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Genehmigungsbedürftige Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung - einschließlich Röntgenstrahlung - in der medizinischen Forschung
Wer radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung (einschließlich Röntgenstrahlung) zu Forschungszwecken am Menschen einsetzen möchte, benötigt dafür eine Genehmigung. Für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig (§ 23 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) / § 28a Röntgenschutzverordnung (RöV)). Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Genehmigung erteilen zu können, sind in § 24 StrlSchV und § 28b RöV festgelegt.
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Auflistungen der beim BfS gemäß § 92 StrlSchV und § 28g RöV registrierten Ethikkommissionen
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Vor Erteilung einer Genehmigung muss die Stellungnahme einer beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) registrierten Ethikkommission vorliegen. In einer Übersicht hat das BfS alle Ethikkommissionen aufgeführt, die berechtigt sind, im Rahmen der genehmigungsbedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung Stellungnahmen nach StrlSchV / RöV abzugeben (sortiert nach aufsteigender Postleitzahl).
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