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Freie Sprechfunkdienste und Amateurfunk

Freie Sprechfunkdienste sind Funkdienste, die für die Allgemeinheit zugänglich und weder anmelde- noch gebührenpflichtig sind. Zugelassen sind in Deutschland mehrere freie Sprechfunkdienste, von denen der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") der bekannteste ist (siehe Tabelle "Quellen hochfrequenter Strahlung"). Die Frequenzbänder für diese Sprechfunkdienste werden von der Bundesnetzagentur zugeteilt. Die Sendeleistungen sind so gering, dass die international empfohlenen Grenzwerte nicht erreicht werden.

Der Amateurfunk ist dagegen ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten Hochfrequenzbereich verteilt sind.

Funkamateure dürfen Sendeanlagen nur betreiben, wenn sie durch eine Ausbildung nachweislich dazu befähigt sind und sie eine personengebundene Genehmigung (Lizenz) dafür besitzen. Sie müssen in der Lage sein, notwendige Messungen und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können.

Die BEMFV vom 20. August 2002 legt fest, dass auch ortsfeste Amateurfunkanlagen unter den in §§ 8 ff. BEMFV genannten Voraussetzungen eine Standortbescheinigung benötigen. Das ist gemäß § 8 Absatz 1 BEMFV der Fall, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des § 4 BEMFV über die Standortbescheinigung anzuwenden sind. Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von zehn Watt oder mehr erreicht wird, darf nur betrieben werden, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt, der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat, die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.
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