutz der Beschäftigten die Berufsgenossenschaftliche
Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit -
Unfallverhütungsvorschrift Elektromagnetische Felder (BGV B11) vom 1.
Oktober 2001 angewandt.
Eine Richtlinie des Rates der EU über „Mindestvorschriften
zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)“ vom 29. April
2004 wird derzeit (November 2007) erneut diskutiert. Ziel dieser Diskussion ist
es, die verbindliche Umsetzung zu verzögern und die Grenzwerte zu überprüfen.
Diese erscheinen für einzelne Bereiche zu konservativ.
In der BG-Vorschrift werden vier verschiedene Expositionsbereiche
definiert, für die jeweils unterschiedliche Grenzwerte,
Aufenthaltsdauern und sonstige Vorschriften gelten. Diese sind:
Expositionsbereich 1 (kontrollierter Bereich), Expositionsbereich 2
(allgemein zugänglicher Bereich ohne sonstige Einschränkungen), Bereich
erhöhter Exposition und Gefahrbereich.
Mit Ausnahme des sog. Expositionsbereiches 2 (allgemein
zugänglicher Bereich ohne sonstige Einschränkungen) gelten für die
berufliche Exposition mit hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
höhere Grenzwerte als sie die 26. BImSchV für die Allgemeinbevölkerung
festlegt.
In der Tabelle sind für einige ausgewählte Frequenzbereiche
(Mobilfunk: D-Netz, E-Netz und UMTS, sowie Mikrowelle und W-LAN) die
für den Expositionsbereich 1 (kontrollierter Bereich) bei
Aufenthaltsdauern von mehr als 6 Minuten geltenden
Arbeitsschutzgrenzwerte aufgelistet:
| Frequenz in MHz |
Elektrische Feldstärke in V/m |
Magnetische Feldstärke in A/m |
Leistungsflussdichte in W/m² |
| 900 (D-Netz) |
92 |
0,24 |
22,5 |
| 1800 (E-Netz) |
130 |
0,35 |
45 |
| 2000 (UMTS) |
137,3 |
0,364 |
50 |
| 2450 (Mikrowelle und W-LAN) |
137,3 |
0,364 |
50 |
Für die Träger von aktiven und passiven Körperhilfsmitteln (z.
B. metallische Implantate oder Herzschrittmacher) haben die Unternehmer
besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um diese vor gesundheitlichen
Schädigungen zu schützen. Die Beschäftigten müssen daher den
Unternehmer gegebenenfalls über eine Versorgung mit Körperhilfsmitteln
informieren.
Der berufliche Strahlenschutz im Bereich hochfrequenter
elektromagnetischer Felder gehört nicht zu den Aufgaben des BfS.
Verantwortlich dafür sind die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), die Landesämter
für Arbeitsschutz, die Berufsgenossenschaften, z. B. die
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) und die Gewerbeaufsichtsämter. Weitergehende Informationen sind bei den genannten Institutionen erhältlich.
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