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Rundfunksender arbeiten im Frequenzbereich zwischen
1,4 und 108 MHz, Fernsehsender im Bereich zwischen 174 und
890 MHz (siehe Tabelle "Quellen hochfrequenter Strahlung"). Die Zahl der Sendeanlagen
ist im Vergleich zum Mobilfunk klein, allerdings arbeiten die einzelnen Sender
je nach dem zu versorgenden Gebiet und dem Frequenzbereich mit teilweise sehr
hohen Sendeleistungen bis zu mehreren Millionen Watt (MW). Die
Sicherheitsabstände in Abstrahlrichtung der Antenne betragen daher teilweise
mehrere hundert Meter. Bei hohen Funktürmen ist am Boden in der Regel kein
Sicherheitsabstand erforderlich.
Das digitale Fernsehen soll eine bessere Bild- und
Tonqualität und eine zusätzliche Übertragung von Programmen ermöglichen.
Frequenzbereich und Sendeleistung sind ähnlich wie beim analogen Fernsehen, so
dass sich keine neuen Anforderungen an den Strahlenschutz ergeben.
Die 26. BImSchV gilt nur für Funksendeanlagen, die
gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden. Die Funksendeanlagen der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten werden von ihr nicht erfasst. Die "Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) vom
20. August 2002 erweitert den Anwendungsbereich des Bundesimmissionsschutzrechts
insofern, als u. a. auch öffentlich-rechtliche Betreiber einbezogen werden. Seitdem
benötigen auch die öffentlich-rechtlichen Betreiber eine Standortbescheinigung
bei Neuerrichtung einer Sendeanlage. Dies gilt aber auch, wenn technische
Veränderungen an bestehenden ortsfesten Sendeanlagen öffentlich-rechtlicher
Betreiber vorgenommen werden oder weitere ortsfeste Anlagen am selben Standort
errichtet werden. Die Emissionen öffentlich-rechtlicher Sendeanlagen werden
zudem nach wie vor bei der Erteilung von Standortbescheinigungen für andere
Sendeanlagen berücksichtigt.
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