Press
About us
Research
International Cooperation
Contributions from Several Themes
Prints / Orders
Service / Forms / Applications for Licences
Call for Tenders
Events
FAQs
Laws and Regulations
Glossary
Internet Links
Contacts
Contact information/legal notice

Home > Service / Forms / Applications for Licences

Type Approval procedures pursuant to the German X-ray ordinance (RöV) and pursuant to the German Radiation Protection Ordinance (StrlSchV)
 
next...


   
Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen
 
Seit dem 1. Juli 2006 werden hochradioaktive Quellen elektronisch an das HRQ-Register des BfS gemeldet. more...


Use of Radioactive Substances or Ionising Radiation in Medical Research Requiring a Permit
 
Wer zum Zweck der medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung (einschließlich Röntgenstrahlen) am Menschen anwendet, bedarf der Genehmigung. Für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist nach der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 das BfS zuständig (§ 23 StrlSchV). Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen zum 01. Juli 2002 trifft dies auch auf Forschungsvorhaben nach der Röntgenverordnung (RöV) zu (§ 28a RöV). In der Strahlenschutzverordnung werden die Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann (§ 24 StrlSchV). Die Genehmigungsvoraussetzungen nach RöV sind in § 28b RöV festgelegt. Im Folgenden erhalten Sie Informationen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung dieser Genehmigungen. Da auch eine Ethikkommission nach § 92 StrlSchV bzw. § 28g RöV eine Stellungnahme zu dem eingereichten Studienplan abgegeben haben muss, werden die beim BfS registrierten Ethikkommissionen unten aufgeführt.

Hinweis:

Zum 01.01.2009 tritt eine Änderung des Verwaltungskostengesetzes und der Kostenverordnung zum Atomgesetz in Kraft (Artikel 3, 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29.08.2008, BGBl. I Seite 1793). Damit entfallen persönliche Gebührenbefreiungstatbestände. Dies betrifft insbesondere die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen und die Länder sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden (z.B. Universitätsklinika). Somit sind ab Jahreswechsel Genehmigungsverfahren generell kostenpflichtig! Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des geänderten Kostenrechts ist der Zeitpunkt des Antragseingangs. next...


   
Services of the calibration laboratory
 
The BfS calibration laboratory (DKD-23001) offers various services round the measurement of for radon and its decay products. more...