Das deutsche Recht kennt eine
Vielzahl von Informationsfreiheitsrechten. Sie sind entweder in speziellen
Gesetzen oder Einzelvorschriften des Bundes und der Länder verbrieft. Dazu zählen
unter anderem:
Da sich die Mehrheit der an das BfS
gerichteten Anfragen auf Umweltinformationen bezieht, erhalten Sie an dieser
Stelle einen Überblick über Ihre Rechte nach dem UIG sowie über das dazu
gehörige Antragsverfahren. Das
Vorgehen bei Informationsanfragen nach anderen gesetzlichen Grundlagen ist dem
hier vorgestellten Verfahren ähnlich.
Ziel des UIG ist es, den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu verbessern. Dadurch soll das
Verwaltungshandeln an Transparenz gewinnen, die Kontrolle der Verwaltung durch
den Bürger ermöglicht und somit der Umweltschutz gestärkt werden. Das
Umweltinformationsgesetz verschafft jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu
Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG
verfügbar sind. Das BfS ist eine solche Stelle und erfüllt die Anforderungen
des UIG.
Das BfS erfüllt seine gesetzliche
Pflicht nach § 10 UIG, die Öffentlichkeit aktiv über
Umweltinformationen zu unterrichten, sowohl durch seine Internetangebote als
auch durch Publikationen.
Das BfS informiert über seine rechtlichen Pflichten hinaus über seine Arbeit
und sucht aktiv den Austausch mit den Bürgerinnen und Bürgern.
Wie wird das Informationsrecht nach dem
UIG genutzt ?
Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den benötigten
Informationen um Umweltinformationen handelt.
Umweltinformationen im Sinne des UIG
sind generell alle Daten, die einen Bezug zur Umwelt aufweisen. Der deutsche
Gesetzgeber hat sie in § 2 Absatz 3 UIG
genau bestimmt. Hiernach sind Umweltinformationen solche Informationen, die
sich auf
- den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft,
Wasser, Boden, Landschaft etc.) und ihre Wechselbeziehung,
- Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm etc.), die sich
auf die Umweltbestandteile auswirken,
- Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die
Umweltbestandteile auswirken (können) oder ihren Schutz bezwecken,
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
- Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige Analysen
von den soeben genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten, oder
- den Zustand der menschlichen Gesundheit etc.
beziehen. Der Begriff der
Umweltinformation wird sehr umfassend interpretiert.
Sofern Sie an
Informationen ohne Umweltbezug interessiert sind, wird Ihr Antrag nach Maßgabe
der dann jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage geprüft.
Der Weg zu verfügbaren
Umweltinformationen im BfS
1. Schritt: Antragstellung
Sie können Ihren Antrag auf Zugang
zu Umweltinformationen mündlich oder schriftlich stellen. Sie können ihn auch per
E-Mail an epost@bfs.de senden.
Beachten Sie hierbei bitte folgende
Punkte:
- Je genauer Sie die gewünschte Umweltinformation beschreiben,
desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Beschreiben Sie die
Umweltinformation nicht oder nicht genau genug, werden Sie
möglicherweise gebeten, Ihren Antrag zu präzisieren.
- Sie brauchen Ihren Informationsantrag nicht zu begründen.
Gleichwohl kann eine Erläuterung Ihres Beweggrundes die Bearbeitung
Ihres Antrags erleichtern, falls beispielsweise ein Ablehnungsgrund des
§§ 8 und / oder 9 UIG Ihrem Informationswunsch ganz oder teilweise
entgegensteht. In diesem Fall muss das BfS eine Interessenabwägung
vornehmen, deren Ergebnis über den Umfang des Informationszugangs
entscheidet. Dafür kann es wichtig sein, den Grund Ihres Antrags zu
kennen. Mehr zu der Prüfung der Ablehnungsgründe erfahren Sie im "2.
Schritt".
- Benennen Sie die von Ihnen gewünschte Art des
Informationszugangs: „Auskunftserteilung“, „Akteneinsicht“ oder „in
sonstiger Weise“ gemäß § 3 Absatz 2 UIG.
- Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Umweltinformationen mit der Erhebung von Kosten verbunden sein kann.
Die Kosten errechnen sich aus Gebühren und Auslagen. Ihre Höhe
richtet sich nach den Bestimmungen der
Umweltinformationskostenverordnung (UIGKostV). Einfache mündliche oder
schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort, die Herausgabe
weniger Duplikate sowie die Ablehnung eines Antrags sind kostenlos. Für
die übrigen Bekanntgabemaßnahmen der Umweltinformationen müssen
grundsätzlich Kosten erhoben werden. Die maximale Höhe der Gebühren
darf dabei den Betrag von 500 € nicht überschreiten. Das BfS kann
allerdings von der Kostenerhebung ganz oder teilweise absehen, wenn es
aus Gründen des Öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten
ist. Ob in Ihrem Fall Kosten anfallen, können Sie vorab beim BfS
erfragen. - Ausführliche, für die Antragstellung nützliche Informationen
beinhaltet das Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Schomerus: „Umfang des
Informationsanspruchs gegenüber dem BMU nach dem
Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz
hinsichtlich Daten, die der Bundesaufsicht nach dem Atom- und
Strahlenschutzrecht vorliegen, sowie sensibler und
sicherheitsrelevanter Daten nach der Störfall-Verordnung".
2. Schritt: Antragsbearbeitung durch das BfS
Sobald Ihr Antrag eingegangen ist,
prüft das BfS, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Handelt es sich bei den gewünschten Informationen um Umweltinformationen?
Wenn
nicht, erfolgt die Prüfung Ihres Informationszugangsbegehrens nach der
im Einzelfall maßgeblichen Regelung. Das jeweilige Verfahren gleicht in
wesentlichen Zügen dem hier dargestellten. - Ist der Antrag präzise genug formuliert?
Sollte dies nicht der Fall sein, wird das BfS Sie bitten, Ihren Antrag zu spezifizieren. - Sind die Umweltinformationen im BfS verfügbar?
Die
Verfügbarkeit der Umweltinformation setzt voraus, dass die Daten im BfS
tatsächlich, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, vorhanden sind
oder für das BfS bereitgehalten werden. Deshalb besteht kein Anspruch
auf Informationszugang zu Daten, die durch das BfS noch erstellt werden
müssten. - Steht ein Ablehnungsgrund der §§ 8 und 9 UIG dem Informationswunsch entgegen?
Der
Umfang Ihres Anspruchs auf Umweltinformationen kann durch die in §§ 8
und 9 UIG normierten Ablehnungsgründe beschränkt werden. In § 8 UIG
finden sich Ablehnungsgründe, die dem Schutz öffentlicher Belange
dienen. § 9 UIG dient dem Schutz „sonstiger Belange“, worunter der
Schutz natürlicher und juristischer Personen verstanden wird.
Bezieht
sich ein Antrag beispielsweise auf Informationen, deren Bekanntgabe
nachteilige Auswirkungen auf „bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen
Sicherheit“, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, haben könnte, muss geprüft
werden, ob es sich um bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen
Sicherheit handelt. Ist dies der Fall, darf das BfS die gewünschte
Umweltinformation grundsätzlich nicht bekannt geben. Es sei denn, es
gelangt im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt den Schutzzweck des
Ablehnungsgrundes.
Bezieht sich ein Antrag unter anderem auf
personenbezogene Daten Dritter (Name, Anschrift, Telefonnummer etc.), §
9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, durch deren Bekanntgabe die Interessen
Dritter erheblich beeinträchtigt würden, muss die betroffene Person
zunächst angehört werden, ob sie sich durch die Bekanntgabe ihrer
personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigt fühlt oder ihr
zustimmt. Lehnt sie die Bekanntgabe ab, hat das BfS ihr
Persönlichkeitsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der
Bekanntgabe abzuwägen und die Entscheidung der betroffenen Person
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht der betroffenen Person der
Rechtsweg offen. Hierbei handelt es sich zunächst um den Widerspruch
gemäß § 69 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er ist gemäß § 70 VwGO
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Anhörungsergebnisses
schriftlich oder zur Niederschrift beim BfS zu erheben. Hieran schließt
sich das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein
verwaltungsgerichtliches Verfahren an. Erst nach Abschluss des
Anhörungsverfahrens ist es zulässig, die vom Anhörungsverfahren
betroffene Umweltinformation bekannt zugeben.
Die Bearbeitung Ihres UIG-Antrags
erfolgt so schnell wie möglich. Das UIG sieht vor, jeden Antrag grundsätzlich
innerhalb eines Monats zu beantworten. Eine Ausnahme bilden qualitativ oder
quantitativ komplexe UIG-Anträge, die innerhalb von zwei Monaten nach dem
Zeitpunkt der Antragstellung zu beantworten sind. Dabei ist zu beachten, dass
nach einer Präzisierung die Frist neu beginnt. Das BfS informiert Sie innerhalb
eines Monats nach Eingang Ihres UIG-Antrags über eine mögliche längere
Bearbeitungszeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere die
Anhörungsverfahren die Bekanntgabe der Umweltinformationen erheblich verzögern
können.
3. Schritt: Entscheidung über den
Informationszugang
Nach Abschluss der Antragsprüfung teilt
Ihnen das BfS mit, ob beziehungsweise in welcher Art und Weise Sie Zugang zu den
gewünschten Umweltinformationen erhalten können. Gegebenfalls schließt sich ein
Termin zur Einsichtnahme der Akten im BfS an.
- Mitteilung der Entscheidung
Das BfS teilt Ihnen das Ergebnis
der Prüfung Ihres UIG-Antrags mit. Dies ist ein Verwaltungsakt gemäß §
35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit erhalten Sie entweder
- sogleich den Informationszugang im beschiedenen Umfang in Form von Kopien oder sonstigen Datenträgern und / oder
- eine Mitteilung über mögliche Termine der Akteneinsichtnahme im beschiedenen Umfang im BfS und / oder
- die Mitteilung über die (Teil-) Ablehnung Ihres Antrags.
Sollten die beiden erstgenannten Fälle kostenpflichtig sein, erhalten Sie gleichzeitig Kenntnis von der Entscheidung.
- Akteneinsichtnahme
Haben Sie eine Akteneinsicht beantragt,
vereinbart das BfS mit Ihnen einen Termin zur Durchführung der
Akteneinsicht. An diesem Termin erhalten Sie Einsicht in den
Akteninhalt in dem im Bescheid genannten Umfang.
4. Schritt:
Rechtsschutz
Soweit Ihnen das BfS den Zugang zu
Umweltinformationen nicht in dem beantragten Umfang ermöglicht, können Sie
Widerspruch gegen die Entscheidung erheben. Dieser ist gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Ihres UIG-Antrags
schriftlich oder zur Niederschrift beim BfS zu erheben. Hieran schließt sich
das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein verwaltungsgerichtliches
Verfahren an.
Weiterführende
Informationen
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