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Electromagnetic Fields > FAQs to the Topic > FAQs Mobilfunk-Rechtsfragen
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Rechtsfragen zum Mobilfunk (FAQs)
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No English version available.
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1.
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Kann das BfS im Einzelfall gegen eine Mobilfunkanlage einschreiten?
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2.
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Welche Aufgaben hat das BfS im Zusammenhang mit dem Mobilfunk zu erfüllen?
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3.
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Was verbirgt sich hinter der Abkürzung "26. BImSchV"?
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4.
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Wo sind die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte rechtlich verankert?
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5.
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Wird die 26. BImSchV in absehbarer Zeit überarbeitet?
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6.
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Welche Behörden überprüfen, ob eine bestimmte Mobilfunkanlage die geltenden Grenzwerte einhält?
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7.
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Ist die Einbeziehung kommunaler Verwaltungen bei den Entscheidungen zur Errichtung der Mobilfunkanlagen rechtlich geregelt?
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8.
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Was beinhaltet die Vereinbarung vom 09. Juli 2001 zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern?
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9.
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Was beinhaltet die freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom 06. Dezember 2001?
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10.
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Ist die Einhaltung
der Vereinbarung vom 09. Juli 2001 und der freiwilligen
Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001 einklagbar?
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11.
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Welche Erfahrungen wurden mit der freiwilligen Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001 gemacht?
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12.
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Gibt es auch Vereinbarungen auf Landesebene?
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13.
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Gibt es ein öffentlich zugängliches Mobilfunkkataster?
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14.
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Kann jeder ein behördliches Einschreiten gegen eine bestimmte Mobilfunkanlage veranlassen?
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15.
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Wann können sich Bürgerinnen und Bürger an die Gerichte wenden?
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16.
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An welche Gerichte können sich Bürgerinnen und Bürger wenden?
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17.
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Wie sind die
Erfolgsaussichten des gerichtlichen Vorgehens gegen eine
Mobilfunkanlage nach der derzeitigen Rechtslage einzuschätzen?
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18.
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Was sind nachbarschützende Vorschriften des Öffentlichen Rechts?
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19.
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Wie sehen die
Erfolgsaussichten speziell bei der gerichtlichen Geltendmachung von
gesundheitlichen Gefährdungen durch Mobilfunkanlagen aus?
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20.
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Welche rechtlichen Regelungen existieren speziell zum Schutz der Träger aktiver Körperhilfen, z. B. von Herzschrittmachern?
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21.
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Warum spielt das
Öffentliche Baurecht im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen die
Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkanlagen eine Rolle?
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22.
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Wann ist für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung erforderlich?
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23.
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Welche Rolle spielt
das Stichwort "Nutzungsänderung" im Zusammenhang mit der Frage nach der
Baugenehmigungspflicht von Mobilfunkanlagen?
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24.
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Was wird in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft?
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25.
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Welche baurechtlichen Vorgaben gelten für nicht baugenehmigungsbedürftige Mobilfunkanlagen?
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26.
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Was ist die rechtliche Folge, wenn die Baugenehmigung für die Mobilfunkanlage fehlt?
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27.
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Können sich die Bürgerinnen und Bürger auf das Fehlen der Baugenehmigung berufen?
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28.
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Welche Anforderungen stellt das Bauplanungsrecht an Mobilfunkanlagen?
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29.
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Ist ein rechtliches Vorgehen allein gegen die Standortbescheinigung möglich?
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30.
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Welche Ansprüche können Bürgerinnen und Bürger auf dem Zivilrechtsweg geltend machen?
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31.
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Ist die Einführung
einer Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass der Nachweis der
Unschädlichkeit der Sendeanlagen von den Herstellern bzw. den
Betreibern erbracht werden muss, geplant?
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32.
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Können die Kommunen
bei der Vergabe eigener Standorte für Mobilfunkanlagen Anforderungen
stellen, die über die derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben
hinausgehen?
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33.
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Entwickeln Kommunen eigene Konzepte für das Konfliktfeld Mobilfunk?
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34.
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Welche rechtlichen Regelungen gibt es in anderen Ländern für Mobilfunkanlagen?
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35.
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Gibt es rechtliche Regelungen für die hochfrequenten Felder der Handys?
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36.
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Warum gilt die 26. BImSchV nicht für Handys?
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37.
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Gibt es ein Ökolabel für Handys?
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38.
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Ist ein Werbeverbot für Handys gegenüber der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen geplant?
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39.
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Ist die Schaffung
einer gesetzlichen Grundlage für ein generelles Handyverbot in Schulen,
Kindergärten, Krankenhäusern und öffentlichen Verkehrsmitteln geplant?
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40.
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Ist ein gesetzliches
Verbot der Errichtung von Sendeanlagen in der Nähe von Schulen,
Kindergärten, Wohngebieten, Krankenhäusern, Altenheimen,
Wasserreservoiren und Wasserhochbehältern geplant?
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41.
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Welche rechtlichen Regelungen gibt es für schnurlose Telefone?
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42.
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Wer überprüft, ob Amateurfunkanlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechen?
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43.
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Welche Urteile und Beschlüsse sind zum Mobilfunk ergangen?
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1.
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Kann das BfS im Einzelfall gegen eine Mobilfunkanlage einschreiten?
Das
BfS ist im Bereich der nichtionisierenden Strahlung, wie sie von
Mobilfunkanlagen - die auch als Mobilfunkbasisstationen oder
Mobilfunksendetürme bezeichnet werden - ausgeht, keine
Vollzugsbehörde. Dies bedeutet, dass dem BfS eine konkrete rechtliche
Überprüfung der von den Bürgerinnen und Bürgern im Einzelfall
beschriebenen Sachverhalte, sowie ggf. ein behördliches Einschreiten,
nicht möglich ist.
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2.
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Welche Aufgaben hat das BfS im Zusammenhang mit dem Mobilfunk zu erfüllen?
Das
BfS hat im Zusammenhang mit der Bewertung des Mobilfunks drei Aufgaben
zu erfüllen: Die Beratung der Bundesregierung, die Information der
Öffentlichkeit und die Initiierung der Forschung. Durch das
Bundesumweltministerium (BMU) und das BfS ist das Deutsche Mobilfunk
Forschungsprogramm initiiert worden. Nähere Informationen zum
Forschungsprogramm erhalten Sie unter: www.bfs.de/elektro/forsch_mobil.html
sowie in der BfS-Pressemitteilung Nr. 27 "BfS beteiligt
Öffentlichkeit bei der Erweiterung des Deutschen
Mobilfunkforschungsprogramms" vom 15.08.2003 und der
BfS-Pressemitteilung Nr. 33 "BfS stellt neue Forschungsprojekte
vor" vom 25.09.2003, die Sie unter www.bfs.de/bfs/presse/pr03 abrufen können. Unter www.bfs.de/elektro/papiere/rede_forschungsprogramm.html
finden Sie die Rede des Präsidenten des BfS, Wolfram König, anlässlich
des 2. BfS-Fachgespräches "Forschungsprojekte zur Wirkung
elektromagnetischer Felder des Mobilfunks" am 25.09.2003 in Berlin.
Weitere Informationen finden Sie im Internetportal des Forschungsprogramms unter: www.deutsches-mobilfunk-forschungsprogramm.de.
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3.
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Was verbirgt sich hinter der Abkürzung "26. BImSchV"?
"26. BImSchV"
ist die Abkürzung für die 26. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische
Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996,
Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, Seite 1966. Diese erhalten Sie
unter der Adresse: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_26/index.html.
Nähere Ausführungen zum Erlass dieser Verordnung und zur Kommentierung
der einzelnen Paragrafen enthält die Bundesrats-Drucksache 393/96 vom
22.05.1996, die Sie bei der Bundesanzeiger
Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192,
50735 Köln, Tel.: 0221/97668340, beziehen können
(kostenpflichtig).
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4.
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Wo sind die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte rechtlich verankert?
Die
Grenzwerte, die Mobilfunkanlagen einzuhalten haben, sind Bestandteil
der 26. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische
Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996
(BGBl. I Seite 1966).
Ferner ist am 28. August 2002 die Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) in
Kraft getreten. § 3 Satz 1 BEMFV enthält Grenzwerte, die
ortsfeste Funkanlagen zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder für
den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz mindestens
an den Orten einzuhalten haben, an denen auch die Grenzwerte der
26. BImSchV einzuhalten sind. Dabei sind Emissionen anderer
ortsfester Funkanlagen zu berücksichtigen.
In § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV werden die Grenzwerte der 26. BImSchV genannt, die für Mobilfunkanlagen gelten.
§ 3 Satz 1 Nr. 3 BEMFV enthält Grenzwerte zum Schutz
von Trägern aktiver Körperhilfen wie Herzschrittmachern. Diese
Vorschrift gilt für Mobilfunkanlagen jedoch nicht, weil diese nicht den
Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 50 Megahertz nutzen. Für
Mobilfunkanlagen gilt dagegen § 10 BEMFV, eine Vorschrift, die
weiteren Schutz für Träger aktiver Körperhilfen gewährleisten soll.
Weitere Informationen dazu enthält die Antwort auf die Frage
Nr. 20.
Die Grenzwerte gem. § 3 BEMFV und die Regelung des § 10
BEMFV sind von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (bis Juli 2005:
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP) im so
genannten Standortbescheinigungsverfahren gem. §§ 4 ff. BEMFV
(siehe auch unten zu Frage Nr. 6) zu beachten. Die BEMFV wurde im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60,
Seite 3366 ff. veröffentlicht. Die Begründung zur BEMFV ist
als Bundesrats-Drucksache 423/02 vom 08.05.2002 erhältlich, die
Empfehlungen der Ausschüsse als Bundesrats-Drucksache 423/1/02 vom
10.06.2002 und der Beschluss des Bundesrates als Bundesrats-Drucksache
423/02 vom 21.06.2002.
Die Bundesrats-Drucksachen können Sie kostenpflichtig bei der
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH,
Amsterdamer Str. 192, in 50735 Köln,
Telefon: 0221/97668340, bestellen. Weitere Informationen zum
Standortbescheinigungsverfahren erhalten Sie auch von der
Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur hat ein Infoblatt mit dem
Titel: "Standortbescheinigung" (Stand: September 2002)
herausgegeben. Die Adresse der Bundesnetzagentur lautet:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen, Postfach80 01, 53105 Bonn,
Telefon: 0228/14 - 0, Internetadresse: www.bundesnetzagentur.de.
Den Stab "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" der Bundesnetzagentur
erreichen Sie auch unter der Telefonnummer 0228/14 - 9921.
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5.
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Wird die 26. BImSchV in absehbarer Zeit überarbeitet?
Die
Bundesregierung hält derzeit an den Grenzwerten der 26. BImSchV
fest. Sie hat sich die Position der Strahlenschutzkommission (SSK) zu
eigen gemacht, die sich in ihrer Empfehlung vom September 2001
gegen die Einführung von Vorsorgewerten, aber für Vorsorgemaßnahmen
ausgesprochen hat. Die SSK hat im Auftrag des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) u. a. auf der
Grundlage zweier Fachgespräche unter breiter wissenschaftlicher
Beteiligung die Empfehlung "Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz
der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern" vorgelegt. Sie hat bei
der vorgenommenen wissenschaftlichen Bewertung die Erkenntnisse
u. a. zur Krebsentstehung und Krebsförderung, zur Erzeugung oder
Förderung neurodegenerativer Erkrankungen und zur Beeinflussung des
Hormonhaushaltes (Melantonin u. a.) berücksichtigt, unabhängig
davon, bei welchen Feldstärken die Untersuchungen durchgeführt wurden.
D. h. es wurden nicht nur die thermischen, sondern auch die so
genannten nichtthermischen Wirkungen - auch athermische Wirkungen
genannt - berücksichtigt. Die Bewertung konzentrierte sich auf die
wissenschaftlichen Publikationen, die ab 1998 veröffentlicht wurden.
Sie können die Empfehlung der SSK im Internet unter www.ssk.de abrufen.
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6.
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Welche Behörden überprüfen, ob eine bestimmte Mobilfunkanlage die geltenden Grenzwerte einhält?
Es sind unterschiedliche Behörden zuständig.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen: (bis Juli 2005: Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post - RegTP):
Vor der Inbetriebnahme einer
Mobilfunkanlage hat der Betreiber bei der zuständigen Außenstelle der
Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung gem. §§ 4 ff.
BEMFV zu beantragen, sofern die Anlage eine maximale äquivalente
Strahlungsleistung von 10 Watt oder mehr aufweist, es sei denn,
der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 BEMFV ist erfüllt.
Danach darf eine ortsfeste Funkanlage abweichend von Absatz 1 ohne
Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige
Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für
Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung
erforderlich ist und die Grenzwerte des § 3 BEMFV eingehalten
werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss dann aber ein
Antrag bei der Bundesnetzagentur vorliegen oder die Anlage außer
Betrieb genommen werden.
Das Gleiche gilt gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 BEMFV für
eine Mobilfunkanlage mit einer äquivalenten Strahlungsleistung von
weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer
Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde,
oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die
Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt erreicht oder überschritten
wird. Die Bundesnetzagentur ermittelt im Verfahren zur Erteilung der
Standortbescheinigung den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3
BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Im
Standortbescheinigungsverfahren ist auch § 10 BEMFV zu beachten.
§ 10 BEMFV dient einem über § 3 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 BEMFV hinausgehenden Schutz von Trägern aktiver
Körperhilfen wie Herzschrittmachern. Weitere Informationen zu § 10
BEMFV erhalten Sie unten in der Antwort auf die Frage Nr. 20.
Die BEMFV ist am 28. August 2002 in Kraft getreten. Vor dem
Inkrafttreten der BEMFV wurde die Standortbescheinigung in der Zeit vom
01. September 1997 bis zum 07. April 2001 auf der Grundlage
des § 6 Telekommunikationszulassungsverordnung (TKZulV) vom
20. August 1997 (BGBl I Seite 2117) erteilt. § 6
TKZulV wurde jedoch durch § 20 Absatz 3 des Gesetzes über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom
31. Januar 2001 (BGBl I Seite 170) zum 07. April
2001 außer Kraft gesetzt.
Für den Zeitraum vom 08. April 2001 bis 27. August 2002
existierten keine telekommunikationsrechtlichen Vorschriften, nach
denen eine Standortbescheinigung zu erstellen war. Daher wird gegen
Standortbescheinigungen, die in diesem Zeitraum erteilt worden sind,
vorgebracht, dass diese offensichtlich rechtswidrig seien, weil sie
sich auf aufgehobene Rechtsnormen stützen. Diesem Einwand folgen die
Gerichte jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung muss § 20
Abs. 3 FTEG dahingehend ausgelegt werden, dass er zumindest für
die Zeit bis zum Inkrafttreten der BEMFV eine weitere entsprechende
Anwendung der TKZulV für diese Übergangszeit nicht verhindern wollte,
da der Gesetzgeber durch § 12 FTEG ja ausdrücklich seinen Willen
zum Ausdruck gebracht hat, dass weiterhin zum Schutz von Personen in
elektromagnetischen Feldern Regelungen bestehen sollen, also auch die
darin bisher in der TKZulV festgelegten Regelungen über
Standortbescheinigungen (dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
München (VGH München), Beschluss vom 30.03.2004, Az.:
21 CS 03.1053).
Weitere Informationen zur Rechtsqualität der Standortbescheinigung
und Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema erhalten
Sie unten in der Antwort auf Frage Nr. 29.
Immissionsschutzbehörden:
Auch die nach dem jeweiligen
Landesrecht bestimmten Immissionsschutzbehörden überwachen die
Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV durch die
Mobilfunkanlagen. Immissionsschutzbehörde kann je nach Landesrecht
z. B. der Landkreis, das Gewerbeaufsichtsamt, die
Landesumweltbehörde oder der Regierungspräsident sein. Darüber hinaus
kann die Bundesnetzagentur bestimmte im Zusammenhang mit der
Standortbescheinigung stehende Entscheidungen nur im Einvernehmen mit
der zuständigen Immissionsschutzbehörde treffen. Dies ergibt sich aus
§ 14 Satz 3 BEMFV. Dabei handelt es sich u. a. um
Anordnungen, die die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV
gewährleisten.
Untere Baubehörden:
In der Praxis wenden sich Eigentümer
von Grundstücken, die sich in der Nähe einer Mobilfunkanlage befinden,
in erster Linie an die untere Baubehörde. Dies ist der Landkreis oder
die Gemeinde. Die unteren Baubehörden überprüfen nicht nur die
Vereinbarkeit der Mobilfunkanlage mit dem öffentlichen Baurecht (dieses
setzt sich aus dem Bauordnungsrecht und dem Bauplanungsrecht zusammen),
sondern über das im öffentlichen Baurecht geltende so genannte
Rücksichtnahmegebot auch die Einhaltung der Vorgaben der
26. BImSchV. Durch die Vorlage der Standortbescheinigung der
Bundesnetzagentur wird bestätigt, dass der in der 26. BImSchV
vorgeschriebene Schutz bei Beachtung der Sicherheitsabstände gegeben
ist (VGH Kassel, Beschluss vom 29.07.1999, Az.: 4 TG 2118/99;
Sächs. OVG, Beschluss vom 17.12.1997, Az.: 1 S 746/96).
Sie können bei der unteren Baubehörde anfragen, ob für die
Mobilfunkanlage in Ihrer Nähe eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Wenn die Mobilfunkanlage gegen die so genannten "nachbarschützenden
Vorschriften des öffentlichen Baurechts" verstößt (zu diesem Begriff
siehe unten Frage Nr. 18), kommt ggf. die Einlegung eines
Widerspruches gegen die Baugenehmigung, die Erwirkung eines Baustopps,
einer Nutzungsuntersagung oder einer Beseitigungsanordnung in Betracht.
Kommunalverwaltung:
Sie können bei der Kommunalverwaltung
anfragen, ob sich die Mobilfunkbetreiber bei der Errichtung einer
bestimmten Mobilfunkanlage an ihre Vereinbarung mit den kommunalen
Spitzenverbänden vom 09. Juli 2001 (im Internet abrufbar unter www.landkreistag.de und www.dstgb.de), die am 06. Dezember 2001 abgegebene freiwillige Selbstverpflichtung (im Internet erhältlich unter www.bmu.de)
und ggf. weitere auf Landesebene geschlossene Vereinbarungen halten.
Danach soll u. a. die Kooperation mit den Kommunen bei der
Errichtung von Mobilfunkanlagen verbessert werden (siehe auch unten
Frage Nr. 8, 11 und 12).
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7.
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Ist die Einbeziehung kommunaler Verwaltungen bei den Entscheidungen zur Errichtung der Mobilfunkanlagen rechtlich geregelt?
Nein.
Es gibt derzeit keine rechtliche Regelung der Beteiligung der Kommunen
an den Entscheidungen der Betreiber, eine Mobilfunkanlage an einem
bestimmten Ort zu errichten. Es existieren auf freiwilliger Basis die
Vereinbarung vom 09. Juli 2001 und die freiwillige
Selbstverpflichtung der Betreiber vom 06. Dezember 2001. Darüber
hinaus wurden auf Landesebene Vereinbarungen geschlossen (siehe auch
Antwort auf Frage Nr. 12).
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8.
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Was beinhaltet die Vereinbarung vom 09. Juli 2001 zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern?
Bei
der Vereinbarung vom 09. Juli 2001 handelt es sich um eine
Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der
Kommunalverwaltungen beim Ausbau der Mobilfunknetze. Kommunale
Spitzenverbände sind der Deutscher Städtetag, der Deutsche Landkreistag
und der Deutsche Städte- und Gemeindebund. Den vollständigen Text
dieser Vereinbarung können Sie im Internet unter www.dstgb.de und unter www.landkreistag.de abrufen.
Am 06. Juni 2003 haben die kommunalen Spitzenverbände und die
Netzbetreiber unter dem Titel "Hinweise und Informationen zur
Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der
Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze vom 05.07.2001" Empfehlungen
veröffentlicht, die die im Juli 2001 geschlossene
Mobilfunkvereinbarung konkretisieren sollen. Diese Empfehlungen sind im
Internet unter der Adresse: www.staedtetag.de/imperia/md/content/pressedien/2003/12.pdf
erhältlich. Anlass der Herausgabe dieser Empfehlungen war eine im
März 2003 vorgestellte Studie des Deutschen Instituts für
Urbanistik (difu) Berlin, in der die Akzeptanz der Vereinbarung
überprüft worden war. Durch die Studie war deutlich geworden, dass es
weiteren Erklärungsbedarf zur Mobilfunkvereinbarung gibt. Die
Empfehlungen greifen diesen zusätzlichen Informationsbedarf auf.
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9.
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Was beinhaltet die freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom 06. Dezember 2001?
Am
06. Dezember 2001 haben die Mobilfunkbetreiber nach Gesprächen im
Bundeskanzleramt eine freiwillige Selbstverpflichtung (der Text ist im
Internet abrufbar unter: www.bmu.de)
unterzeichnet, die dazu dienen soll, die Vorsorge im Bereich des
Mobilfunks weiter zu verstärken. Die Selbstverpflichtung der Betreiber
umfasst die Verbesserung der Information der Behörden vor Ort, die
gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten, eine alternative
Standortprüfung bei Kindergärten und Schulen, die Verbesserung des
Verbraucherschutzes, die Kennzeichnung von Handys und eine verstärkte
Forschung. Ferner schlagen die Mobilfunkbetreiber darin vor, ein Netz
von Monitoren zur kontinuierlichen Überprüfung der elektromagnetischen
Felder aufzubauen (siehe auch Antwort auf Frage Nr. 11).
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10.
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Ist die
Einhaltung der Vereinbarung vom 09. Juli 2001 und der freiwilligen
Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001 einklagbar?
Nein. Es besteht keine Möglichkeit einer Klage auf Einhaltung der Vereinbarung und der freiwilligen Selbstverpflichtung.
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11.
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Welche Erfahrungen wurden mit der freiwilligen Selbstverpflichtung vom 06. Dezember 2001 gemacht?
Im Auftrag der Mobilfunknetzbetreiber wurden für die Jahre
2002 bis 2007 jährlich Gutachten über den Stand der Umsetzung der
Selbstverpflichtung erstellt.
Untersucht wurden die Aspekte Kommunikation und Kooperation
zwischen Netzbetreibern und Kommunen, die Einbindung und Information der Bürger
und Bürgerinnen, der Verbraucherschutz und die Verbraucherinformation zu
Handys, die Forschungsförderung und das EMF-Monitoring.
Es wurden Befragungen bei Kommunen, Landkreisen und
Netzbetreibern durchgeführt, der Informations- und Wissensstand der
Shop-Mitarbeiter bzgl. der SAR-Werte von Handys und weiterführenden
Informationen anhand von Erhebungen in den betreibereigenen Shops festgestellt,
sowie die schriftlich und im Internet angebotenen Informationsangebote der
Netzbetreiber bewertet. Jedes Gutachten berichtete über die festgestellten
Veränderungen und gab Anregungen zu weiteren Verbesserungen.
Die Gutachten kommen zu dem Schluss, dass sich die
Kommunikation und Kooperation zwischen Kommunen und Netzbetreibern von Jahr zu
Jahr verbessert hat. Die Zahl der Konflikte ist im Lauf der Jahre gesunken –
sowohl die absolute Anzahl, als auch in Relation zu den im Lauf der Jahre weniger gewordenen Standortentscheidungen.
Die stärksten Verbesserungen wurden dabei in den ersten
Jahren der Selbstverpflichtung registriert.
Auch im Bereich von Verbraucherschutz und
Verbraucherinformation wurden Verbesserungen festgestellt: Der Informations-
und Wissensstand der Shop-Mitarbeiter über SAR-Werte von Handys und
weiterführende Informationen zu Mobilfunk, Gesundheit, Umwelt hat sich leicht
verbessert. Allerdings wurde in diesen Bereichen im Gutachten aus dem Jahr 2007
noch deutliches Verbesserungspotenzial festgestellt.
Die Informationsangebote der Mobilfunknetzbetreiber zu den
Themen SAR-Wert und Information zum Thema „Mobilfunk und Gesundheit“
(Internetauftritte, Printmaterialien etc.) haben sich im Lauf der Jahre
deutlich verbessert und geben nach Ansicht der Gutachter nun einen guten Ein-
und Überblick in die Thematik.
Im Bereich der Forschungsförderung und des EMF-Monitoring
kommen die Gutachten zu dem Schluss, dass die Netzbetreiber ihre Zusagen in der
Selbstverpflichtung erfüllt haben. Ein wichtiges Ziel – die Intensivierung der
Forschung – konnte erreicht werden. Der Aufbau einer Standortdatenbank und
eines Netzes von EMF-Monitoren wurde finanziell unterstützt und hat nach
Ansicht der Gutachter für mehr Transparenz gesorgt.
In dem Papier „Fortschreibung der Selbstverpflichtung von
2001. Maßnahmen zur weiteren Verbesserung von Sicherheit und Verbraucher-,
Umwelt- und Gesundheitsschutz, Information und vertrauensbildenden Maßnahmen
beim Mobilfunk“ vom 17. Juni 2008 wurde ein Fazit zur Selbstverpflichtung
gezogen. Die Netzbetreiber sagen darin zu, die im Rahmen der
Selbstverpflichtung etablierten Abläufe und Maßnahmen mit der in den bisherigen
Jahresgutachten attestierten Qualität uneingeschränkt weiterzuführen. Für den
noch bestehenden Handlungsbedarf bei der Lösung von Standortkonflikten, im Bereich der Forschung, bei der Information der Bürgerinnen und Bürger sowie bei der Verbraucherinformation werden Maßnahmen zur weiteren Verbesserung aufgezeigt.
Die Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber, die
Jahresgutachten der Jahre 2002 bis 2007 sowie die Fortschreibung der
Selbstverpflichtung vom 17.06.2008 sind zu finden unter: http://www.bmu.de/strahlenschutz/downloads/doc/20113.php
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12.
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Gibt es auch Vereinbarungen auf Landesebene?
Zusätzlich
zu den bundesweiten Vereinbarungen - der Vereinbarung vom
09. Juli 2001 und der freiwilligen Selbstverpflichtung vom
06. Dezember 2001 - wurden zum Teil auch auf Landesebene
Vereinbarungen geschlossen. Auch deren Einhaltung ist gerichtlich nicht
einklagbar. Die auf Bundesebene geschlossenen Vereinbarungen werden von
diesen zudem nicht berührt.
Zum Beispiel wurde in Bayern am 27. November 2002 der so
genannte "Mobilfunkpakt II" geschlossen. Dabei handelt es sich um
eine freiwillige Vereinbarung im Rahmen des sog. "Umweltpaktes
Bayern II" zwischen den in Bayern tätigen Mobilfunkbetreibern, dem
Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Landkreistag und dem
Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
mit dem Ziel der Umweltschonung und Akzeptanzverbesserung. Ein
zentraler Punkt des Paktes ist die Mitwirkung von Gemeinden und Städten
bei der Standortfindung von Mobilfunkanlagen. Der Text dieses
Mobilfunkpaktes ist im Internet unter der Adresse
http://www.stmugv.bayern.de/de/elektrosmog/doc/mob_pakt.pdf
erhältlich. Am 15. Juli 1999 hatten der Freistaat Bayern
und die Unternehmen bereits im "Mobilfunkpakt I" eine bessere
Information der Öffentlichkeit über den Bau von Sendeanlagen vereinbart.
Nähere Informationen zur Mobilfunkvereinbarung für
Nordrhein-Westfalen zwischen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
Mobilfunkbetreibern und kommunalen Spitzenverbänden vom 17. Juli
2003 sind im Internet unter der Adresse:
http://www.munlv.nrw.de/umwelt/elektrofelder/mobilfunk/index.php
erhältlich.
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13.
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Gibt es ein öffentlich zugängliches Mobilfunkkataster?
Ja.
Am 23. Januar 2004 wurde die Standortdatenbank der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (bis Juli 2005: Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post - RegTP) zu Mobilfunksendeanlagen für die Öffentlichkeit
freigegeben. Die so genannte EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur finden
Sie im Internet unter: http://emf.bundesnetzagentur.de/.
Die Bundesnetzagentur hatte bereits am 20. Juni 2002 eine
Datenbank mit passwortgeschütztem Zugang für die Landes- und
Kommunalbehörden eingerichtet. In dieser Datenbank befinden sich die
Standorte von in Betrieb befindlichen Funkanlagen, für die die
Bundesnetzagentur die sog. Standortbescheinigung (dazu siehe auch Frage
Nr. 4, 6 und 29) erteilt hat. Es handelt sich insgesamt um
mehr als 52.000 Standorte. Diese Standorte konnten im Januar 2004
in die EMF-Datenbank aufgenommen werden. Dabei hatte die
Bundesnetzagentur die datenschutzrechtlichen Belange und die Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse der Anlagenbetreiber zu berücksichtigen.
Daraus folgt, dass die in der EMF-Datenbank ausgewiesenen Standorte
nicht der genauen Adresse zugeordnet werden können. Mit der Öffnung der
Datenbank soll nach Angaben der Bundesnetzagentur auch der
Verpflichtung aus dem Umweltinformationsgesetz (UIG) nachgekommen
werden, der interessierten Öffentlichkeit Informationen über
umweltrelevante Daten zur Verfügung zu stellen. Die Pressemitteilung
der Bundesnetzagentur vom 23. Januar 2004 erhalten Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/enid/.../PM_2__4_-_Jan-Juni_nh.html#471.
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14.
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Kann jeder ein behördliches Einschreiten gegen eine bestimmte Mobilfunkanlage veranlassen?
Ein
behördliches Einschreiten gegen die Errichtung oder den Betrieb einer
Mobilfunkanlage kann durch Sie nur veranlasst werden, wenn Sie Nachbar
im Rechtssinne sind.
Rügen Sie Verletzungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts,
sind Sie Nachbar im Rechtssinne, wenn Sie Eigentümer eines Grundstückes
in Reichweite der Anlage sind oder ein im Grundbuch eingetragenes Recht
an dem Grundstück haben. Mietern und Pächtern stehen keine Abwehrrechte
aufgrund des öffentlichen Baurechts zu, es sei denn, sie machen
geltend, dass mit dem Vorhaben gesundheitliche Auswirkungen besonderer
Intensität verbunden sind. Im Bereich des Mobilfunks kann diese
Geltendmachung gesundheitlicher Auswirkungen besonderer Intensität
jedoch aufgrund des gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
im Ergebnis keinen Erfolg haben. Dies hat auch das
Bundesverfassungsgericht bestätigt. Es hat in seinem Beschluss vom
28. Februar 2002 (Az.: 1 BvR 1676/01) festgestellt, dass
angesichts des derzeitigen komplexen wissenschaftlichen
Erkenntnisstandes keine Pflicht der Verwaltungsgerichte zur
Durchführung einer Beweisaufnahme über die Behauptung eines Klägers
besteht, dass der Betrieb einer Mobilfunkanlage, die die Grenzwerte
einhält, bei ihm zu gesundheitlichen Schädigungen geführt habe (siehe
auch Antwort auf Frage Nr. 19).
Wollen Sie ein behördliches Einschreiten allein wegen der Verletzung
immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durchsetzen, sind Sie Nachbar
im Rechtssinne, wenn Sie Eigentümer eines Grundstückes in Reichweite
der Anlage sind oder ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht an
dem Grundstück haben, aber auch, wenn Sie Mieter oder Pächter oder
Arbeitnehmer auf einem derartigen Grundstück sind. Ihre Beziehung zum
Einwirkungsbereich der Mobilfunkanlage muss in zeitlicher Hinsicht
dauerhaft sein, darf sich also nicht nur in gelegentlichen
kurzfristigen Aufenthalten erschöpfen, wie dies z. B. bei
Spaziergängen der Fall ist.
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15.
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Wann können sich Bürgerinnen und Bürger an die Gerichte wenden?
Wenn
Sie Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb einer
Mobilfunkanlage in Ihrer Nähe haben, sollten Sie sich zunächst an die
oben aufgeführten Behörden oder den Betreiber wenden, und erst dann,
wenn die Kontaktaufnahme mit den Behörden und Betreibern nicht zur
Ausräumung Ihrer Bedenken führt, an die Gerichte. Denn die Gerichte
könnten das so genannte Rechtsschutzbedürfnis verneinen, wenn Sie ohne
vorherige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden bzw. den
Betreibern den Rechtsweg beschreiten.
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16.
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An welche Gerichte können sich Bürgerinnen und Bürger wenden?
Es
kommt das Verwaltungsgericht und/oder das Zivilgericht in Betracht, je
nachdem, auf welche rechtliche Vorschrift die Bürgerinnen und Bürger
den Anspruch stützen, den sie geltend machen wollen. Wird z. B.
ein Anspruch aus dem Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht geltend
gemacht, ist das Verwaltungsgericht zuständig, ergibt sich der Anspruch
dagegen z. B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ist das
Zivilgericht zuständig.
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17.
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Wie sind die
Erfolgsaussichten des gerichtlichen Vorgehens gegen eine
Mobilfunkanlage nach der derzeitigen Rechtslage einzuschätzen?
Die
Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen die Errichtung oder den Betrieb
einer Mobilfunkanlage sind außerhalb von gütlichen Einigungen mit den
Mobilfunkbetreibern derzeit eher als gering einzustufen. Dennoch kann
der Rechtsweg in Ausnahmefällen Erfolg haben. Erfolgreich kann die
Durchsetzung eines Einschreitens der Behörden gegen die Mobilfunkanlage
auf dem Verwaltungsrechtsweg nur sein, wenn Sie Nachbar im Rechtssinne
(zur Erläuterung dieses Begriffes: siehe Antwort auf Frage Nr. 14)
sind und geltend machen können, dass die Anlage gegen nachbarschützende
Vorschriften des Öffentlichen Rechts verstößt. Aber selbst dann hat die
Behörde grundsätzlich noch ein Ermessen, ob sie einschreitet oder
nicht. Ermessen bedeutet, dass das Handeln der Behörde nicht schon
durch die Rechtsvorschriften der Behörde eindeutig und abschließend
vorgegeben ist, sondern dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften der
Behörde einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Entscheidung lassen.
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18.
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Was sind nachbarschützende Vorschriften des Öffentlichen Rechts?
Nachbarschützende
Vorschriften des Öffentlichen Rechts sind z. B. die Grenzwerte der
26. BImSchV, die Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechts
und die Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit der
Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im Baugesetzbuch (BauGB) hat das
Merkmal des "Einfügens" in der Regelung über den so genannten
Innenbereich in § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB
nachbarschützende Wirkung. In der Regelung über den so genannten
Außenbereich wird der Nachbarschutz durch das Merkmal "Beeinträchtigung
öffentlicher Belange durch schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BauGB vermittelt.
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19.
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Wie sehen die
Erfolgsaussichten speziell bei der gerichtlichen Geltendmachung von
gesundheitlichen Gefährdungen durch Mobilfunkanlagen aus?
Eine
konkrete gesundheitliche Gefährdung durch Mobilfunkanlagen
nachzuweisen, die ein behördliches Einschreiten gebieten würde, ist
nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht möglich, wenn die Grenzwerte
der 26. BImSchV eingehalten werden. Auf athermische Wirkungen der
Mobilfunkanlage kann sich der Nachbar derzeit nicht berufen, weil nach
dem heutigen Erkenntnisstand der Nachweis der Kausalität zwischen
athermischen Wirkungen und den von Nachbarn vorgetragenen
Krankheitsbildern nicht erbracht werden kann. Auch das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Februar
2002 (Aktenzeichen: 1 BvR 1676/01) festgestellt, dass
angesichts des derzeitigen komplexen wissenschaftlichen
Erkenntnisstandes keine Pflicht der Verwaltungsgerichte zur
Durchführung einer Beweisaufnahme über die Behauptung eines Klägers
besteht, dass der Betrieb der Mobilfunkanlage, von der die Grenzwerte
eingehalten werden, bei ihm zu gesundheitlichen Schädigungen geführt
habe. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist unter www.bundesverfassungsgericht.de erhältlich.
Auch ein Vorgehen auf dem Zivilrechtsweg wird in der Regel erfolglos
bleiben, wenn die Anlage die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Anfang des Jahres 2004 in zwei sog.
Revisionsverfahren über Klagen zu entscheiden, mit denen die Kläger die
Unterlassung des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage begehrten bzw.
forderten, den Betrieb der Anlage nicht zu ermöglichen. Die Revisionen
hatten keinen Erfolg. Der BGH hat am 13. Februar 2004 in den
Urteilen mit den Aktenzeichen V ZR 217/03 und
V ZR 218/03 ausgeführt, dass den Klägern ein
Unterlassungsanspruch gegen den Betrieb der Mobilfunkanlage nicht
zustehe, weil sie die von der Mobilfunkanlage ausgehenden
elektromagnetischen Felder nach den Vorgaben des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) dulden müssen, da die Anlage die Vorgaben der
26. BImSchV einhalte. Der BGH führt in den Urteilen aus, dass
einem Überschreiten des Grenzwertes Indizwirkung für das Vorliegen
einer wesentlichen Beeinträchtigung zukomme, ein Einhalten oder
Unterschreiten des Grenzwertes dagegen die Unwesentlichkeit der
Beeinträchtigung indiziere.
Diese Indizwirkung kann jedoch erschüttert werden. Darzulegen und
ggf. zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternden Umstände
von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche
Beeinträchtigung geltend macht. In den vom BGH am 13. Februar 2004
entschiedenen Fällen haben die Kläger den Urteilsbegründungen zufolge
weder dargelegt, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der
Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte
bestehe, noch dass ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung
durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden
könne. Wissenschaft und Forschung sei, so der BGH, bislang nicht der
Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder,
zumal unterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu
gesundheitlichen Schäden führe. Die beiden Urteile des BGH erhalten Sie
im Volltext auf der Internetseite des BGH: www.bundesgerichtshof.de.
Die Frage nach der psychischen Beeinträchtigung von
Kindergartenkindern war u. a. Gegenstand des Beschlusses des
Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 05. März 2003, Az.:
AN 5 S 03.00081, in dem es um die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit einer Standortbescheinigung ging. Das Gericht führt in
der Begründung des Beschlusses u. a. aus, dass auch dem Schutz von
Kindergartenkindern durch die Grenzwerte der 26. BImSchV
ausreichend Rechnung getragen werde.
Auch im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von
Mobilfunkanlagen haben sich die Gerichte mit möglichen psychischen
Belastungen der Nachbarn auseinandergesetzt (dazu unten Frage
Nr. 28: Ausführungen zum allgemeinen Wohngebiet gem. § 4
BauNVO).
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20.
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Welche rechtlichen Regelungen existieren speziell zum Schutz der Träger aktiver Körperhilfen, z. B. von Herzschrittmachern?
Im
Verfahren zur Erteilung der Standortbescheinigung gem.
§§ 4 ff. BEMFV muss die Bundesnetzagentur auch bestimmte
Vorschriften beachten, die zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen
eingeführt worden sind. Aktive Körperhilfen sind beispielsweise
Herzschrittmacher, Insulinpumpen und Cochlear - Implantate
(Innenohrprothesen). Auf das Standortbescheinigungsverfahren wurde
schon oben unter der Frage Nr. 6 eingegangen.
Es gibt einen Frequenzbereich, der für die Träger aktiver
Körperhilfsmittel besonders sensibel ist. Dieser Bereich wird durch
§ 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder (BEMFV) berücksichtigt. Die BEMFV bestimmt
in § 3, welche Grenzwerte ortsfeste Funkanlagen einzuhalten haben.
Dazu gehören u. a. für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis
50 Megahertz gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 BEMFV auch die
zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach Entwurf
DIN VDE 0848-3-1/A 1 (Ausgabe Februar 2001). Gemäß
§ 3 Satz 2 BEMFV sind die Grenzwerte nach Satz 1 unter
Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen
mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der
26. BImSchV einzuhalten sind. § 3 Satz 1 Nr. 3
BEMFV findet auf Mobilfunkanlagen jedoch keine Anwendung, weil die
Mobilfunkanlagen nicht den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis
50 Megahertz, sondern den aus dem Anhang 1 zu § 2 der
26. BImSchV ersichtlichen Frequenzbereich von 400 -
2000 Megahertz nutzen.
Die neue BEMFV enthält darüber hinaus aber einen § 10, in dem
über den in § 3 BEMFV festgelegten Frequenzbereich hinaus
weitergehende Schutzmaßnahmen für die Träger aktiver Körperhilfen
angeordnet werden. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
BEMFV gilt auch für Mobilfunkanlagen. In der Begründung zur Verordnung
(veröffentlicht in der Bundesrat-Drucksache 423/02 vom 08.05.2002) wird
auf Seite 25 zu § 10 ausgeführt, dass Risiken für die Träger
aktiver Körperhilfsmittel auch in dem über § 3 hinausgehenden
Frequenzbereich entstehen können. Dem trägt die Regelung in § 10
BEMFV Rechnung. Danach hat der Betreiber der Anlage geeignete
Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung des betreffenden
Personenkreises zu vermeiden. Als geeignete Schutzmaßnahmen kommen in
erster Linie Aufklärungs- und Hinweispflichten über Betrieb und
spezifisches Risiko der Anlage für den gefährdeten Personenkreis in
Betracht. Die Wahrnehmung dieser Pflicht ist räumlich beschränkt auf
den Bereich, in dem die Grenzwerte nach DIN VDE 0848-3-1/A1
(Ausgabe Februar 2001) nicht eingehalten werden. Dieser Bereich
wird "Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfsmittel" genannt. Die
Bundesnetzagentur weist diesen Einwirkungsbereich für aktive
Körperhilfen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 BEMFV in der
Standortbescheinigung aus, soweit er über den in der
Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstand hinausreicht. Der
Betreiber hat eine Dokumentation über die von ihm getroffenen Maßnahmen
anzulegen.
Auch nach der alten Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten der BEMFV
galt, wurden im Standortbescheinigungsverfahren
Herzschrittmachergrenzwerte berücksichtigt. Nähere Informationen
erhalten Sie bei der Bundesnetzagentur unter der Adresse:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen, Postfach 80 01, 53105 Bonn,
Telefon: 0228/14 - 0, Internetadresse: www.bundesnetzagentur.de.
Den Stab "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" der Bundesnetzagentur
erreichen Sie unter den Telefonnummern: 0228/14 -9921.
Informationen zur alten und zur neuen Regelung enthält auch die
Begründung zu § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), die in der
Bundesrat-Drucksache 464/00 vom 18.08.2000 veröffentlicht ist. Die
BEMFV ist u. a. auf der Grundlage des § 12 FTEG ergangen.
Weitere fachliche Informationen erhalten Sie hier in den "FAQs zum
Thema Elektromagnetische Felder (EMF)" in den Antworten auf die Fragen:
"Dürfen Träger von Herzschrittmachern mit Handys telefonieren?", "Darf
mit Handys in Krankenhäusern telefoniert werden?" und "Gibt es
gesundheitliche Auswirkungen von Warensicherungsanlagen?"
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21.
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Warum spielt
das Öffentliche Baurecht im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen die
Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkanlagen eine Rolle?
Der
Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts
(der Begriff wird oben unter Frage Nr. 18 erläutert) führte zum
Beispiel dazu, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren die Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem
reinen Wohngebiet vorläufig stoppte (Beschluss vom 28.08.2001,
Aktenzeichen: 9 L 1021/01). Das nachbarliche Abwehrrecht
folgte in diesem Fall aus dem Bauplanungsrecht, weil die
Mobilfunkanlage gegen nachbarschützende Vorschriften des
Bauplanungsrechtes verstieß. Ist eine Anlage im reinen Wohngebiet
städtebaulich relevant, ist ihre Errichtung danach nur zulässig, wenn
die untere Baubehörde je nach Lage des Falles eine so genannte Ausnahme
gewährt oder eine Befreiung erteilt.
Ferner bestätigte das Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom
29. Juli 2003, Az.: 1 K 133/03.KO, die Rechtmäßigkeit
einer Nutzungsuntersagungsverfügung für eine Mobilfunkanlage, die ohne
Baugenehmigung errichtet worden war.
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22.
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Wann ist für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung erforderlich?
Die
Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens ist vor der Errichtung
einer Mobilfunkanlage nicht immer notwendig. Die Beurteilung, ob für
die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung erforderlich
ist, richtet sich nach dem Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes.
In den einzelnen Bundesländern ist unterschiedlich geregelt bzw. bei
der Interpretation der unterschiedlichen Landesbauordnungen umstritten,
ob bei der Ermittlung der Baugenehmigungspflicht die Mobilfunkanlage
insgesamt zu betrachten ist, oder ihre einzelnen Teile -
z. B. Antennenmast, Betonsockel und Betriebsgebäude - jeweils
einzeln auf ihre Baugenehmigungspflicht zu überprüfen sind. In der
Regel kommt es bei der Beurteilung auf die Höhe des Antennenmastes an.
Nach den Landesbauordnungen fast aller Bundesländer ist die Errichtung
von Masten und Antennenträgern bis zu einer Höhe von meist 10 Metern
genehmigungsfrei. Wird die Mobilfunkanlage auf einem Gebäude errichtet,
bleibt die Höhe des Hauses, auf dem die Antenne steht, nach der
überwiegenden Rechtsprechung bei der Berechnung der Höhe des
Antennenmastes außer Betracht. Die einzelnen Landesbauordnungen
enthalten zum Teil auch Freistellungstatbestände für
Versorgungseinheiten von Mobilfunksendeanlagen.
Auch wenn die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf Grund eines
Freistellungstatbestandes der einschlägigen Landesbauordnung
baugenehmigungsfrei ist, kann die mit der Installation verbundene
Nutzungsänderung des Gebäudes, auf oder an dem die Anlage angebracht
wird, genehmigungspflichtig sein (dazu siehe unten Frage Nr. 23).
Die untere Baubehörde ist für die Durchführung des
Baugenehmigungsverfahrens zuständig, dies ist je nach Einzelfall der
Landkreis oder die Gemeinde. Das Baugenehmigungsverfahren wird
unabhängig vom Verfahren der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Erteilung einer
Standortbescheinigung (siehe dazu Frage Nr. 6, 20 und 29)
durchgeführt.
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23.
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Welche Rolle
spielt das Stichwort "Nutzungsänderung" im Zusammenhang mit der Frage
nach der Baugenehmigungspflicht von Mobilfunkanlagen?
In
den letzten Jahren mehrten sich die Entscheidungen der Gerichte, in
denen eine Baugenehmigungspflicht für Mobilfunkanlagen wegen Vorliegens
einer sog. "Nutzungsänderung" der Gebäude, auf oder an denen sie
installiert wurden, bejaht wurde.
So hat zum Beispiel das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem
Beschluss vom 28.08.2001, Az.: 9 L 1021/01, eine
genehmigungspflichtige Nutzungsänderung wegen der gewerblichen
Nutzungserweiterung des bislang ausschließlich zu Wohnzwecken
genehmigten und genutzten Hauses bejaht, ebenso der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem rechtskräftigen
Beschluss vom 08.02.2002, Az.: 8 S 2748/01.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom
31.01.2002, Az.: 1 MA 4216/01, eine die
Baugenehmigungspflichtigkeit auslösende Nutzungsänderung sogar bei der
Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Dachboden einer Scheune
bejaht und die von der Gemeinde ausgesprochene Nutzungsuntersagung
bestätigt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat u. a. im Beschluss vom
19.12.2000, Az.: 4 TG 3629/00, eine Nutzungsänderung bejaht,
die zur Baugenehmigungspflicht führt. Anders hat das Verwaltungsgericht
Gießen im Beschluss vom 18.06.2002, Az.: 1 G 1689/02,
entschieden. In diesem Fall ist eine Mobilfunkanlage im Glockenturm
einer Kirche angebracht worden. Nach Auffassung des Gerichtes lag nach
der damals geltenden Hessischen Bauordnung keine
baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Das Gericht folgte in
diesem Beschluss nicht der Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes.
Zunächst nur in Bayern, wurden als Reaktion auf diese Rechtsprechung
auch in anderen Bundesländern die Landesbauordnungen in der Weise
geändert, dass in die Bauordnungen über ggf. darin vorhandene
allgemeine Freistellungstatbestände für Nutzungsänderungen hinaus auch
konkrete Freistellungen für die mit der Errichtung von Antennenanlagen
möglicherweise einhergehenden Nutzungsänderungen von Gebäuden
aufgenommen wurden (zum Beispiel: § 50 Abs. 1 der
Landesbauordnung in Baden-Württemberg, § 65 Abs. 1
i. V. m. Anhang 4 Ziff. 4.1 und 4.2 der
Landesbauordnung in Bremen (BremLBO); §§ 54 Abs. 1,
55 i. V. m. Anlage 2 Nr. 5 der Hessischen
Bauordnung (HBO); § 65 Abs. 1 Nr. 21 der
Landesbauordnung in Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V); § 65
Abs. 1 Nr. 18 der Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen
(BauO NrW); § 69 Abs. 1 Nr. 4 b der
Landesbauordnung in Sachsen-Anhalt (BauO LSA). In anderen
Bundesländern ist eine entsprechende Änderung der Landesbauordnung noch
in Vorbereitung (zum Beispiel in Berlin).
Das Verwaltungsgericht Gießen ging im oben genannten Beschluss
bereits auf die - zu diesem Zeitpunkt noch geplante -
Änderung der Hessischen Bauordnung ein, und verwies in diesem
Zusammenhang auf die Drucksache 15/3635 des Hessischen Landtages. Die
geänderten Hessische Bauordnung ist am 01.10.2002 in Kraft getreten und
unter: http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=0b330bb27aa071e04142c1e89df88dae erhältlich.
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg stellt zum Beispiel seit
dem 08.01.2003 gemäß Nummer 30 des Anhanges zu § 50
Abs. 1 die Errichtung von Antennen einschließlich der Masten bis
10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3
Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden
baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene
Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage verfahrensfrei. Eine
kurze Kommentierung zu dieser Änderung der Landesbauordnung ist unter: www.boorberg.de/sixcms/media.php/74/LBO.pdf erhältlich.
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24.
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Was wird in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft?
Im
Baugenehmigungsverfahren wird insbesondere die Vereinbarkeit der Anlage
mit dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht geprüft. Aber auch
andere Rechtsgebiete wie zum Beispiel das Naturschutz-, Denkmalschutz-
oder Immissionsschutzrecht können eine Rolle spielen.
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25.
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Welche baurechtlichen Vorgaben gelten für nicht baugenehmigungsbedürftige Mobilfunkanlagen?
Auch
nicht baugenehmigungsbedürftige Mobilfunkanlagen müssen dem
Bauordnungsrecht und dem Bauplanungsrecht entsprechen. Erfüllen sie
diese Vorgaben nicht, kommen bauaufsichtsbehördliche Maßnahmen durch
die untere Baubehörde in Betracht, dies sind z. B. die Anordnung
der Baueinstellung, eine Nutzungsuntersagung oder der Abriss der Anlage.
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26.
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Was ist die rechtliche Folge, wenn die Baugenehmigung für die Mobilfunkanlage fehlt?
Die
untere Baubehörde kann in diesem Fall nach der jeweiligen
Landesbauordnung einen Baustopp verhängen oder ggf. eine
Nutzungsuntersagung aussprechen.
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27.
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Können sich die Bürgerinnen und Bürger auf das Fehlen der Baugenehmigung berufen?
Nein.
Aus dem bloßen Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung kann kein
nachbarliches Abwehrrecht hergeleitet werden, denn einen solchen
Anspruch begründen nur die so genannten nachbarschützenden Vorschriften
des Öffentlichen Baurechts (siehe die Erläuterung oben zu Frage
Nr. 18).
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28.
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Welche Anforderungen stellt das Bauplanungsrecht an Mobilfunkanlagen?
Das
Bauplanungsrecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Das BauGB
gehört zum Bundesrecht. Damit die §§ 30 ff. BauGB, welche die
Regelung der baulichen Nutzung enthalten, Anwendung finden, muss es
sich bei Mobilfunkanlagen um bauliche Anlagen im Sinne des § 29
Abs. 1 BauGB handeln.
- Sind Mobilfunkanlagen bauliche Anlagen im Sinne des Baugesetzbuches?
Dies wurde von den Gerichten bereits in vielen Fällen bejaht, weil
die Anlagen häufig für das Ortsbild relevant sind, da sie regelmäßig an
erhöhter Stelle angebracht werden und auffallen. Da die
Erscheinungsformen der Sendeanlagen des Mobilfunks vielfältig sind,
muss die Frage der städtebaulichen Relevanz aber in jedem Einzelfall
gesondert geprüft werden.
- Welche Anforderungen müssen Mobilfunkanlagen erfüllen, die keine baulichen Anlagen im Sinne des BauGB sind?
Für Mobilfunkanlagen, die nicht Anlagen im Sinne des § 29
Abs. 1 BauGB sind, gelten die Regelungen des BauGB über die
bauliche Nutzung nicht. Diese Anlagen sind im nichtbeplanten
Innenbereich und im Außenbereich planungsrechtlich unbeschränkt
zulässig. Sie sind jedoch nicht von den Bindungen freigestellt, die
sich unmittelbar aus einem Bebauungsplan ergeben. Nachzulesen ist
dieser Fall zum Beispiel im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes
Baden-Württemberg vom 08.02.2002, Aktenzeichen: 8 S 2748/01.
- Warum spielt die planungsrechtliche Lage des Grundstücks bei Mobilfunkanlagen im Sinne des BauGB eine Rolle?
Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer
Mobilfunkanlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB kommt es
darauf an, ob sie sich im so genannten Außenbereich, im unbeplanten
Innenbereich oder im Gebiet eines Bebauungsplanes befindet.
- Wie werden Mobilfunkanlagen im sog. Außenbereich rechtlich beurteilt?
Wird eine Mobilfunkanlage im Außenbereich errichtet, kommt eine
Privilegierung in Betracht. Außenbereich sind diejenigen Gebiete, die
weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im
Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2, noch innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Privilegierung bedeutet, dass
die Vorhaben im Außenbereich bevorzugt zulässig sind. Es besteht
grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens, also der
Errichtung der Mobilfunkanlage, sofern insbesondere öffentliche Belange
dem nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
liegt z. B. vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen
hervorrufen kann. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes
können die Gerichte aber bis jetzt nicht eine Aussage dergestalt
treffen, dass aus den von Mobilfunkanlagen ausgehenden Immissionen
schädliche Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Kläger resultieren, wenn
die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische
Felder - 26. BImSchV) eingehalten werden.
Die Privilegierung der Mobilfunkanlage setzt aber voraus, dass die
jeweilige Anlage einen so genannten "spezifischen Standortbezug"
aufweist. Dieser ist z. B. gegeben, wenn die Mobilfunkanlage wegen
der Einbindung in ein flächendeckendes Netz zur Versorgung der
Bevölkerung auf den konkreten Außenbereichsstandort angewiesen ist,
also ohne diese Anlage an dem bestimmten Standort eine vollständige
Abdeckung eines bestimmtes Gebietes nicht erreicht werden kann.
Bei der Errichtung einer Mobilfunkanlage im Außenbereich muss die
Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen. Die Möglichkeit, dieses zu
versagen, ist aber sehr begrenzt. Die Gemeinde kann dieses Einvernehmen
nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. Soweit ein
Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens besteht, ist die Gemeinde
zur Erteilung des Einvernehmens verpflichtet. Sie hat somit
ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der
genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht.
- Wie werden Mobilfunkanlagen im sog. unbeplanten Innenbereich rechtlich beurteilt?
Soll die Mobilfunkanlage im unbeplanten Innenbereich errichtet
werden oder wurde sie dort errichtet, beurteilt sich ihre
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Ein Grundstück liegt im Innenbereich, wenn es in einem
Bebauungszusammenhang liegt, der einem Ortsteil angehört.
Im Nachbarklageverfahren kann in diesem Fall mit Erfolg nur ein
Verstoß gegen das im Begriff des "Einfügens" enthaltene baurechtliche
Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht werden. Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die entsprechenden
Rechtsverordnungen wie die 26. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische
Felder - 26. BImSchV) konkretisieren die gebotene
Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und damit auch für das
Baurecht. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes können
die Gerichte aber bis jetzt nicht eine Aussage dergestalt treffen, dass
aus den von Mobilfunkanlagen ausgehenden Immissionen schädliche
Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Kläger resultieren, wenn die
Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Die bisherigen
wissenschaftlichen Untersuchungen sind noch nicht ausgereift genug, um
einen Kausalzusammenhang zwischen der Sendeanlage und
Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigen zu können. Im unbeplanten
Innenbereich ist das Einvernehmen der Gemeinde zur Errichtung der
Mobilfunkanlage erforderlich, welches diese aber nur aus
bauplanungsrechtlichen Gründen versagen kann.
Wenn die Mobilfunkanlage im Innenbereich errichtet wird, und die
Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der
Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den Vorschriften der
Baunutzungsverordnung, die für dieses Baugebiet gelten.
- Wie werden Mobilfunkanlagen im Sinne des § 29
Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes rechtlich
beurteilt?
Existiert für den Bereich, in dem die Mobilfunkanlage errichtet wird
oder wurde, ein Bebauungsplan, ist wie folgt zu differenzieren:
Werden im Bebauungsplan Baugebiete der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) festgesetzt, so werden dadurch die §§ 2 bis 14 BauNVO
Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit die BauNVO nichts anderes
bestimmt.
Enthält ein Bebauungsplan eine derartige Festsetzung nicht, sind
ergänzend zum Bebauungsplan, nämlich insoweit keine Festsetzungen
enthalten sind, je nach Lage des Falles die Regelungen des
Baugesetzbuches zum Innenbereich oder die Regelungen des
Baugesetzbuches zum Außenbereich heranzuziehen.
Mobilfunkanlage im reinen Wohngebiet gem. § 3 BauNVO:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.08.2001,
Az.: 9 L 1021/01, den Bau einer Mobilfunkanlage in einem
reinen Wohngebiet aus bauplanungsrechtlichen Gründen vorläufig
gestoppt. Nach einem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom
07.01.2002 hat die Stadt Hannover in zwei Fällen den Abriss einer
Mobilfunkanlage im reinen Wohngebiet angeordnet, weil die Anlagen nicht
im Einklang mit dem öffentlichen Baurecht standen.
Wenn eine Mobilfunkanlage in einem Gebiet errichtet werden soll, das
im einschlägigen Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen ist,
richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 3, 14
der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Mit dem Nutzungskatalog der BauNVO
für ein reines Wohngebiet ist eine gewerblich genutzte Mobilfunkanlage
nicht vereinbar, weil sie keine Wohnnutzung darstellt. Sie kann als
gewerbliche Nutzung auch nicht ausnahmsweise nach § 3 BauNVO
zugelassen werden, weil sie nicht zu den gewerblichen Vorhaben im Sinne
des § 3 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO gehört.
In reinen Wohngebieten werden Mobilfunkanlagen von einem Teil der
Rechtsprechung als ausnahmsweise zulässige fernmeldetechnische
Nebenanlagen eingestuft. Dies hat zur Folge, dass die Errichtung der
Anlagen dann zulässig ist, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine so
genannte Ausnahme nach dem Baugesetzbuch gewährt. Die Einstufung einer
Mobilfunkanlage als Nebenanlage oder als Hauptanlage ist in Literatur
und Rechtsprechung allerdings nach wie vor umstritten, so dass eine
klare Linie nicht aufgezeigt werden kann.
Stuft man die Mobilfunkanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage
ein, ist zu beachten, dass die einschlägige Vorschrift des § 14
Abs. 2 Satz 2 BauNVO erst durch die 4. BauNVO in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.1990 in die Verordnung eingefügt
worden ist, und damit ältere Bebauungspläne nicht erfasst. Daher hat
das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Beschluss vom 28.08.2001, Az.:
9 L 1021/01, festgestellt, dass Mobilfunkanlagen in reinen
Wohngebieten, für die § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht
gilt, bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Eine Zulässigkeit der
Mobilfunkanlage ist in diesem Fall nach dieser Rechtsprechung nur über
eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB herbeizuführen, deren
Erteilung aber grundsätzlich im Ermessen der unteren Baubehörde steht.
Ein anderer Teil der Rechtsprechung stuft Mobilfunkanlagen nicht als
fernmeldetechnische Nebenanlagen ein. Folgt man dieser Ansicht, ist für
die Errichtung der Anlage stets eine Befreiung gem. § 31
Abs. 2 BauGB notwendig.
In reinen Wohngebieten ist die Errichtung einer Mobilfunkanlage also
nur erlaubt, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine Ausnahme gewährt bzw.
je nach Lage des Falles eine Befreiung erteilt. Die Erteilung einer
Befreiung unterliegt aber engeren Voraussetzungen als die Gewährung
einer Ausnahme. In beiden Fällen hat die Behörde grundsätzlich Ermessen.
Mobilfunkanlage im allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO:
Soll die Mobilfunkanlage als Hauptanlage in einem Gebiet errichtet
werden, das durch den einschlägigen Bebauungsplan als allgemeines
Wohngebiet ausgewiesen ist, kann sie nach der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie einen sonstigen
nicht störenden Gewerbebetrieb darstellt. Ein Betrieb stört nicht, wenn
er die dem allgemeinen Wohngebiet eigene Wohnruhe einhält und nicht
gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Dieses Gebot wird für die Mobilfunkanlagen, soweit es um schädliche
Umwelteinwirkungen geht, durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) konkretisiert. Nachbarn ist es nur schwer möglich, geltend zu
machen, dass ihnen unter Verstoß gegen das Bundes-Immissionsgesetz
(BImSchG) unzulässige Umwelteinwirkungen durch eine konkrete
Mobilfunkanlage drohen. Denn die Grenzwerte der 26. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) dienen der
Vermeidung von Gesundheitsgefahren. Die Sendeanlagen müssen diese Werte
einhalten. Anders entschied im Jahr 2003 das Verwaltungsgericht Hamburg
zu möglichen psychischen Belastungen der Nachbarn durch eine
Mobilfunkanlage in einem Wohngebiet in Hamburg-Eimsbüttel (siehe unten).
Darüber hinaus weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
in seinem Beschluss vom 25.02.2003, Az.: 10 B 2417/02, darauf
hin, dass auch die optischen Auswirkungen der Mobilfunkanlage zu
berücksichtigen sind. Es sei nicht auszuschließen - so das
Gericht - dass Mobilfunksendeanlagen zu einer wahrnehmbaren
gewerblichen Überformung eines allgemeinen Wohngebietes führen und
deshalb als gebietsfremd und den Gebietscharakter störend empfunden
werden könnten. Ferner führt das Gericht aus, dass zukünftig drohende
erkannte erhebliche Beeinträchtigungen zu verhindern seien und dies
insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden zukünftigen baulichen
Entwicklungen gelte. Dies bedeutet, dass dann, wenn der
Sicherheitsabstand der Mobilfunkanlage teilweise auf dem
Nachbargrundstück liegt, nach Auffassung des Gerichtes von der
Baugenehmigungsbehörde Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit der
baulichen Erweiterungen und zu deren rechtlicher Zulässigkeit geboten
sind. Den Beschluss erhalten Sie unter: www.jurowl.de/pdf/02B2417.pdf.
Stuft man die Mobilfunkanlage als Nebenanlage ein, gilt wiederum
§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 für die Gebiete mit
Bebauungsplänen, auf die die 1990 erlassene BauNVO anwendbar ist, so
dass auch dann eine Ausnahme erforderlich ist (siehe dazu oben zum
reinen Wohngebiet).
Die Rolle von psychischen Belastungen bei der Frage
nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen in
Wohngebieten:
In den Medien wurde im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen in
Wohngebieten im Jahr 2003 insbesondere über eine Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 01.07.2003 im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren, Aktenzeichen: 4 VG 4640/2002,
berichtet. Gegenstand des Verfahrens war eine Mobilfunkanlage in
Hamburg-Eimsbüttel, die sich im Geltungsbereich des Baustufenplanes
Harvestehude-Rotherbaum befindet.
Zentraler Punkt des Beschlusses ist, dass darin vom Gericht ein
neuer rechtlicher Maßstab zur Ausfüllung des Begriffes "nicht störender
Gewerbebetrieb" entwickelt wurde, auch wenn in dem speziellen Fall
nicht die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sondern spezielles
Hamburgisches Bauplanungsrecht zur Anwendung kam.
Das Verwaltungsgericht Hamburg stellt in dem Beschluss fest, dass
die immissionschutzrechtlichen Bestimmungen des BImSchG eingehalten
sein dürften, und entwickelt sodann aus der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zum Bauplanungsrecht, die nicht
speziell Mobilfunkanlagen betrifft, weitere Prüfungskriterien. Das
Gericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG, der es
folge, eine Störung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch dann vorliegt,
wenn in einem Wohngebiet bewältigungsbedürftige Spannungen begründet
werden, die aus der abstrakten Gefährlichkeit der Anlage resultieren.
Eine Nutzung, die psychische Belastungen der Nachbarschaft auslöst,
könne solche Spannungen schaffen, und damit den Rahmen der baurechtlich
erlaubten Nutzung übersteigen. Dabei werde vom BVerwG auf das Empfinden
"durchschnittlicher Bewohner" auf die objektiven Gegebenheiten der
"näheren Umgebung" abgestellt und nicht auf persönliche Verhältnisse
und Einschätzungen der jeweiligen Grundstückseigentümer.
Das Verwaltungsgericht Hamburg kommt im folgenden zu dem Schluss,
dass es unter Anlegung dieses Maßstabes zweifelhaft sei, ob die
Mobilfunkanlage im Wohngebiet trotz Einhaltung der
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen nicht doch schon eine störende
gewerbliche Nutzung darstelle. Denn es gebe Hinweise darauf, dass bei
Inbetriebnahme der Anlage nicht nur aufgrund der persönlichen
Verhältnisse und Einschätzungen bei den Antragstellern psychische
Belastungen durch die Anlage entstünden, sondern dass solche
Belastungen auch bei einem - vom BVerwG als Maßstab
herangezogenen - "Durchschnittsbürger" ausgelöst werden könnten.
Das Verwaltungsgericht stützt sich bei dieser vorläufigen
Einschätzung - nur diese ist in einem einstweiligen
Rechtsschutzverfahren zu treffen - auf eine im Auftrag des BfS im
Oktober 2001 durchgeführte bundesweite Telefonumfrage (erhältlich
unter: www.bfs.de/elektro/papiere/befuerchtungen.pdf)
und führt aus, dass es die in dieser Umfrage dokumentierten Sorgen der
Bevölkerung für ausreichend halte, um im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgehen zu können,
die vom BVerwG entwickelte (objektivierte) Bedingung des belasteten
"Durchschnittsbürgers" als erfüllt anzusehen.
Sie erhalten den vollständigen Text des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Hamburg unter: fhh.hamburg.de/.../02n4640b-pdf,property=source.pdf.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichtes Hamburg wurde vom
Verwaltungsgericht Oldenburg im Beschluss vom 05.11.2003, Az.:
7 B 3537/03, aufgegriffen und diskutiert. Der Beschluss ist
unter www.verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/ erhältlich.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg ist den dargestellten
Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Hamburg im anschließenden
Beschwerdeverfahren nicht gefolgt. Es hat die Anträge auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Baugenehmigung im
Beschluss vom 08.12.2003, Az.: 2 Bs 439/03 abgelehnt, weil
keine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragsteller vorliege.
Das OVG setzt sich dabei in der Begründung seiner Entscheidung mit der
vom Verwaltungsgericht Hamburg aufgeworfenen Frage, ob die
Mobilfunkanlage trotz Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen
Bestimmungen eine störende oder nicht störende gewerbliche Nutzung
darstellt, nicht auseinander. Ob die Mobilfunkanlage unter dem
Gesichtspunkt einer nicht störenden gewerblichen Nutzung zulässig wäre,
könne - so das OVG - dahinstehen. Den Beschluss des OVG
erhalten Sie unter: fhh.hamburg.de/.../2bs439-2003-pdf,property=source.pdf.
Mit der Frage der psychischen Belastung von Kindergartenkindern
durch eine Mobilfunkanlage hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach im
Beschluss vom 05. März 2003 außerhalb des Bauplanungsrechtes
beschäftigt (siehe oben Frage Nr. 19).
Mobilfunkanlage im Mischgebiet gem. § 6 BauNVO:
Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von
Mobilfunkanlagen in Mischgebieten ist nicht einheitlich. Nach einer
Ansicht in der Rechtsprechung ist eine Sendefunkanlage in einem
Mischgebiet ausnahmsweise als fernmeldetechnische Nebenanlage zulässig.
Dies bedeutet, dass für ihre Errichtung die Gewährung einer Ausnahme
durch die Baugenehmigungsbehörde notwendig ist. Teilweise wird aber
auch vertreten, dass Bestandteile eines gewerblich betriebenen
Mobilfunknetzes bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzung im
Mischgebiet allgemein zulässig sind. Da gewerbliche Hauptanlagen im
Mischgebiet allgemein zulässig sind, sind nach dieser Auffassung
Nebenanlagen des Mobilfunks erst recht zulässig. Andere stufen
Mobilfunkanlagen als Hauptanlagen und im Mischgebiet allgemein
zulässige sonstige Gewerbebetriebe ein.
Mobilfunkanlage im Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO:
Im Gewerbegebiet ist eine Mobilfunkanlage allgemein zulässig. Hier
hat die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenanlage keine Bedeutung,
weil in dem Gebiet gewerbliche Hauptanlagen allgemein zulässig sind,
und Nebenanlagen des Mobilfunks daher erst recht zulässig sein müssen.
Mobilfunkanlagen in Kerngebieten und Industriegebieten:
Mobilfunkanlagen sind in Kerngebieten und Industriegebieten allgemein zulässig.
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29.
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Ist ein rechtliches Vorgehen allein gegen die Standortbescheinigung möglich?
Die
Standortbescheinigung für Mobilfunkanlagen wird von der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (bis Juli 2005: Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post - RegTP) ausgestellt (siehe oben Frage Nr. 6). Es wird
immer wieder diskutiert, ob die Einlegung eines Widerspruches gegen die
Standortbescheinigung möglich ist. Dazu müsste es sich bei der
Standortbescheinigung um einen Verwaltungsakt gem. § 35
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handeln. Dies wird von der
Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Während das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss vom
05.03.2004, Az.: AN 5 S 03.00081, die zu beurteilende
Standortbescheinigung als Verwaltungsakt qualifiziert, verneint das
Verwaltungsgericht München sowohl in seinem Beschluss vom 18.03.2003,
Az.: M 8 S 02.5727, als auch im Beschluss vom
05.05.2003, Az.: M 8 S 02.4953, die
Verwaltungsaktqualität der Standortbescheinigung und führt im letzteren
aus, dass diese vielmehr als Stellungnahme einer mit besonderem
Sachverstand ausgestatteten Stelle bzw. gutachterliche Äußerung mit
gehobenem Beweiswert zu werten sei. Auch das Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht (VG Schleswig) hatte bereits im Beschluss vom
12.12.2002, Az.: 2 B 72/02, die Auffassung vertreten, dass es
sich bei der Standortbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt
handelt sondern lediglich um eine sachverständige Aussage der
zuständigen Behörde hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte.
Gegenstand der oben genannten gerichtlichen Entscheidungen waren
Standortbescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung über
das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
vom 20. August 2002 (BGBl. I Seite 3376) erteilt worden
sind (zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der BEMFV oben Frage
Nr. 6).
Bei der Diskussion um die Rechtsqualität der Standortbescheinigungen
wird u. a. erörtert, ob nicht zumindest die
Standortbescheinigungen, die auf der Grundlage des § 4 der BEMFV
(dazu oben Frage Nr. 6) ergangen sind, als Verwaltungsakte
anzusehen sind.
Das Verwaltungsgericht München führt zu dieser Fragestellung im oben
genannten Beschluss vom 05.05.2003 aus, dass die entscheidende Kammer
zu der Auffassung neige, dass auch die auf der Grundlage des § 4
BEMFV erteilten Standortbescheinigungen keine Verwaltungsakte seien.
Diese entfalten - so das Gericht - insoweit keine anderen
Rechtswirkungen als die auf der Grundlage früherer
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (dazu oben Frage Nr. 6)
erteilten Standortbescheinigungen. Eine gerichtliche Entscheidung,
deren Gegenstand die rechtliche Überprüfung einer Standortbescheinigung
ist, die auf der Grundlage des § 4 BEMFV ergangen ist, liegt
derzeit noch nicht vor.
Gegen den o. g. Beschluss des VG München vom 18.03.2003 wurde
Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (VGH München) mit Beschluss vom 30.03.2004, Az.:
21 CS 03.1053, entschieden und die Beschwerde zurückgewiesen.
Der VGH München teilt jedoch - obwohl die Beschwerde im Ergebnis
keinen Erfolg hatte - nicht die Auffassung des VG München, dass es
sich bei der Standortbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt
handele. Vielmehr begründet der VGH München in seiner Entscheidung
ausführlich, warum die Standortbescheinigung nach seiner Auffassung ein
Verwaltungsakt ist. Der Standortbescheinigung komme die Funktion einer
Erlaubnis zum Betreiben der Sendeanlage zu. Im Folgenden werden in der
Begründung des Beschlusses auch die Standortbescheinigungen
angesprochen, die auf der Grundlage des § 4 BEMFV ergangen sind
bzw. noch ergehen werden. Das Gericht führt aus: "Noch deutlicher wird
der Wille des Normgebers, dass es sich bei der Standortbescheinigung
auch materiell - rechtlich um einen Verwaltungsakt handelt, durch
die seit 28. August 2002 geltenden §§ 4 ff. der BEMFV
..." und bekräftigt, dass nach Auffassung des entscheidenden Senats an
der Qualifikation der Standortbescheinigung als Verwaltungsakt unter
keiner rechtlichen Betrachtung Zweifel bestehen.
Unabhängig von der Frage nach der Verwaltungsaktqualität der
Standortbescheinigung hält das VG München im o. g. Beschluss vom
05.05.2003 die Standortbescheinigung nicht für geeignet, eine mögliche
Rechtsverletzung der Nachbarn einer Mobilfunkanlage herbeizuführen.
Drittbetroffene Nachbarn können nach Auffassung des Gerichtes in ihren
Rechten allenfalls durch die Genehmigung bzw. die genehmigungsfreie
Errichtung entsprechender Sendeanlagen verletzt sein. Es bestehe aus
Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch keine Notwendigkeit aus den
Festlegungen der Standortbescheinigung bereits eine mögliche
Rechtsverletzung zu konstruieren. Kurz zusammengefasst: Nach dieser
Auffassung fehlt Nachbarn generell die Klage-, Antrags- und
Widerspruchsbefugnis sowie das Rechtsschutzbedürfnis, um gegen die
Standortbescheinigung Widerspruch einzulegen oder einen Antrag bei
Gericht zu stellen bzw. Klage zu erheben.
Ganz anders hat sich der VGH München in seinem Beschluss vom
30.03.2004 geäußert. Die Antragsbefugnis sei in dem zu entscheidenden
Fall gegeben. Zwar liege das Wohnhaus der Antragstellerin nicht in dem
in der Standortbescheinigung festgesetzten Sicherheitsabstand. Darauf
komme es aber nicht an. Nach Auffassung des VGH München gelten bei der
Prüfung der Antragsbefugnis die Grundsätze, die im
Immissionsschutzrecht den Nachbarbegriff und den Umfang
nachbarschützender Regelungen bestimmen. Maßgeblich sei bezüglich des
örtlichen Bezugs der Einwirkungsbereich der Anlage. Da das Wohnhaus der
Antragstellerin unstreitig im Einwirkungsbereich der Anlage liege,
könnten durch die Standortbescheinigung auch deren Rechte
möglicherweise verletzt sein, so dass die Antragsbefugnis gegeben sei.
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30.
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Welche Ansprüche können Bürgerinnen und Bürger auf dem Zivilrechtsweg geltend machen?
Grundsätzlich
können auf dem Zivilrechtsweg Ansprüche auf Beseitigung der
Beeinträchtigung durch eine Mobilfunkanlage, auf Unterlassung des
Betriebes der Anlage und ggf. auf Schadensersatz geltend gemacht
werden. Anspruchsgegner ist in der Regel der Betreiber der Anlage oder
derjenige, dem das Grundstück gehört, auf dem die Anlage errichtet
worden ist oder errichtet wird. Darüber hinaus sehen sich Betreiber von
Mobilfunkanlagen auch Räumungsklagen von Vermietern der Standorte
ausgesetzt, und Vermieter von Immobilien, vor allem von Mietwohnungen,
Klagen der Mieter auf Mietminderung wegen der Nähe der Wohnung zu einer
Mobilfunksendeanlage.
Wenn die Mobilfunkanlage jedoch die Grenzwerte der 26. BImSchV
einhält, wird eine Klage regelmäßig erfolglos bleiben. Dies hat in
jüngster Zeit auch der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen zu
Unterlassungsansprüchen gegen den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage
entschieden (siehe Antwort auf Frage Nr. 19).
Ein Anspruch auf Unterlassung des Anbringens einer Mobilfunkanlage
kann sich nach der Rechtsprechung im Einzelfall jedoch ggf. aus dem
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergeben. Dieser Anspruch unterliegt
jedoch engen Voraussetzungen. Das Oberlandesgericht Hamm und das
Bayerische Oberlandesgericht haben diese Anforderungen in ihren
Beschlüssen dargestellt (OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2002, Az.:
15 W 287/01; BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002, Az.:
2 Z BR 109/01).
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31.
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Ist die
Einführung einer Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass der Nachweis
der Unschädlichkeit der Sendeanlagen von den Herstellern bzw. den
Betreibern erbracht werden muss, geplant?
Die Frage
nach der Umkehr der Beweislast betrifft zivilrechtliche
Schadensersatz-, Ausgleichs- und Unterlassungsansprüche. Immer wieder
wird die Forderung nach der Einführung einer so genannten
"Beweislastumkehr" erhoben. Abgesehen von der Frage, ob die Einführung
einer Beweislastumkehr in dem Sinne, dass der Nachweis der
Unschädlichkeit der Sendeanlagen von den Herstellern bzw. den
Betreibern erbracht werden müsste, rechtlich überhaupt möglich wäre,
ist dies auf Bundesebene derzeit auch nicht geplant.
Die Beweislast für die Behauptung, dass durch den Betrieb der
Mobilfunksendeanlage die Gesundheit oder der Besitz des Klägers bzw.
Antragstellers beeinträchtigt wird oder dass solche Beeinträchtigungen
zu befürchten sind, trifft nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich
den Kläger bzw. Antragsteller, der gegen die Errichtung oder den
Betrieb der Anlage vorgehen möchte (siehe ausführlich z. B.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.02.2004, Az.:
V ZR 217/03, und BGH, Urteil vom 13.02.2004, Az.:
V ZR 218/03, erhältlich unter: www.bundesgerichtshof.de;
ferner LG Karlsruhe, 7. Zivilkammer, Urteil vom 27.11.2001, Az.:
7 O 115/01). Für den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden
und Verhalten des Betreibers zieht der Bundesgerichtshof eine
Beweislastumkehr zum Nachteil des Anlagenbetreibers nur dann in
Betracht, wenn bestimmte Emissions - oder Immissionswerte, so auch
die Grenzwerte der 26. BImSchV, überschritten werden.
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32.
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Können die
Kommunen bei der Vergabe eigener Standorte für Mobilfunkanlagen
Anforderungen stellen, die über die derzeit geltenden gesetzlichen
Vorgaben hinausgehen?
Ja, aber nur begrenzt. Zum
Beispiel hat der Berliner Senat im September 2002 Grundsätze für
die Vergabe von landeseigenen Standorten für die Errichtung und
Änderung von Mobilfunksendeanlagen beschlossen und den Bezirken
empfohlen, entsprechend dieser Grundsätze zu verfahren. Einzelheiten
können Sie unter www.berlin.de/landespressestelle/archiv/2002/09/10/08134/index.html
nachlesen. Die Kommunen können derartige Anforderungen aus rechtlichen
Gründen aber nur für die Mobilfunkanlagen aufstellen bzw. vereinbaren,
die auf ihren eigenen Grundstücken installiert werden sollen. Für
Mobilfunkanlagen auf Grundstücken, die der Kommune nicht gehören,
können diese Grundsätze aus Rechtsgründen nicht verbindlich sein.
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33.
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Entwickeln Kommunen eigene Konzepte für das Konfliktfeld Mobilfunk?
Die
geringen rechtlichen Handlungs- und Gestaltungsspielräume führen dazu,
dass mehrere Kommunen eigene Konzepte für das "Konfliktfeld Mobilfunk"
entwickelt haben bzw. derzeit entwickeln. Im Folgenden werden Beispiele
dargestellt, ohne eine Bewertung der Erfolgsaussichten vorzunehmen. Die
einzelnen Konzepte sind auch nicht ohne weiteres auf andere Kommunen
übertragbar, da sie die spezifischen lokalen Besonderheiten
berücksichtigen.
Große Aufmerksamkeit wird derzeit dem sog. "Gräfelfinger Modell"
zuteil. Die Gemeinde Gräfelfing hatte im Jahr 2000 eine Firma damit
beauftragt, ein vorsorgeorientiertes Standortkonzept für
Mobilfunksendeanlagen im Gemeindegebiet zu entwickeln. Die Vorgaben
lauteten:
- Die Leistungsflussdichte (Outdoor-Wert) im Bereich der Wohnbebauung darf maximal 1 mW/m2 betragen (sog. Salzburger Wert),
- kein Standort soll im reinen oder allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden,
- die
Netzqualität soll so beschaffen sein, dass eine Grundversorgung des
Gemeindegebietes sichergestellt ist. Grundversorgung bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass der Handyempfang außer Haus und innerhalb von
Gebäuden im oberirdischen Bereich grundsätzlich störungsfrei möglich
sein soll. Nicht zur Grundversorgung gehört, auch in unter der
Erdoberfläche gelegenen Räumlichkeiten einen störungsfreien
Handyempfang sicherzustellen.
Ziel ist es, ein Standortkonzept zu erarbeiten und verbindlich
umzusetzen, das dem Wunsch der Bevölkerung nach größtmöglicher Vorsorge
vor möglichen Gesundheitsgefahren hochfrequenter elektromagnetischer
Strahlung gerecht wird, und das den Mobilfunkbetreibern weiterhin
ermöglicht, in Gräfelfing ein flächendeckendes Mobilfunknetz zu
betreiben.
Die beauftragte Firma kam zu dem Ergebnis, dass eine Standortplanung
mit dem gemeindlichen Vorgaben technisch machbar ist. Derzeit befindet
sich die Gemeinde in der Umsetzungsphase.
- Das Attendorner Mobilfunkversorgungskonzept
Kern des sog. "Attendorner Mobilfunkversorgungskonzeptes" ist der
Gedanke der Immissionsminimierung im Sinne eines vorbeugenden
Gesundheitsschutzes. Ziel ist die Minimierung der durch die
Mobilfunkbasisstationen hervorgerufenen Immissionen elektromagnetischer
Strahlung vor allem in Wohngebieten, ohne dass dadurch die
Mobilfunknutzung im Stadtgebiet wesentlich beeinträchtigt wird. Zur
Erreichung dieses Zieles wird eine Versorgung des Stadtgebietes mit
Sendeanlagen "von außerhalb" der Siedlungsgebiete angestrebt. Nach den
Aussagen der Stadt Attendorn bietet die geographische Lage der Stadt in
einem lang gezogenen Talkessel mit umliegenden Bergen ideale
Voraussetzungen für eine solche strahlungsminimierte Versorgung.
Die Mobilfunkbetreiber wurden mit Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Attendorn vom 23.07.2003
aufgefordert, das städtische Konzept zur Grundlage ihres Netzausbaus in
Attendorn zu machen und auf Standorte zu verzichten, die nicht im
Einklang mit den Zielen dieses Konzepts stehen. Die Verwaltung wurde
ferner beauftragt, entsprechende Bauleitverfahren zur Steuerung von
Mobilfunkstandorten einzuleiten, wenn die Mobilfunkbetreiber dieser
Aufforderung nicht nachkommen sollten. Der Landrat des Kreises Olpe
wurde als untere Bauaufsichtsbehörde gebeten, die Stadt Attendorn bei
ihren Bestrebungen der Immissionsminimierung zu unterstützen und
deshalb bei möglichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung neuer
Senderstandorte das Attendorner Konzept, insbesondere seine Leitideen
und Ziele, heranzuziehen. Den vollständigen Wortlaut des Konzeptes und
weitere Informationen erhalten Sie unter: www.attendorn.de.
Dort wurde eine Rubrik "Mobilfunk" eingerichtet, in der u. a. der
Text der Sitzungsvorlage der Stadt Attendorn Nr. 187/2003
"Konkretisierung des Mobilfunkversorgungskonzepts" und eine
Informationsbroschüre, die an alle rund 12.000 Attendorner Haushalte
verteilt wurde, erhältlich sind.
- Das Oldenburger Dialogmodell
Ein dialogorientierter Ansatz zu Problemlösungen im Konfliktfeld
Mobilfunk wurde in der Stadt Oldenburg entwickelt. Dort wurde auf
Anregung der Interessengemeinschaft Mobilfunk Oldenburg (IMoO) eine
Arbeitsgruppe mit Vertretern der Fraktionen, der Verwaltung sowie der
Bürgerinitiativen begründet. Die Verwaltung wurde per Ratsbeschluss
beauftragt, der Arbeitsgruppe die erforderliche Unterstützung zu
gewähren. Der Arbeitskreis hat u. a. die Nutzungsverträge für die
städtischen Liegenschaften einer Prüfung unterzogen und einen
Mustervertrag ausgearbeitet sowie Standards für die Errichtung weiterer
Mobilfunksendeanlagen festgelegt und sich auf die Einrichtung eines
Mobilfunkkatasters geeinigt, das öffentlich zugänglich gemacht werden
soll.
Ziel der Stadt München ist es, eine weitest gehende
Strahlungsminimierung für die Münchner Bevölkerung zu erreichen. Nach
Auffassung der Stadt München sind die Vereinbarungen über die
Vermietung städtischer Liegenschaften ein ausschlaggebender Baustein im
Gesamtkonzept. Die Vertragsfreiheit als Vermieterin biete die einzige
Möglichkeit, über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende
Vorsorgeanforderungen an den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen zu
stellen (siehe auch oben Frage Nr. 32). Die Stadt hat das
"Münchner Vorsorgemodell 2003" entwickelt. Den einschlägigen Beschluss
des Münchener Stadtrates und weitere Beschlüsse zum Thema "Mobilfunk"
erhalten Sie unter: www.muenchen.de/.../index_html.html.
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34.
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Welche rechtlichen Regelungen gibt es in anderen Ländern für Mobilfunkanlagen?
Zum
Beispiel hat die Schweiz so genannte Vorsorgewerte für Mobilfunkanlagen
eingeführt. Auch in Italien gibt es Vorsorgewerte, jedoch sind die
Regelungen regional unterschiedlich.
Die Strahlenschutzkommission (SSK) hat sich in ihrer Empfehlung vom
September 2001 gegen die Einführung von Vorsorgewerten in
Deutschland, aber für Vorsorgemaßnahmen ausgesprochen. Diese Position
hat sich die Bundesregierung zu eigen gemacht. Dies bedeutet, dass das
Ziel der Minimierung der Strahlenexposition in Deutschland durch eine
Optimierung der Netzplanung erreicht werden muss. Hier sind besonders
die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gefordert.
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35.
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Gibt es rechtliche Regelungen für die hochfrequenten Felder der Handys?
Es
ist zu unterscheiden zwischen dem Handynutzer und demjenigen, der den
Feldern der Mobilfunkanlage ausgesetzt ist. In der Auseinandersetzung
um den Mobilfunk werden Handys als Quelle hochfrequenter Felder häufig
vernachlässigt. Dabei sind sie aus Sicht des vorbeugenden
Verbraucherschutzes besonders wichtig. Von den Antennen der
Funktelefone werden hochfrequente elektromagnetische Felder
abgestrahlt, meist in unmittelbarer Körpernähe. Die Felder, denen man
beim Telefonieren mit dem Handy ausgesetzt sein kann, sind im
Allgemeinen sehr viel stärker als die Felder, die z. B. durch
benachbarte Mobilfunkanlagen erzeugt werden. Die Handys selbst werden
als Quellen hochfrequenter Felder von der 26. BImSchV nicht
erfasst, weil die 26. BImSchV nur für ortsfeste Anlagen gilt. Für
Handys gibt es derzeit nur Empfehlungen der ICNIRP (International
Commission on Non-Ionizing Radiation Protection) und der SSK
(Strahlenschutzkommission), nach denen die SAR-Werte für Handys maximal
2 Watt/kg betragen sollen. Ein entsprechender SAR-Wert wird auch
in der Empfehlung des EU-Ministerrates vom 12.07.1999 zur Begrenzung
der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern
genannt. Die spezifische Absorptionsrate (SAR) gibt die Energie
hochfrequenter elektromagnetischer Felder an, die in einem Masseteil
bzw. Gewebeteil gemittelt in einer bestimmten Zeit absorbiert wird. Es
gibt Ganzkörper- und Teilkörper-SAR-Werte. Für das Handy ist
insbesondere die im Kopf absorbierte Energie relevant. Der SAR-Wert für
Handys von 2 Watt/kg ist ein Maß für die vom Kopf aufgenommene
Strahlenleistung und damit ein Teilkörper-SAR-Wert.
Auf Handys finden grundsätzlich auch Regelungen des
Gerätesicherheitsrechtes und des Fernmelderechtes Anwendung. Handys
sind Funkanlagen im Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 09. März 1999 über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung
ihrer Konformität. Diese Richtlinie, die auch als
RTTE-RL 1999/5/EG oder nur als RTTE-RL bezeichnet wird, wurde in
Deutschland im Gesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31. Januar 2001
umgesetzt. Die aktuelle Fassung des FTEG erhalten Sie unter: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fteg/inhalts_bersicht.html.
Weitere Informationen finden Sie in der Drucksache 14/8501 des
Deutschen Bundestages vom 13. März 2002. Die Bundesnetzagentur hat
unter der Internetadresse: http://www.bundesnetzagentur.de/.../Fragenkatalog_nd.html
Fragen und Antworten zum FTEG und zu der Richtlinie (Stand:
Januar 2004) veröffentlicht. Fragen zur Anwendung des FTEG können
Sie auch per e-mail an die Adresse: FTEG@BNetzA.de richten.
Ziel der Richtlinie ist es, einen wettbewerbsorientierten
Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Handys tragen
als äußeres Kennzeichen der Konformität mit den in der Richtlinie
verankerten grundlegenden Anforderungen das CE-Zeichen. Der
Teilkörper-SAR-Wert von 2 W/kg kann auch im Zusammenhang mit dem
CE-Zeichen Bedeutung erlangen. Handys müssen die so genannten
grundlegenden Anforderungen einhalten, die in der Richtlinie verankert
sind. Erfüllt das Handy alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen,
ist es mit dem CE-Kennzeichen zu versehen. Ohne diese Zeichen darf es
nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Einhaltung der Anforderungen
kann an Hand von bestimmten Normen nachgewiesen werden. Für Handys ist
dies z. B. die Norm EN 50360 der CENELEC (Europäisches
Komitee für Elektrotechnische Normung). Diese nennt einen
Teilkörper-SAR-Wert von 2 W/kg. Hält das Handy diesen Wert ein,
besteht eine sog. rechtliche Vermutung, dass die grundlegenden
Anforderungen, die von dieser Norm abgedeckt werden, erfüllt sind.
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36.
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Warum gilt die 26. BImSchV nicht für Handys?
Die
26. BImSchV enthält Anforderungen an die Errichtung und den
Betrieb bestimmter ortsfester Anlagen. Da Handys keine ortsfesten
Anlagen sind, fallen sie nicht unter die Regelungen der
26. BImSchV.
Ferner ist die 26. BImSchV eine Rechtsverordnung. Eine
Rechtsverordnung kann nur geschaffen werden, wenn eine so genannte
Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Die 26. BImSchV wurde
aufgrund der Ermächtigung in § 23 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsgesetzes (BImSchG) erlassen. Rechtsverordnungen, die
auf der Grundlage des § 23 Absatz 1 BImSchG basieren, können
nur Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft
enthalten, weil § 23 Absatz 1 BImSchG nur diese Art von
Regelungen in der Rechtsverordnung zulässt. Dies bedeutet, dass in der
26. BImSchV keine Regelungen zum Schutz der privaten Handynutzer
getroffen werden können. Da Einwirkungen durch elektromagnetische
Felder Einwirkungen durch "Strahlen" sind und nicht durch
Luftverunreinigung oder Lärm, können Regelungen des Bundesgesetzgebers
im BImSchG insoweit nicht auf den breiten Gestaltungsspielraum des
Artikels 74 Abs. 1 Nr. 24 Grundgesetz (GG) für
Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung zurückgreifen. Die Regelungen müssen
sich am engeren Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, der das
Recht der Wirtschaft nennt, orientieren. Daraus folgt, dass im Bereich
der nichtionisierenden Strahlung nur gewerbliche Anlagen geregelt
werden können, nicht aber private. Deshalb bestimmt auch § 1 der
26. BImSchV, dass diese Verordnung nur für Anlagen gilt, die
gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen Anwendung finden.
Für Handys gibt es derzeit nur Empfehlungen der ICNIRP
(International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection) und der
SSK (Strahlenschutzkommission), nach denen die SAR-Werte für Handys
maximal 2 Watt/kg betragen sollen (siehe oben Frage Nr. 35).
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37.
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Gibt es ein Ökolabel für Handys?
Die
Jury Umweltzeichen hat am 14. Juni 2002 entschieden, für
strahlungsarme Mobiltelefone das Umweltzeichen "Blauer Engel" zu
vergeben. Handyhersteller können von der Möglichkeit Gebrauch machen,
für strahlungsarme Handys den blauen Umweltengel zu beantragen. Der
"Blaue Engel" wird nur für Handys vergeben, deren SAR-Wert bei
höchstens 0,6 Watt pro Kilogramm (W/kg) liegt. Dies soll Anreiz
für die Hersteller sein, dem Vorsorgegedanken bei der Entwicklung
künftiger Handy-Generationen Rechnung zu tragen. Die Vergabegrundlagen
für das Umweltzeichen für Mobiltelefone können unter www.blauer-engel.de/deutsch/faq/faq_verbraucher.htm
abgerufen werden. Mit der Begrenzung des Ökolabels auf einen SAR-Wert
bis 0,6 W/kg können ca. 25% der derzeit auf dem deutschen Markt
befindlichen Handys mit dem Gütesiegel ausgezeichnet werden. Unter www.bfs.de/elektro/oekolabel.html ist eine Übersicht von SAR-Werten der aktuell auf dem Markt befindlichen Mobiltelefone erhältlich.
Zur weiteren Information:
Am 13.03.2002 ist die Drucksache 14/8501 des Deutschen Bundestages erschienen, die sich u. a. mit dem Ökolabel befasst.
Auch in der Drucksache 15/1743 des Deutschen Bundestages vom
15.10.2003 mit dem Titel: "Auswirkungen des Mobilfunks auf Umwelt und
Gesundheit" wird u. a. das Thema "Blauer Engel" behandelt.
Ferner enthält die Drucksache 15/2098 des Deutschen Bundestages vom
27.11.2003 Informationen zum Thema "Strahlungskennzeichnung von
Mobilfunkgeräten".
Die genannten Bundestagsdrucksachen können Sie kostenpflichtig bei
der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH,
Amsterdamer Str. 192 in 50735 Köln,
Telefon: 0221/97668340, bestellen.
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38.
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Ist ein Werbeverbot für Handys gegenüber der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen geplant?
Ein Werbeverbot für Handys gegenüber der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen ist derzeit auf Bundesebene nicht geplant.
Die Forderung nach einem besonders umsichtigen Umgang mit dem
Mobilfunk bei Kindern und Jugendlichen entspricht jedoch dem
Vorsorgekonzept, für das sich das BfS einsetzt. Abgesehen von den
Fragen, ob ein Werbeverbot zweckmäßig und rechtlich überhaupt möglich
ist, sollten der Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet,
zielgruppengerechte Informationen, insbesondere über Vorsorgemaßnahmen
im Bereich des Mobilfunks, entgegengesetzt werden. Spezifische
Informationen für die Schnittstellen Elternhaus, Schule und
Multiplikatoren (z. B. Ärzte, Journalisten etc.) sind im
Vorsorgekonzept des BfS vorgesehen. So hat das BfS z. B. die
Broschüre "Mobilfunk: Wie funktioniert das eigentlich? - Tipps und
Informationen rund ums Handy", die sich an Kinder und Jugendliche
richtet, herausgegeben. Diese kann auf dem Postweg unter der Anschrift:
Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49,
38201 Salzgitter, per Telefon unter der Telefonnummer: 030 18/333-0
oder auch per email: ePost@bfs.de angefordert werden. Ferner steht Sie unter: http://www.bfs.de/de/elektro/hff/papiere.html/brosch_mobilfunk.html zum Download bereit.
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39.
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Ist die
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein generelles Handyverbot
in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und öffentlichen
Verkehrsmitteln geplant?
Die Schaffung einer
gesetzlichen Grundlage für ein generelles Handyverbot in Schulen,
Kindergärten, Krankenhäusern und öffentlichen Verkehrsmitteln ist
derzeit nicht geplant. Die genannten Einrichtungen können jedoch
grundsätzlich in Form einer Benutzungsordnung den Gebrauch von Handys
verbieten bzw. auf bestimmte Bereiche beschränken. Das Thema
"Handyfreie Zonen" wird u. a. auch im Gutachten "Strategiepapier:
Vorsorgemaßnahmen im Bereich Mobilfunk" behandelt (unter
Punkt 4.1.2.2), welches das ECOLOG-Institut für sozial-ökologische
Forschung und Bildung gGmbH im Auftrag des BfS erstellt hat. Dieses
Gutachten und die Stellungnahme des BfS zu den Inhalten des Gutachtens
sind unter: www.bfs.de/elektro/papiere/strategiepapier_mf.html erhältlich. In der Stellungnahme führt das BfS auf Seite 3 aus:
"Im öffentlichen Raum existieren bereits Zonen mit eingeschränkter
Handynutzung (z. B. Bahn, Restaurants, Krankenhäuser). Der Grund
hierfür ist aber meist die Lärmbelästigung bzw. die Störung technischer
Geräte. Eine Reduktion der Strahlenbelastung für die Personen in den
betreffenden Räumen ist durch eine solche Maßnahme nicht gegeben. Es
ist Ziel der Bemühungen des BfS, das Bewusstsein für eine Einschränkung
der Handynutzung zu fördern."
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40.
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Ist ein
gesetzliches Verbot der Errichtung von Sendeanlagen in der Nähe von
Schulen, Kindergärten, Wohngebieten, Krankenhäusern, Altenheimen,
Wasserreservoiren und Wasserhochbehältern geplant?
Ein
gesetzliches Verbot der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen in der
Nähe der o. g. Einrichtungen ist derzeit nicht geplant.
In der freiwilligen Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom
06.12.2001 (siehe auch oben Frage Nr. 9) haben die Betreiber
ausgeführt, dass es ihnen bewusst sei, dass bestimmte Bereiche für die
Errichtung von Sendeanlagen besonders im Fokus der öffentlichen
Diskussion stünden, und dass dies insbesondere für Kindergärten und
Schulen gelte. Die Betreiber haben sich bereit erklärt, den
Besorgnissen Rechnung zu tragen und vorrangig andere Standorte zu
prüfen. Ferner haben die Betreiber in dieser Selbstverpflichtung
bekundet, dass sie bestrebt sind, die Kooperation mit den Kommunen zu
verbessern. Letzteres bezieht sich auch auf Sendeanlagen, die in
sensiblen Bereichen wie Kindergärten und Schulen errichtet werden
sollen.
Das ECOLOG-Institut führte zwischen Oktober und Dezember 2002 eine
schriftliche Umfrage bei 56 Städten und Gemeinden durch. Fokus der
Umfrage war der Umgang von Kommunen und Betreibern mit den Aspekten der
Selbstverpflichtung, die sich auf die Standortwahl bzw. andere
kommunale Belange beziehen. Ferner beauftragten Ende des Jahres 2002
die Mobilfunknetzbetreiber - entsprechend ihrer Zusage für eine
jährliche Berichtserstattung - das Deutsche Institut für
Urbanistik (difu) mit der Durchführung einer deutschlandweiten
Befragung zur Umsetzung der Selbstverpflichtung. Entsprechend der
Ergebnisse des ECOLOG-Gutachtens und des difu-Gutachtens zur Umsetzung
der Selbstverpflichtung wurde eine Verbesserung in diesem Punkt erzielt
(siehe Stellungnahme des BfS zum ECOLOG-Gutachten unter: www.bfs.de/elektro/papiere/strategiepapier_mf.html, Seite 4).
Das einschlägige Gutachten "Erfüllung der freiwilligen
Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber gegenüber der
Bundesregierung vom 6. Dezember 2001" des ECOLOG-Instituts ist auf
den Internetseiten des BfS unter www.bfs.de/elektro/papiere/strategiepapier_mf01.pdf
erhältlich, das difu-Gutachten mit der Pressemitteilung des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
vom 18.03.2003 unter: www.bmu.de/de/1024/js/presse/2003/pm027/main.htm.
Im März 2004 legten die Mobilfunknetzbetreiber ihren zweiten
Rechenschaftsbericht zur Umsetzung der Selbstverpflichtung vor (siehe
dazu oben zu Frage Nr. 11).
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41.
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Welche rechtlichen Regelungen gibt es für schnurlose Telefone?
Zu
den sog. Telekommunikationsendeinrichtungen zählen neben den Handys
auch die schnurlosen Telefone. Bei diesen unterscheidet man u. a.
zwischen den Baureihen CT1+, CT2 und dem DECT-Standard. Die DECT-Geräte
sind digitale Schnurlostelefone. Die analogen Schnurlostelefone der
Baureihen CT1+ sowie digitale Geräte der Baureihe CT2 dürfen noch bis
zum 31.12.2008 betrieben werden. Weitere Informationen sind unter www.bundesnetzagentur.de/enid/2.html erhältlich.
Auch schnurlose Telefone stellen Quellen hochfrequenter
elektromagnetischer Strahlung dar. Ebenso wie die Handys werden auch
die schnurlosen Telefone von der 26. BImSchV nicht erfasst. Jedoch
gelten die Empfehlungen der ICNIRP (International Commission on
Non-Ionizing Radiation Protection = Internationale Kommission für
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) und der SSK
(Strahlenschutzkommission), nach denen die Teilkörper-SAR-Werte für
Handys maximal 2 Watt/kg betragen sollen (siehe oben zur Frage:
"Gibt es rechtliche Regelungen für die hochfrequenten Felder der
Handys?"), auch für die schnurlosen Telefone. Die SSK-Empfehlung
"Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk" aus dem Jahr
1991, die sich u. a. auch mit schnurlosen Telefonen befasst, sowie
die neueste SSK-Empfehlung "Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz
der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern" aus dem Jahr 2001 sind
unter www.ssk.de
erhältlich. Unter dieser Internetadresse erhalten Sie auch weitere
Empfehlungen der SSK zum Thema "elektromagnetische Strahlung". Der
empfohlene maximale Teilkörper-SAR-Wert von 2 W/kg wird von den
schnurlosen Telefonen weit unterschritten. Zum Beispiel ist die
maximale Sendeleistung von 250 mW bei DECT-Geräten (Basisstation
und Mobilteil) im Vergleich zu den bei ähnlicher Frequenz (etwa
1800 MHz) arbeitenden Handys des E-Netzes (1000 mW)
vergleichsweise gering. Auf Grund des verwendeten Zeitschlitzverfahrens
beträgt die mittlere abgestrahlte Leistung eines DECT-Gerätes maximal
10 mW. Daraus ergibt sich eine maximale spezifische
Absorptionsrate (SAR) von kleiner als 0,1 Watt/kg. Weitere
Informationen zum Thema "DECT-Telefone und Gesundheit" erhalten Sie in
den FAQs unter der Frage: "Gibt es Bedenken bei der Verwendung von
schnurlosen Telefonen?". In der Ausgabe 02/2004 der Zeitschrift
"ÖKO-Test" ist ein Artikel zum Thema "DECT-Telefone" mit dem Titel
"Hier geht der Funk ab" erschienen. Dazu hat das BfS Stellung genommen.
Die Stellungnahme ist einsehbar unter: www.bfs.de/elektro/papiere/stell_dect_feb04.html. Unter www.bfs.de/elektro/papiere/dect.html
können Sie die Stellungnahme des BfS zum Artikel "Ganz schön
sendebewußt" der Zeitschrift ÖKO-Test (Ausgabe September 2002)
über DECT-Telefone abrufen. Die Stellungnahmen enthalten auch
Informationen des BfS zum Thema "DECT-Telefone und Vorsorge".
Informationen zu den schnurlosen Telefonen enthält auch die
Publikation: "BfS Strahlenthemen - Mobilfunk und Sendetürme,
Stand: 11/2001". Diese können Sie beim BfS kostenlos unter: www.bfs.de/de/bfs/druck/strahlenthemen/STTH_Mobilfunk_Sendetuerme.pdf anfordern. Sie steht aber auch zum download bereit: www.bfs.de/de/bfs/druck/strahlenthemen/STTH_Mobilfunk/.
Auch für schnurlose Telefone gelten grundsätzlich die Regelungen des
Gerätesicherheitsrechtes und des Fernmelderechtes und damit auch die
Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
1999/5/EG, die auch als RTTE-RL 1999/5 EG oder nur als
RTTE-RL bezeichnet wird, und ihre Umsetzung in nationales Recht durch
das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
(FTEG) vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170), geändert durch
Artikel 231 V vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304).
Zweck des FTEG ist es, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die in den
Geltungsbereich der RTTE-RL fallen, zu regeln, und ihren freien
Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Den Text des
FTEG erhalten Sie unter: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fteg/inhalts_bersicht.html.
Die Bundesnetzagentur hat ferner unter: http://www.bundesnetzagentur.de/enid/.../Fragenkatalog_nd.html Fragen und Antworten zum FTEG und zur RTTE-Richtlinie veröffentlicht. Fragen zur Anwendung des FTEG können Sie auch an: FTEG@BNetzA.de richten.
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42.
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Wer überprüft, ob Amateurfunkanlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechen?
Fragen,
die Amateurfunkanlagen betreffen, beantwortet die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (bis Juli
2005: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP). Die
Anschrift der Bundesnetzagentur lautet: Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Postfach 80
01, 53105 Bonn. Den Stab "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" der
Bundesnetzagentur erreichen Sie telefonisch unter der Rufnummer
0228/14-9921, die Internetadresse lautet: www.bundesnetzagentur.de/enid/2.html.
Die am 28. August 2002 in Kraft getretene Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
enthält auch Regelungen für ortsfeste Amateurfunkanlagen. § 8
BEMFV bestimmt, wann für eine ortsfeste Amateurfunkanlage einer
Standortbescheinigung nach § 5 BEMFV erforderlich ist. § 9
BEMFV regelt ein Anzeigeverfahren für bestimmte ortsfeste
Amateurfunkanlagen. Die speziellen Regelungen zum Schutz von Trägern
aktiver Körperhilfen wie Herzschrittmachern gelten gem. § 10
Abs. 1, Abs. 2 BEMFV unter den in der Vorschrift genannten
Voraussetzungen auch für ortsfeste Amateurfunkanlagen. Weitere
Informationen zu § 10 BEMFV enthält oben die Antwort auf die Frage
Nr. 20 : "Welche rechtlichen Regelungen existieren speziell zum
Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen, z. B. von
Herzschrittmachern?"
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43.
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Welche Urteile und Beschlüsse sind zum Mobilfunk ergangen?
Es ist eine Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zum Thema "Mobilfunk" ergangen. Hier finden Sie eine Auswahl:
-
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München), Beschluss vom 30.03.2004, Az.: 21 CS 03.1053:
Entscheidung
über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes
München (VG München) vom 18.03.2003, Az.: M 8 S 02.5727.
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. In der Begründung werden
u. a. Aussagen zur Rechtsqualität der Standortbescheinigung
getroffen: Nach Auffassung des VGH ist die Standortbescheinigung ein
Verwaltungsakt.
-
VG Bremen, Beschluss vom 17.02.2004, Az.:
1 V 501/02, im Internet einschließlich der Pressemitteilung
des Gerichtes erhältlich unter: www.bremen.de/.../Pr-erkl_04_02_20.pdf:
Eilantrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die
für die Errichtung einer Mobilfunkanlage erteilte Baugenehmigung und
auf Rückgängigmachung der Vollziehung. Der Antrag wurde abgelehnt,
obwohl die Anlage Festsetzungen im Bebauungsplan widerspricht, da den
verletzten Festsetzungen keine drittschützende Wirkung zukommt.
Erörtert wird auch die Umstellung auf UMTS-Betrieb. Ferner führt das
Gericht aus, dass hinsichtlich athermischer Effekte nach
polizeirechtlichen Grundsätzen ein sog. Anfangsverdacht bestehe, der es
rechtfertige, dem durch weitere Forschung nachzugehen.
-
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.02.2004, Az.:
V ZR 217/03 und BGH, Urteil vom 13.02.2004, Az.:
V ZR 218/03:
Kein zivilrechtlicher
Unterlassungsanspruch gegen den Betrieb einer Mobilfunkanlage, wenn
diese die Vorgaben der 26. BImSchV einhält und die durch die
Einhaltung dieser Vorgaben ausgelöste sog. Indizwirkung für das
Vorliegen einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung vom Kläger nicht
erschüttert wird. Die beiden Urteile des BGH erhalten Sie unter: www.bundesgerichtshof.de.
-
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 05.02.2004, Az.: 4 B 110.03:
Voraussetzungen der Erteilung einer sog. Befreiung gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch. Das Urteil erhalten Sie unter: www.bverwg.de/enid/1cc14d74944ec60359313eb52f6728f2,0/8n.html.
-
Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.2004, Az.: 8 B 11939/03.OVG:
Abweisung
eines Eilantrages eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für einen
Mobilfunk-Sendemasten in einem Gewerbegebiet. Das Gericht führt aus,
dass die 26. BImSchV auch im Hinblick auf etwaige athermische
Wirkungen von Mobilfunkanlagen verfassungsrechtlich unbedenklich ist,
so dass ihre Grenzwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von
Immissionen durch Behörden und Gerichte verbindlich sind. Das Gericht
erörtert u. a. das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm, die
Bundestags-Drucksache 15/1743 und die von der Europäischen Union
geförderte "Reflexstudie".
-
VG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2003, Az.: 4 A 2594/02:
Abweisung
einer Klage, mit der die Aufhebung einer für die Errichtung einer
Mobilfunkanlage erteilten Baugenehmigung begehrt wurde. Das Gericht
führt u. a. aus, dass derzeit nicht von einer Untätigkeit des
Verordnungsgebers im Hinblick auf athermische Wirkungen von
Mobilfunksendeanlagen gesprochen werden kann und geht auf das Deutsche
Mobilfunk Forschungsprogramm ein. Ferner Ausführungen zum Schutz von
Kindern und anderen besonders empfindlichen Personengruppen. Nach
Auffassung des Gerichtes ist die Standortbescheinigung ein
Verwaltungsakt.
-
OVG Hamburg, Beschluss vom 08.12.2003, Az.: 2 Bs 439/03:
Das
OVG hat den Beschwerden gegen die Entscheidung des VG Hamburg vom
01.07.2003, Az.: 4 VG 4640/2002, stattgegeben und die Anträge
von Anwohnern gegen die geplante Mobilfunkanlage im Geltungsbereich des
Baustufenplanes Hamburg-Rotherbaum abgelehnt. Das Gericht führt
u. a. aus, dass nach heutigem Verständnis Anlagen zur Versorgung
mit mobiler Kommunikation in Wohngebieten in einem gewissen Umfang
allgemein erwartet werden und mit ihnen auch verträglich seien. Ferner
führt es zum Thema "Wertminderung" aus, dass es einen allgemeinen
Rechtssatz des Inhalts, dass ein Nachbar im Baurecht einen Anspruch
darauf habe, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, nicht gebe.
Die Entscheidungsgründe erhalten Sie unter: fhh.hamburg.de/.../2bs439-2003-pdf,property=source.pdf.
Zur Entscheidung des OVG Hamburg vom 08.12.2003 auch:
Beschluss der Vorinstanz: VG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2003, Az.: 4 VG 4640/2002, erhältlich unter: fhh.hamburg.de/.../02n4640b-pdf,property=source.pdf.
Das VG Hamburg hatte den Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung von Widersprüchen gegen die erteilte Baugenehmigung
stattgegeben, weil es erhebliche Zweifel daran hatte, ob die geplante
UMTS-Anlage mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechtes
in Einklang steht. Das VG hat sich in dem Beschluss ausführlich mit der
Frage auseinandergesetzt, ob die Mobilfunkanlage in dem Wohngebiet ein
sog. "nicht störender Gewerbebetrieb" ist. Dabei hat das Gericht neue
Kriterien zur Beurteilung dieser Frage entwickelt, und sich in diesem
Zusammenhang mit einer möglichen psychischen Belastung der
Nachbarschaft befasst.
Ferner zu den beiden Entscheidungen des OVG und des VG Hamburg:
VG Oldenburg, Beschluss vom 05.11.2003, Az.: 7 B 3537/03, Seite 6, erhältlich unter: www.verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/;
und:
VG
Gießen, Urteil vom 08.09.2003, Az.: 1 E 1173/03, das die
Ausführungen des VG Hamburg zu den psychischen Belastungen der Anwohner
nicht teilt, und u. a. ausführt, dass es sich bei psychischen
Belastungen nicht um einen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkt handelt.
-
VGH Baden-Württemberg (Mannheim), Urteil vom 19.11.2003, Az.: 5 S 2726/02:
Das
Gericht führt aus, dass der Umstand, dass die Wirkungen
elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen gegenwärtig weiter
erforscht werden und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit
absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können und in Teilen der
Bevölkerung deshalb eine erhebliche Unsicherheit bestehe, für sich
allein eine Gemeinde noch nicht berechtige, solche Anlagen mit Mitteln
des Städtebaurechts von allgemeinen Wohngebieten fernzuhalten.
Nach
Ansicht des Gerichtes sind jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen
nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3
Nr. 2 BauNVO.
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VG Freiburg, Urteil vom 15.10.2003, Az.: 7 K 2169/02:
Zu
den Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung einer sog. Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Abs. 2
BauGB.
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OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz), Urteil vom 07.08.2003, Az.: 1 A 10196/03.OVG:
Zu
einer Mobilfunkanlage auf einem als Altenheim genutzten Hochhaus in
einem Bereich, für den der Bebauungsplan das Sondergebiet "Altenheim,
Altenwohnheim" festsetzt, in einer Gemeinde, die ein Konzept zur
Steuerung der Standortauswahl entwickelt hat.
Die Schließung
einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes kann nach Auffassung des
Gerichtes im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen und daher die
Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31
Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) aus Gründen des Wohls der
Allgemeinheit erfordern.
Ein städtebauliches Konzept zur
Steuerung der Standortauswahl für Mobilfunksendeanlagen darf sich nach
dieser Entscheidung nicht allein auf theoretische Überlegungen
beschränken, von welchen Standorten aus funktechnisch eine
flächendeckende Versorgung möglich ist, sondern muss auch
berücksichtigen, ob dem jeweiligen Mobilfunkbetreiber dort auch
tatsächlich die Verwirklichung der Konzeption möglich ist.
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VG Koblenz, Urteil vom 29.07.2003, Az.: 1 K 133/03.KO:
Das
Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit einer
Nutzungsuntersagungsverfügung für eine Mobilfunkanlage, die ohne
Baugenehmigung errichtet worden ist.
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VG München, Beschluss vom 05.05.2003, Az.: M 8 S 02.4953:
Nach der Auffassung des Gerichtes ist die Standortbescheinigung kein Verwaltungsakt.
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VG München, Beschluss vom 18.03.2003, Az.: M 8 S 02.5727:
Nach der Auffassung des Gerichtes ist die Standortbescheinigung kein Verwaltungsakt.
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VGH München, Urteil vom 18.03.2003, Az.: 15 N 98.2262:
Mobilfunkanlagen
in der Bebauungsplanung. Normenkontrollantrag gegen einen
Bebauungsplan, der nach Ansicht der Antragstellerin
(Mobilfunkbetreiberin) primär zu dem Zweck beschlossen worden sei, den
Bau einer Mobilfunkanlage zu verhindern. Das Gericht hat den Antrag
abgelehnt.
Mobilfunkbetreiber nehmen mit den von ihnen
angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen nach Ansicht des
Gerichtes regelmäßig weder eine öffentliche Aufgabe noch öffentliche
Belange wahr.
Gegen die Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes
spreche weder, dass Anlass für dessen Aufstellung ein Bauantrag zur
Errichtung einer Mobilfunksendeanlage gewesen sei, noch der Umstand,
dass die Kommune für die Höhe der baulichen Anlagen ein Maß festgesetzt
habe, das eine Genehmigung der Errichtung der Anlage verhindern könnte.
Die
Bevorzugung der Belange des Orts- und Landschaftsbildes zu Lasten des
erwerbswirtschaftlichen Interesses der Mobilfunkbetreiberin bewegt sich
nach Auffassung des Gerichtes innerhalb der Grenzen des planerischen
Ermessens.
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VG Ansbach, Beschluss vom 05.03.2003, Az.: AN 5 S 03.00081:
Standortbescheinigung
ist nach dieser Entscheidung ein Verwaltungsakt. Ferner setzt sich das
Gericht mit vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen von
Kindergartenkindern auseinander. Des weiteren stellt es zum Thema
"Wertminderungen" fest, dass selbst dann, wenn eine Wertminderung der
Kindergartengrundstücke einträte, was dahingestellt bleiben könne, dies
nichts daran ändere, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der
Standortbescheinigung bestehe.
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OVG NRW (Münster), Beschluss vom 25.02.2003, Az.: 10 B 2417/02:
Teilweise
erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen die
Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage. Der Beschluss enthält
u. a. Ausführungen zum Begriff des "nicht störenden
Gewerbebetriebes" in allgemeinen Wohngebieten, zur Bedeutung der
optischen Auswirkungen der Mobilfunkanlage im Nachbarschutz, zum
Begriff der "Gebietsverträglichkeit", zur Rolle der zu erwartenden
zukünftigen baulichen Entwicklung und zur rechtlichen Beurteilung der
Situation, wenn der Sicherheitsabstand teilweise auf dem
Nachbargrundstück liegt. Ferner ist nach Auffassung des Gerichtes die
Standortbescheinigung für das baurechtliche Genehmigungsverfahren nicht
verbindlich. Der Beschluss ist erhältlich unter: www.jurowl.de/pdf/02B2417.pdf.
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Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2003, Az.: 6 (2)TaBV 39/01:
Lässt
der Arbeitgeber auf dem Dach des Gebäudes, in dem sich der Betrieb
befindet, eine Mobilfunkantenne aufstellen, so hat der Betriebsrat
hierbei nach diesem Beschluss kein Mitbestimmungsrecht.
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Schleswig-Holsteinisches VG (Schleswig), Beschluss vom 12.12.2002, Az.: 2 B 72/02:
Die
Standortbescheinigung ist nach dieser Entscheidung kein Verwaltungsakt.
Vielmehr handele es sich um eine sachverständige Aussage der
zuständigen Behörde hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte.
Zum
Thema "Wertminderung" führt das Gericht aus, dass es keinen allgemeinen
Rechtssatz des Inhalts gebe, dass der Einzelne einen Anspruch darauf
habe, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Eventuell
eintretende Wertminderungen, die von einem ansonsten zulässigen
Bauvorhaben ausgehen, seien regelmäßig vom Nachbarn hinzunehmen.
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VG München, Urteil vom 01.08.2002, Az.: M 11 K 01.5934:
Zu einer Baueinstellungsverfügung, die hinsichtlich der Errichtung einer Mobilfunkanlage ergangen war.
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OVG Nordhrein-Westfalen (Münster), Beschluss vom 02.07.2002, Az.: 7 B 924/02:
Zur Baugenehmigungspflichtigkeit einer Mobilfunkanlage durch Nutzungsänderung eines Gebäudes.
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VG Gießen, Beschluss vom 18.06.2002, Az.: 1 G 1689/02:
Zur
Anbringung einer Mobilfunkanlage im Glockenturm einer Kirche. Das
Gericht verneint das Vorliegen einer baugenehmigungspflichtigen
Nutzungsänderung.
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OVG Nordrhein-Westfalen (Münster), Beschluss vom 29.04.2002, Az.: 10 B 78/02:
Zur
Baugenehmigungspflicht durch Nutzungsänderung des Gebäudes, auf dem die
Mobilfunkanlage errichtet wird. Dem Antragsgegner wurde aufgegeben, die
Bauarbeiten zur weiteren Errichtung und die Inbetriebnahme der
Mobilfunkanlage bis zur etwaigen Erteilung der beantragten
Baugenehmigung unverzüglich vorläufig stillzulegen.
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VGH Baden-Württemberg (Mannheim), Beschluss vom 19.04.2002, Az.: 3 S 590/02:
Bei
Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV kann nach
dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer
Gesundheitsgefahr ausgegangen werden.
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Beschluss vom 02.04.2002, Az.: 4 TG 575/02:
Zum
Nutzungsverbot im Fall einer baugenehmigungspflichtigen, aber
ungenehmigten Antennenanlage des Mobilfunks. Das Gericht bejaht die
Baugenehmigungspflicht wegen Nutzungsänderung des Gebäudes.
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Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 1 BvR 1676/01:
Zu
den Fragen, ob der Verordnungsgeber die geltenden Immissionsgrenzwerte
zum Schutz vor hypothetischen Gefährdungen verschärfen muss und unter
welchen Voraussetzungen die Gerichte verpflichtet sind, Beweis über die
Behauptung zu erheben, die geltenden Grenzwerte seien angesichts neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von Immissionen
überholt. Das Bundesverfassungsgericht führt u. a. aus, dass das
Oberverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß eine Pflicht des
Verwaltungsgerichtes zur Durchführung einer Beweisaufnahme über die
Behauptung des Beschwerdeführers verneint habe, die sich innerhalb der
Grenzwerte haltenden Immissionen der benachbarten Hochfrequenzanlage
hätten jedenfalls bei ihm zu gesundheitlichen Schädigungen geführt (Der
Beschluss ist erhältlich unter www.bundesverfassungsgericht.de).
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VGH Baden-Württemberg (Mannheim), Beschluss vom 08.02.2002, Aktenzeichen: 8 S 2748/01:
Die
Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation eines gewerblichen
Netzbetreibers auf und in einem bisher ausschließlich zu Wohnzwecken
genutzten Gebäude stellt nach Auffassung des Gerichtes eine
genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Beschluss vom 31.01.2002, Aktenzeichen: 1 MA 4216/01:
Zur
Untersagung der Nutzung einer Mobilfunkstation, die auf dem Dachboden
einer Scheune errichtet worden war. Durch den Einbau der Anlage ist
nach Auffassung des Gerichtes die Nutzung des Scheunengebäudes in einer
die Genehmigungspflicht auslösenden Weise geändert worden.
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Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 03.01.2002, Az.:
15 W 287/01, und Beschluss des OLG München vom 20.03.2002,
Az.: 2 Z BR 109/01:
Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Unterlassung des Anbringens einer Mobilfunkantenne nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
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VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2001, Aktenzeichen: 9 L 1021/01:
Zum
Baustopp wegen Verstoßes einer Mobilfunkanlage gegen das
Bauplanungsrecht und zum Nachbarschutz sowie zur
genehmigungspflichtigen Nutzungserweiterung eines bisher ausschließlich
zu Wohnzwecken genehmigten und genutzten Hauses durch Errichtung und
Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage auf diesem Haus. Dem Antragsgegner
wurde vom Gericht aufgegeben, die Fortführung der Bauarbeiten an der
Mobilfunkanlage auf dem Grundstück vorläufig zu untersagen.
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OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz), Beschluss vom 20.08.2001, Az.: 1 A 10382/01:
Zur
Nachbarklage gegen eine Mobilfunksendeanlage. Der Antrag auf Zulassung
der Berufung hatte keinen Erfolg. Leitsatz: Bei Einhaltung der in der
26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte kann derzeit nicht von
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen
werden.
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VG München, Beschluss vom 28.05.2001, Az.: M 1 S 01.1794:
Das
Gericht erklärt in diesem Beschluss eine Nutzungsuntersagung für
rechtswidrig. Die streitgegenständliche Anlage bedurfte nach Auffassung
des Gerichtes keiner Baugenehmigung.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Beschluss vom 19.01.2001, Az.: 1 O 2761/00:
Zur
Nachbarklage eines Mieters gegen eine Mobilfunksendeanlage. Das
Verwaltungsgericht Hannover hatte die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt. Diese Entscheidung wurde vom
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt. Leitsatz:
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen sind nach dem
derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht nachweisbar, wenn die in der
26. BImSchV enthaltenen Grenzwerte eingehalten werden.
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VG München, Urteil vom 13.11.2000, Az.: M 1 K 96.1078:
Die
Klagen auf Verpflichtung des Beklagten, den Betrieb von Funkanlagen auf
dem Gebäude des Nachbargrundstückes zu untersagen, wurden abgewiesen.
u. a. führt das Gericht in dem Urteil auch aus, dass die mit der
Errichtung der Mobilfunkanlage verbundene Nutzungsänderung der
baulichen Anlage, auf der sie errichtet wird, nach der Bayerischen
Bauordnung von der Baugenehmigungsfreiheit mit erfasst wird.
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