FAQs Electromagnetic Fields (EMF)
Precaution
FAQs Power Supply Installations
FAQs Domestic Appliances
FAQs Visual Display Units
FAQs "Mobile Communication"
FAQs Mobilfunk-Rechtsfragen
FAQs Other Sources

Electromagnetic Fields > FAQs to the Topic > FAQs Mobilfunk-Rechtsfragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Rechtsfragen zum Mobilfunk“


No English version available.

1.

Welche Aufgaben hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Zusammenhang mit dem Mobilfunk zu erfüllen?

2.

Wo sind die für Mobilfunksendeanlagen geltenden Grenzwerte festgelegt?

3.

Welche Behörden überprüfen, ob eine bestimmte Mobilfunksendeanlage die geltenden Grenzwerte einhält?

4.

Was beinhaltet die am 9. Juli 2001 zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern geschlossene „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“?

5.

Was beinhaltet die freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber vom 5. Dezember 2001?

6.

Haben die Kommunen ein Mitspracherecht bei den Entscheidungen zur Errichtung von Mobilfunksendeanlagen?

7.

Gibt es ein öffentlich zugängliches Mobilfunkkataster?

8.

Gibt es rechtliche Regelungen für die hochfrequenten Felder der Handys und schnurlosen Telefone?

9.

Ist ein Gesetz zum generellen Handyverbot in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und öffentlichen Verkehrsmitteln geplant?

10.

Sind Mobilfunksendeanlagen in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Wohngebieten, Krankenhäusern, Altenheimen, Wasserreservoiren und Wasserhochbehältern zulässig?

11.

Wer überprüft, ob Amateurfunkanlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechen?

12.

Welche rechtlichen Regelungen existieren speziell zum Schutz der Träger aktiver Körperhilfen, zum Beispiel von Herzschrittmachern?

13.

Ist für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage eine Baugenehmigung erforderlich?

14.

Was wird in einem Baugenehmigungsverfahren beziehungsweise im Falle der Genehmigungsfreiheit geprüft?

15.

Was ist die rechtliche Folge, wenn die Baugenehmigung für eine genehmigungspflichtige Mobilfunksendeanlage fehlt? Können sich die Bürgerinnen und Bürger darauf berufen?

16.

Kann jede Person ein behördliches Einschreiten gegen eine bestimmte Mobilfunksendeanlage veranlassen?

17.

Wann können sich Bürgerinnen und Bürger an die Gerichte wenden?

18.

Welche rechtlichen Regelungen gibt es in anderen Ländern für Mobilfunksendeanlagen?


1.

Welche Aufgaben hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Zusammenhang mit dem Mobilfunk zu erfüllen?

Im Bereich der nichtionisierenden Strahlung, wie sie von Mobilfunksendeanlagen ausgeht, ist das BfS keine Aufsichtsbehörde und hat drei wichtige Aufgaben zu erfüllen:

  • Beratung der Bundesregierung,
  • Information der Öffentlichkeit,
  • Initiierung von Forschung.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und das BfS haben gemeinsam das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm initiiert. Zwischen 2002 und 2008 wurden Forschungsvorhaben aus den Bereichen „Biologie“, „Dosimetrie“, „Epidemiologie“ und „Risikokommunikation“ durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem Abschlussbericht zusammengefasst. Nähere Informationen finden Sie im Internetportal des Forschungsprogramms.

2.

Wo sind die für Mobilfunksendeanlagen geltenden Grenzwerte festgelegt?

Die Grenzwerte, die Mobilfunksendeanlagen einzuhalten haben, sind Bestandteil der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sowie der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).
Die Bundesregierung plant, die 26. BlmSchV in dieser Legislaturperiode zu novellieren (Stand: Januar 2012).


3.

Welche Behörden überprüfen, ob eine bestimmte Mobilfunksendeanlage die geltenden Grenzwerte einhält?

Es sind verschiedene Behörden mit unterschiedlichen Aufgaben zuständig:

  • Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

    Vor Inbetriebnahme einer Mobilfunksendeanlage muss der Betreiber bei der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung gemäß Paragraphen 4 ff. BEMFV beantragen, sofern die Anlage eine maximale äquivalente Strahlungsleistung von 10 Watt oder mehr aufweist - es sei denn, der Ausnahmetatbestand des Paragraphen 4 Absatz 3 BEMFV ist erfüllt. Demnach darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn
    • die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und
    • die Grenzwerte des § 3 BEMFV eingehalten werden.

    Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss jedoch ein Antrag bei der Bundesnetzagentur vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden.

    Die Bundesnetzagentur ermittelt im Verfahren zur Erteilung der Standortbescheinigung den standortbezogenen Sicherheitsabstand, der nötig ist, damit die Grenzwerte eingehalten werden. Im Standortbescheinigungsverfahren ist auch Paragraph 10 BEMFV zu beachten, der dem Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen wie Herzschrittmachern dient.
  • Immissionsschutzbehörden:

    Auch die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörden überwachen die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV durch die Mobilfunksendeanlagen.

    Immissionsschutzbehörde kann je nach Landesrecht
    • der Landkreis,
    • das Gewerbeaufsichtsamt,
    • die Landesumweltbehörde oder
    • der Regierungspräsident sein.

      Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur bestimmte im Zusammenhang mit der Standortbescheinigung stehende Entscheidungen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde treffen (Paragraph 14 Satz 3 BEMFV). Dabei handelt es sich unter anderem um Anordnungen, welche die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV gewährleisten.

  • Untere Baubehörden:

    Die untere Baubehörde - der Landkreis oder die Gemeinde - überprüft nicht nur, ob die Mobilfunksendeanlage mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist, sondern auch die Voraussetzungen der 26. BImSchV. So bestätigt die Vorlage der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur der unteren Baubehörde, dass der in der 26. BImSchV vorgeschriebene Schutz bei Beachtung der Sicherheitsabstände gegeben ist.

    Die unteren Baubehörden informieren darüber, ob für die jeweilige Mobilfunksendeanlage in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Baugenehmigung erforderlich ist. Wenn die Mobilfunksendeanlage gegen die sogenannten „nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts“ verstößt, können die betroffenen Nachbarn gegebenenfalls Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen. Auch ein Baustopp, die Untersagung der Nutzung oder eine Anordnung, die Anlage zu beseitigen, ist möglich.

  • Kommunalverwaltung:

    Man kann bei der zuständigen Kommunalverwaltung anfragen, ob sich die Mobilfunkbetreiber bei der Errichtung einer bestimmten Mobilfunksendeanlage an
  • gehalten haben. Danach soll unter anderem die Kooperation mit den Kommunen bei der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen verbessert werden.

4.

Was beinhaltet die am 9. Juli 2001 zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern geschlossene „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“?

Die Mobilfunknetzbetreiber haben mit den kommunalen Spitzenverbänden am 9. Juli 2001 eine „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“ geschlossen. Kommunale Spitzenverbände sind der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund.
Ziel der Vereinbarung ist, den Informationsaustausch zu verbessern und die Kommunalverwaltungen daran zu beteiligen, um die Mobilfunknetze einvernehmlich ausbauen zu können. Auf Einhaltung der Vereinbarung besteht für die Bürger kein rechtlicher Anspruch.
 

5.

Was beinhaltet die freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber vom 5. Dezember 2001?

Am 5. Dezember 2001 haben die Mobilfunknetzbetreiber nach Gesprächen im Bundeskanzleramt eine freiwillige Selbstverpflichtung unterzeichnet. Sie soll die Vorsorge im Bereich des Mobilfunks weiter verstärken und umfasst:

  • die Verbesserung der Information der Behörden vor Ort,
  • die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten,
  • eine alternative Standortprüfung bei Kindergärten und Schulen,
  • die Verbesserung des Verbraucherschutzes,
  • die Kennzeichnung von Handys und
  • eine verstärkte Forschung.
Ferner schlagen die Mobilfunknetzbetreiber darin vor, ein Netz von Monitoren zur kontinuierlichen Überprüfung der elektromagnetischen Felder aufzubauen. Die am 17. Juni 2008 unterzeichnete Fortschreibung der Vereinbarung will den erreichten Standard der Bürgerinformation und der Beteiligung der Kommunen beim Netzausbau sichern und ausbauen. Weiterhin erklären die Netzbetreiber sich bereit, unabhängige Studien der Bundesregierung zu den Auswirkungen der elektromagnetischen Felder des Mobilfunks (siehe „Deutsches Mobilfunk Forschungsprogramm“) auch weiterhin finanziell zu unterstützen.
Auf Einhaltung der freiwilligen Selbstverpflichtung kann nicht geklagt werden.
Informationen und Gutachten zum Stand der Umsetzung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums und des „Informationszentrums Mobilfunk“.

6.

Haben die Kommunen ein Mitspracherecht bei den Entscheidungen zur Errichtung von Mobilfunksendeanlagen?

Ja, aber nur begrenzt.

Die Kommunen können nur Anforderungen für die Mobilfunksendeanlagen aufstellen beziehungsweise vereinbaren, die auf ihren eigenen Grundstücken installiert werden sollen. Für Mobilfunksendeanlagen auf Grundstücken, die der Kommune nicht gehören, gibt es keine rechtliche Regelung der Beteiligung von Kommunen. Die Vereinbarungen auf Landesebene wie die Vereinbarungen auf kommunaler Ebene sind nicht einklagbar.

7.

Gibt es ein öffentlich zugängliches Mobilfunkkataster ?

Ja. Am 23. Januar 2004 gab die Bundesnetzagentur ihre Standortdatenbank (EMF-Datenbank) zu Mobilfunksendeanlagen für die Öffentlichkeit frei. In dieser Datenbank befinden sich die Standorte der circa 52.000 in Betrieb befindlichen Funkanlagen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die ausgewiesenen Standorte keiner genauen Adresse zugeordnet werden.

8.

Gibt es rechtliche Regelungen für die hochfrequenten Felder der Handys und schnurlosen Telefone?

Die rechtlichen Regelungen unterscheiden zwischen dem Nutzer eines Handys oder schnurlosen Telefons und demjenigen, der den Feldern einer Mobilfunkanlage ausgesetzt ist. Die Felder, denen man beim Telefonieren mit dem Handy ausgesetzt sein kann, sind im Allgemeinen sehr viel stärker als die Felder, die zum Beispiel durch benachbarte Mobilfunksendeanlagen verursacht werden.

Handys erzeugen hochfrequente elektromagnetische Felder, meist in unmittelbarer Körpernähe.

Handys und schnurlose Telefone werden als Quellen hochfrequenter Felder von der 26. BImSchV nicht erfasst, weil sie keine ortsfesten Anlagen sind. Für sie gibt es derzeit nur Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) und der Strahlenschutzkommission (SSK), nach denen die spezifische Absorptionsrate (SAR-Wert) für Handys maximal 2 Watt pro Kilogramm betragen soll.

Handys und schnurlose Telefone sind Funkanlagen im Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität ("RTTE-Richtlinie"). Diese Richtlinie wurde in Deutschland im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31. Januar 2001 umgesetzt.

Die Bundesnetzagentur hat Fragen und Antworten zum FTEG und zur RTTE-Richtlinie im Internet veröffentlicht.

nach oben


9.

Ist ein Gesetz zum generellen Handyverbot in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und öffentlichen Verkehrsmitteln geplant?

Ein Gesetz zum generellen Verbot von Handys in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und öffentlichen Verkehrsmitteln ist derzeit nicht geplant (Stand: Januar 2012). Die genannten Einrichtungen können jedoch grundsätzlich den Betrieb von Handys in ihren Räumen verbieten beziehungsweise auf bestimmte Bereiche beschränken. Dies geschieht zum Beispiel in Krankenhäusern und Flugzeugen.

10.

Sind Mobilfunksendeanlagen in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Wohngebieten, Krankenhäusern, Altenheimen, Wasserreservoiren und Wasserhochbehältern zulässig?

Ein gesetzliches Verbot von Mobilfunksendeanlagen in der Nähe der oben genannten Einrichtungen gibt es momentan nicht (Stand Januar 2012). In der freiwilligen Selbstverpflichtung haben sich die Mobilfunknetzbetreiber am 5. Dezember 2001 bereiterklärt, vorrangig andere Standorte zu prüfen.


11.

Wer überprüft, ob Amateurfunkanlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechen?

Die 26. BImSchV sowie die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) gelten auch für ortsfeste Amateurfunkanlagen.

Fragen zu Amateurfunkanlagen beantwortet die Bundesnetzagentur.

12.

Welche rechtlichen Regelungen existieren speziell zum Schutz der Träger aktiver Körperhilfen, zum Beispiel von Herzschrittmachern?

Im Verfahren zur Erteilung der Standortbescheinigung gemäß Paragraphen 4 und die folgenden BEMFV muss die Bundesnetzagentur bestimmte Vorschriften beachten, die zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen eingeführt wurden. Aktive Körperhilfen sind beispielsweise Herzschrittmacher, Insulinpumpen und Cochlear-Implantate (Innenohrprothesen).

Es gibt einen Frequenzbereich, der für die Träger aktiver Körperhilfsmittel besonders kritisch ist. Dieser Bereich wird durch Paragraph 3 der BEMFV berücksichtigt, der bestimmt, welche Grenzwerte ortsfeste Funkanlagen einzuhalten haben. Dazu gehören für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz auch die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen.

Paragraph 10 BEMFV enthält über den in Paragraph 3 BEMFV festgelegten Frequenzbereich hinaus weitergehende Schutzmaßnahmen für die Träger aktiver Körperhilfen. Danach hat der Betreiber der Anlage geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung des betreffenden Personenkreises zu vermeiden. Als geeignete Schutzmaßnahmen kommen in erster Linie Aufklärungs- und Hinweispflichten über Betrieb und spezifisches Risiko der Anlage für den gefährdeten Personenkreis in Betracht.
Er muss jedoch nur über Gefahren im sogenannten „Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfsmittel“ informieren. Dieser Bereich ist beschränkt auf den Bereich, in dem die Grenzwerte nach DIN VDE 0848-3-1/A1 nicht eingehalten werden. Die Grenzen dieses Bereichs sind in der Standortbescheinigung festgelegt. Der Betreiber muss die von ihm getroffenen Maßnahmen dokumentieren.

Weitere fachliche Informationen zur Beeinflussung elektronischer Implantate durch elektromagnetische Felder des Mobilfunks erhalten Sie in dem Artikel „Mobilfunk – GSM und UMTS“.


13.

Ist für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung erforderlich?

Dies richtet sich nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes.

In fast allen Landesbauordnungen ist die Errichtung einer Mobilfunkanlage baugenehmigungsfrei. Die mit der Installation einer Mobilfunkanlage verbundene Nutzungsänderung des Gebäudes kann jedoch genehmigungspflichtig sein.

Die untere Baubehörde – entweder der Landkreis oder die Gemeinde – ist für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens zuständig. Dieses wird unabhängig vom Verfahren der Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Standortbescheinigung durchgeführt.

14.

Was wird in einem Baugenehmigungsverfahren beziehungsweise im Falle der Genehmigungsfreiheit geprüft?

Im Baugenehmigungsverfahren wird insbesondere die Vereinbarkeit der Anlage mit dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht geprüft. Aber auch andere Rechtsgebiete wie zum Beispiel das Naturschutz-, Denkmalschutz- oder Immissionsschutzrecht können eine Rolle spielen.

Nicht baugenehmigungsbedürftige Mobilfunksendeanlagen müssen ebenfalls dem Bauordnungs- und dem Bauplanungsrecht entsprechen. Erfüllen sie diese Vorgaben nicht, kommen bauaufsichtsbehördliche Maßnahmen durch die untere Baubehörde in Betracht, dies sind beispielsweise
  • eine Anordnung der Baueinstellung,
  • eine Nutzungsuntersagung oder
  • ein Abriss der Anlage.

15.

Was ist die rechtliche Folge, wenn die Baugenehmigung für eine genehmigungspflichtige Mobilfunkanlage fehlt? Können sich die Bürgerinnen und Bürger darauf berufen?

Aus dem bloßen Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung kann kein nachbarliches Abwehrrecht hergeleitet werden, denn einen solchen Anspruch begründen nur die sogenannten nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Bürgerinnen und Bürger können sich also nicht auf fehlende Baugenehmigungen berufen.

16.

Kann jede Person ein behördliches Einschreiten gegen eine bestimmte Mobilfunkanlage veranlassen?

Gegen die Errichtung oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage kann diejenige Person ein behördliches Einschreiten geltend machen, die „Nachbar“ einer Mobilfunkanlage im Sinne der nachbarschützenden Vorschriften des Öffentlichen Rechts ist.
Hierbei ist auf die unterschiedliche Verwendung des Begriffs „Nachbar“ im öffentlichen Baurecht und im Immissionsschutzrecht zu achten, welche jeweils vom allgemeinen Sprachverständnis des Begriffs abweicht.

Nach dem öffentlichen Baurecht wird diejenige Person als Nachbar angesehen, die durch die Baugenehmigung und ihre Auswirkung in ihren Rechten betroffen sein kann. Nach überwiegender Meinung fallen hierunter jedoch nur Grundstückseigentümer und solche Personen, die ein dingliches Recht (wie zum Beispiel Dienstbarkeiten) innehaben. Demgegenüber stehen Mietern und Pächtern keine Abwehrrechte aufgrund des öffentlichen Baurechts zu, es sei denn, das Vorhaben hat gesundheitliche Auswirkungen besonderer Intensität.

Nach dem Immissionsschutzrecht gilt diejenige Person als Nachbar, die dauerhaft dem Einwirkungsbereich der Mobilfunkanlage ausgesetzt ist. Darunter fallen nicht nur Inhaber dinglicher Rechte wie Eigentümer, sondern unter anderem auch Mieter, Pächter und Arbeitnehmer - also alle Personen, die sich dauerhaft im Einwirkungsbereich aufhalten.

17.

Wann können sich Bürgerinnen und Bürger an die Gerichte wenden?

Personen, die Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage in ihrer Nähe haben, können sich zunächst an die oben unter Frage 3 aufgeführten Behörden oder den Betreiber wenden. Führt die Kontaktaufnahme mit den Behörden und Betreibern nicht zur Ausräumung der Bedenken, können sie gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Die Gerichte könnten das sogenannte "Rechtsschutzbedürfnis" verneinen, wenn vorher keine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden beziehungsweise den Betreibern erfolgt ist.

Wenn ein Anspruch aus dem Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht geltend gemacht wird, ist das Verwaltungsgericht der richtige Ansprechpartner. Bei Ansprüchen, die sich beispielsweise aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben, entscheiden die Zivilgerichte über

  • Beseitigung der Beeinträchtigung durch eine Mobilfunkanlage,
  • Unterlassung ihres Betriebes und/oder
  • Schadensersatz.
Anspruchsgegner ist in der Regel der Betreiber der Mobilfunkanlage oder diejenige Person, auf deren Grundstück die Anlage errichtet worden ist oder wird. Eine konkrete gesundheitliche Gefährdung durch Mobilfunksendeanlagen nachzuweisen, die ein behördliches Einschreiten gebieten würde, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht möglich, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Aus diesem Grund bleiben Klagen wegen Gesundheitsgefährdung regelmäßig erfolglos.
 

18.

Welche rechtlichen Regelungen gibt es in anderen Ländern für Mobilfunksendeanlagen?

Die meisten europäischen Länder halten sich an die Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 12. Juli 1998 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder (0 Hertz bis 300 Gigahertz). Die in dieser Empfehlung festgelegten Grenzwerte entsprechen den Grenzwerten, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP) empfohlen wurden. Sie wurden in die nationalen rechtlichen Regelungen übernommen. Zusätzlich haben Irland, Italien, die Niederlande sowie die Schweiz sogenannte "Vorsorgewerte" für Mobilfunksendeanlagen eingeführt (Stand: Januar 2012). In Italien sind diese allerdings regional unterschiedlich ausgestaltet.

Printer safe version