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Optische Strahlung von Lasern und konventionellen Lichtquellen unterscheidet sich nicht grundsätzlich in ihren biologischen Wirkungen. Durch die starke Bündelung der Laserstrahlung können jedoch so hohe Intensitäten (Bestrahlungsstärken bzw. Bestrahlungen) erreicht werden, dass damit spezielle Gewebereaktionen hervorgerufen werden können (siehe „Biologische und gesundheitliche Auswirkungen“). Bei der Anwendung von Laserstrahlung sind daher besondere Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Um dem Benutzer die mögliche Gefährdung sofort aufzeigen zu können, werden die Lasergeräte vom Hersteller entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in verschiedene Klassen eingeteilt. So kann der Benutzer leicht abschätzen, wie er sich verhalten soll und welche Schutzmaßnahmen zu wählen sind. Die Klassifizierung ist so gewählt, dass mit zunehmender Klassenzahl die gesundheitliche Gefährdung steigt und umfangreichere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Maßgebend für die Klasseneinteilung sind die Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" BGV B2 und die DIN-Norm EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1). In der Neufassung der DIN-Norm EN 60825-1 vom November 2001 wurde die Klassifizierung teilweise abgeändert. Eine hilfreiche Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bietet die BGI 832 „Betrieb von Lasereinrichtungen“.
Für die allgemeine Bevölkerung sind Schutzmaßnahmen vor allem bei der Anwendung von Lasern in Diskotheken und bei Veranstaltungen, sowie beim Gebrauch von Laserpointern von Bedeutung (siehe "Anwendungen im Alltag und in der Technik")
Tabelle: Laserklassen und ihre Gefährdung (Quelle: BGI 5007)
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Laserklasse
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Gefährdung bzw. Schädigungsmöglichkeit
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Typische Leistung P (Dauerstrich-Laser)
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Typische Anwendung
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1
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Unter
vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen sicher
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P
kleiner 0,4 mW
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Scanner-Kasse,
DVD-Player
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1M
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Bei
Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich (sonst
wie Klasse 1)
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P
kleiner 0,4 mW; aber der Strahldurchmesser ist größer als 7 mm
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–
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2
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Der
direkte Blick in den Strahl muss vermieden werden – bei längerer Betrachtung
über 0,25 s hinaus kann es zu Netzhautschäden kommen
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P
kleiner 1 mW
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Laserpointer,
Laser-Wasserwaage
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2M
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Bei
Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich (sonst
wie Klasse 2)
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P
kleiner 1 mW; aber der Strahldurchmesser ist größer als 7 mm
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–
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3A
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Nur
bei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich
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P
kleiner 5 mW; aber der Strahldurchmesser ist größer als 7 mm und die Leistungsdichte
ist bezogen auf den Pupillendurchmesser so groß wie beim Klasse-2-Laser
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–
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3R
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Gefährlich
für das Auge
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P
kleiner 5 mW
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Show-
und Projektions-Laser, Materialbearbeitungslaser
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3B
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Immer
gefährlich für das Auge
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P
kleiner 500 mW
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Show-
und Projektions-Laser, Materialbearbeitungslaser
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4
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Immer
gefährlich für das Auge und die Haut
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P
größer 500 mW
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Show-
und Projektions-Laser, Materialbearbeitungslaser
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Für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist der Betreiber einer Lasereinrichtung verantwortlich. Er hat u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die Lasergeräte klassifiziert und entsprechend gekennzeichnet sind. Der gewerbliche Betrieb von Lasereinrichtungen ab Klasse 3R muss beim Gewerbeaufsichtsamt und bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Beim Betrieb solcher Laser muss ein Laserbereich abgegrenzt und gekennzeichnet sein. Außerdem muss der Betreiber für diese Lasereinrichtungen sachkundige Personen als Laserschutzbeauftragte bestellen.
Um Licht-Shows interessanter zu gestalten, wurden in den letzten Jahren in Diskotheken und bei Außenveranstaltungen vermehrt Lasersysteme eingesetzt. Es gilt allerdings auch hier, dass die besonderen Lichteffekte bei unsachgemäßem Einsatz bei Beschäftigten und Besuchern bleibende Gesundheitsschäden hervorrufen können. Die BGI 5007 „Laser-Einrichtungen für Show oder Projektionszwecke soll dem Unternehmer und Betreiber helfen, Anforderungen aus der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung zu erfüllen. Weiterhin soll dem Unternehmer eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie der darauf erlassenen Verordnungen gegeben werden.
In der Medizin werden Lasergeräte mittlerweile für viele therapeutische und diagnostische Verfahren erfolgreich eingesetzt. Leichte Handhabe und günstiger Preis haben aber dazu geführt, dass leistungsfähige Laser (bis zur Klasse 4) auch für kosmetische Anwendungen genutzt werden, wie z.B. zur Haarentfernung, zur Falten- und Pigmentbeseitigung oder zur Entfernung von Tätowierungen. Ohne das Wissen um die genaue Wirkung und geeignete Schutzvorkehrungen können Kunden so einem hohen gesundheitlichem Gefährdungspotenzial ausgesetzt werden. Die Anwender sind nämlich zurzeit durch keine gesetzliche Regelung gezwungen, ihre Qualifikation zum Betreiben eines Lasers und ihr Wissen über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nachzuweisen. Die Strahlenschutzkommission zeigt mit der Empfehlung „Gefahren bei Laseranwendung an der menschlichen Haut“ die Gefahren für die Personen auf, die sich einer kosmetischen Behandlung von Hautveränderungen mit Lasern unterziehen wollen, und stellt Forderungen auf, um Abhilfe vor Gesundheitsgefahren zu schaffen. Die Hauptforderung besteht darin, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass Laseranwendungen an der menschlichen Haut ausschließlich durch einen speziell dafür ausgebildeten Arzt erfolgen.
Auch bei handelsüblichen Laserpointern kann das Risiko nicht mehr ausgeschlossen werden, einen Augenschaden zu erleiden. Laserpointer sind Geräte etwa in der Größe eines Kugelschreibers, die z.B. bei Vorträgen als optischer Zeigestab genutzt werden. Bei stichprobenartigen Messungen konnten Laserpointer mit teilweise gefährlich hohen Ausgangsleistungen gefunden werden, einige sogar mit falscher oder fehlender Klassifikation.
In der Regel sind die Laserpointer in Klasse 2 einzuordnen, d.h. ihre Leistung ist auf 1 mW begrenzt. Sie sind bei kurzzeitigem Hineinschauen für das Auge ungefährlich, da durch die Blendwirkung innerhalb von 0,25 s der Lidschlussreflex ausgelöst wird. Bei Personen ohne Lidschlussreflex (ca. 20% der Bevölkerung) können jedoch durch relativ kurzzeitigen Blick in den Laserstrahl Blendungseffekte und Nachbilder auftreten, die mit sekundären Gefährdungen verbunden sein können.
Bei Laserpointern mit einer Laserstrahlleistung von bis zu 5 mW, die verstärkt in den Handel gelangen, sind primäre gesundheitliche Gefährdungen nicht auszuschließen. Die Strahlenschutzkommission warnt in ihrer Empfehlung „Gefährdungen durch Laserpointer“ (2005) vor dem Kauf und der Verwendung nicht klassifizierter Laserpointer und rät, im privaten Bereich nur Laserpointer der Klasse 1 zu verwenden und Laserpointer mit grünem Licht zu bevorzugen, da diese mit kleinerer Leistung größere Helligkeiten erreichen können.
Um einer Schädigung der Augen vorzubeugen, lautet daher die wichtigste Regel beim Umgang mit Laserpointern:
Den Strahl nicht auf die Augen richten, bzw. nicht in den Strahl schauen!
Um einen unsachgemäßen Umgang mit Laserpointern durch Kinder zu vermeiden, sollten Laserpointer nicht als Spielzeug in die Hände von Kindern gelangen.
Laserpointer müssen, wie andere Lasereinrichtungen auch, entsprechend ihrer Laserklasse gekennzeichnet werden. In der Gebrauchsanleitung müssen Warnhinweise enthalten sein.
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