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Mobile Communication Transmitters: Fundamental Judicial Decisions


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Seit dem Beginn des Betriebs des Mobilfunknetzes in Deutschland sind eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen zum Thema Mobilfunksendeanlagen ergangen. Der Inhalt einiger der grundlegenden Entscheidungen wird im Folgenden kurz dargestellt.

Umfang der Schutzpflicht des Staates

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigte in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2007, Aktenzeichen (Az.) 32015/02, die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, welche unten dargestellt ist.
 
Der EGMR weist die Rüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als offensichtlich unbegründet unter anderem mit folgender Begründung ab:

„(…) Das BVerfG insbesondere war der Auffassung, das Gebiet der wissenschaftlichen Erforschung von möglicherweise schädlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen sei so komplex, dass es in erster Linie Aufgabe der Regierung als Verordnungsgeber sei, den internationalen Stand der Wissenschaft fortlaufend zu beobachten und das Gefahrenpotenzial der Strahlung zu bewerten. Ein schlüssiger Nachweis, dass die von der Regierung getroffenen Maßnahmen unzulänglich waren, habe nicht vorgelegen. Deswegen seien die Gerichte nicht verpflichtet gewesen, im Fall des Beschwerdeführers (Bf.) Beweise zu erheben.

Unter diesen Umständen und solange es keine verlässlichen Beweise für die schädlichen Folgen der unter den maßgeblichen Grenzwerten bleibenden Strahlung gibt, haben die Behörden in der Sache ihren Ermessensspielraum nicht überschritten und nicht versäumt, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht der von diesen Regelungen Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Wohnung und den widerstreitenden Interessen anderer sowie der Allgemeinheit herzustellen. Es hat auch keinen wesentlichen Verfahrensfehler bei der Festsetzung der maßgeblichen Grenzwerte für die Einwirkungen elektromagnetischer Felder auf die Allgemeinheit gegeben (…).“

Die Entscheidung findet sich im Volltext auf der Internetseite des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

Das Bundesverfassungsgericht hielt in der durch den EGMR behandelten Entscheidung (Beschluss vom 28. Februar 2002, Az. 1 BvR 1676/01) an seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) im Bereich nicht abschließend geklärter schädlicher Umwelteinwirkungen fest, hier in Bezug auf die Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV); so auch im Beschluss vom 24. Januar 2007, Az.: 1 BvR 382/05.

Danach kann eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht nur festgestellt werden,

„wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben. (…) Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.“ (BVerfG, am angegebenen Ort, Rz. 18).

Die Beschlüsse sind auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts recherchierbar.

Kommunale Konzepte

Nachdem die juristische Lehre sowie die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Versuche der Gemeinden, durch sogenannte „kommunale Konzepte“ die Errichtung weiterer Mobilfunksendeanlagen zu steuern, grundsätzlich kritisch beurteilt haben, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als erstes Obergericht im Jahr 2007 eine vielbeachtete, abweichende Auffassung vertreten und im Jahr 2010 bestätigt (vergleiche 1. Senat, Urteil vom 23. November 2010, Az. 1 BV 10.1332; sowie 1. Senat, 2 Urteile vom 2. Auguest 2007, 1 BV 05.2105 sowie 1 BV 06.464).

So könne die kommunale Vorsorgeplanung städtebaulich gerechtfertigt sein, soweit sie darauf zielt, für besonders schutzbedürftige Teile des Gemeindegebiets einen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu erreichen, der über die Anforderungen der 26. BImSchV hinaus geht.

Auf diese grundsätzliche Ansicht hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 26. September 2008 verwiesen, Az. 10 A 2599/07. Die letztgenannte Entscheidung ist abrufbar auf der Internetseite „Justizportal Nordrhein-Westfalen“.

Rechtsqualität der Standortbescheinigung

In einer anderen Entscheidung beschäftigte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtsqualität der Standortbescheinigung für Mobilfunksendeanlagen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Standortbescheinigung ein Verwaltungsakt (Beschluss vom 30. März 2004, Az.: 21 CS 03.1053). Auch das Verwaltungsgericht Münster erkennt die Standortbescheinigung ohne weitere Ausführungen als Verwaltungsakt an (vergleiche Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15. Mai 2009, Az. 1 L 164/09). Diese Entscheidung ist abrufbar auf der Internetseite „Justizportal Nordrhein-Westfalen“.

Athermische Wirkung

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies einen Eilantrag eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für einen Mobilfunksendemasten in einem Gewerbegebiet ab (Beschluss vom 13. Januar 2004, Az.: 8 B 11939/03). Das Gericht führt aus, die 26. BImSchV sei auch im Hinblick auf etwaige athermische Wirkungen von Mobilfunksendeanlagen verfassungsrechtlich unbedenklich, so dass ihre Grenzwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen durch Behörden und Gerichte verbindlich seien. Das Gericht erörtert unter anderem das "Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm", die Bundestags-Drucksache 15/1743 und die von der Europäischen Union geförderte „Reflexstudie“.


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