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Zwischenlager Nord bei Lubmin

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Zwischenlager Nord bei Lubmin (Gemeinde Rubenow)
Das Zwischenlager Nord (ZLN) ist eine Einrichtung zur Behandlung und Lagerung aller Arten radioaktiver Abfälle in der Gemeinde Rubenow (Amt Lubmin) im Landkreis Ostvorpommern (Land Mecklenburg-Vorpommern). Es liegt direkt am Betriebsgelände der stillgelegten Kernkraftwerke Greifswald, Lubmin (ehemals VEB Kombinat Kernkraftwerk Bruno Leuschner) und wird von der Zwischenlager Nord GmbH, einer 100-Prozent-Tochter der Energiewerke Nord GmbH betrieben. Diese ist zu 100 Prozent Eigentum des Bundes (vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen) und größter staatlicher Besitzer von radioaktiven Abfällen.

Das Zwischenlager wurde zwischen 1994 und 1997 errichtet, um die beim Rückbau der ehemaligen DDR-Kernkraftwerke Greifswald (Rubenow) und Rheinsberg anfallenden radioaktiven Abfälle aufzunehmen. Es besteht aus einem achtschiffigen Hallenkomplex zur Lagerung radioaktiver Abfälle, an den ein weiterer Teil mit Behandlungseinrichtungen zur Konditionierung radioaktiver Abfälle angeschlossen ist. Die Hallen 1 bis 7 dienen der Aufnahme nicht-wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle, die Halle 8 der Aufnahme von Kernbrennstoffen.

Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für die Hallen 1 bis 7 sowie die Behandlungseinrichtungen des Zwischenlagers Nord ist das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern. Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Halle 8 hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) nach Paragraph 6 des Atomgesetzes genehmigt, atomrechtliche Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern.

Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Halle 8

Die Aufbewahrungsgenehmigung des BfS vom 5. November 1999 gilt bis zum 31. Oktober 2039. Sie gestattete ursprünglich nur die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus den stillgelegten DDR-Kernkraftwerken Greifswald und Rheinsberg.

Eine Einlagerung von Abfällen aus Westdeutschland ist später vom Betreiber des Zwischenlagers beantragt worden: Mit Änderungsgenehmigungen vom 24. Februar 2009 und vom 30. April 2010 hat das BfS auf Antrag der ZLN Zwischenlager Nord  GmbH gestattet, HAW-Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe sowie Brennstäbe aus dem ehemaligen Kernforschungszentrum Karlsruhe und Brennstäbe des Forschungsschiffes „Otto Hahn“ aufzubewahren.

Als zuständige Genehmigungsbehörde muss das BfS eine Aufbewahrungsgenehmigung erteilen, wenn ein Antragsteller alle Genehmigungsvoraussetzungen des Atomgesetzes erfüllt (sogenannter "gebundener Verwaltungsakt"). Prüfkriterium ist dabei die Sicherheit der Aufbewahrung, nicht jedoch die Herkunft der aufbewahrten Stoffe.

Lagerbelegung

Mit Stand vom 31. August 2011 befinden sich Kernbrennstoffe in insgesamt 74 Castor-Behältern in Halle 8 des Zwischenlagers Nord:
  • 59 Behälter mit Brennelementen aus dem Kernkraftwerk (KKW) Greifswald
  • 6 Behälter mit Brennelementen aus dem KKW Rheinsberg
  • 4 Behälter mit Brennstäben aus Karlsruhe und dem Forschungsschiff "Otto Hahn"
  • 5 Behälter aus der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe

Staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen

In Halle 8 des Zwischenlagers Nord ist ein kleiner Platz für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen durch das BfS reserviert: Als Notfallvorsorge für den Fall, dass beispielsweise bei Grenzkontrollen kleinere Mengen an Kernbrennstoffen aufgefunden werden, muss der Staat die sichere Aufwahrung sicherstellen (Staatliche Verwahrung nach Paragraph 5 Atomgesetz (AtG)). Hierfür hat das BfS vorsorglich drei Behälterstellplätze im Zwischenlager Nord angemietet, die aber derzeit nicht genutzt werden. Konkrete Planungen für eine Einlagerung von Kernbrennstoffen bestehen nicht.

Erteilte Aufbewahrungsgenehmigungen:

Aufbewahrungsgenehmigung für das Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord in Rubenow vom 05.11.1999
Mit der ersten erteilten Genehmigung wurde der Energiewerke Nord GmbH und der ZLN Zwischenlager Nord GmbH vom BfS genehmigt Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Brennelementen und Regelelement-Brennstoffteilen sowie sonstige radioaktive Stoffe, wie betriebliche Abfälle, aufzubewahren.

1. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung vom 05.11.1999 für das Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord in Rubenow vom 14.03.2001

Mit der 1. Änderungsgenehmigung wurde gestattet, einen Transport- und Lagerbehälter CASTOR 440/84 mvK mit  weiteren im Rahmen der Stilllegung und des Abbaus des Kernkraftwerks Rheinsberg zu entsorgenden Kernbrennstoffen (Sonderbrennelemente) und sonstigen radioaktiven Stoffen sowie weiteren sechs vor Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung bereits im KKR sowie im KGR beladen Transport- und Lagerbelältern CASTOR 440/84 in Halle 8 des Zwischenlagers Nord einzulagern.

2. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung vom 05.11.1999 für das Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord in Rubenow vom 07.07.2003

Mit der erteilten 2. Änderungsgenehmigung wurde das Verfahren zur Behältertrocknung geändert.

3. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung vom 05.11.1999 für das Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord in Rubenow vom 19.12.2005

Die durch das BfS erteilte 3. Änderungsgenehmigung vom 19.12.2005 betrifft die Staatliche Verwahrung in Halle 8 des Zwischenlagers Nord. Nach Beendigung der Staatlichen Verwahrung wurde die Genehmigung mit Schreiben der Energiewerke Nord GmbH vom 08.11.2008 zurückgegeben. Diese Genehmigung ist damit erloschen.

4. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung vom 05.11.1999 für das Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord in Rubenow vom 17.02.2006

Mit der 4. Änderungsgenehmigung wurde ergänztes Inventar in Transport- und Lagerbehältern CASTOR 440/84, Kernbrennstoffe in drei Transport- und Lagerbehältern CASTOR KRB-MOX und die Lagerung von 10 leeren Transport- und Lagerbehältern mit Innenkontaminationen gestattet.
 
5. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung vom 05.11.1999 für das Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord in Rubenow vom 17.12.2008

Mit der 5. Änderungsgenehmigung wurden Änderungen und Ergänzungen der Anlagensicherung genehmigt.
 
6. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung vom 05.11.1999 für das Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord in Rubenow vom 24.02.2009

Mit der 6. Änderungsgenehmigung dürfen auch Kernbrennstoffe in Form von HAW-Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe, sogenannte VEK-Kokillen in fünf Transport- und Lagerbehältern der Bauart CÁSTOR HAW 20/28 CG SN 16  in Halle 8 des Zwischenlagers Nord eingelagert werden. Die 6. Änderungsgenehmigung enthält eine Klarstellung zum Verzicht auf die 3. Änderungsgenehmigung.

7. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung vom 05.11.1999 für das Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord in Rubenow vom 30.04.2010

Die Änderungsgenehmigung gestattet die Aufbewahrung bestrahlter und unbestrahlter Kernbrennstoffe aus der kompakten, natriumgekühlten Kernreaktoranlage (KNK) sowie bestrahlter und unbestrahlter Kernbrennstoffe aus dem Betrieb des Forschungsschiffes „Otto Hahn“ in 4 Transport- und Lagerbehältern CASTOR KNK  in Halle 8 des Zwischenlagers Nord.

Aktuelle Genehmigungsverfahren

Erweiterung des baulichen Schutzes des Transportbehälterlagers des Zwischenlagers Nord

Mit Schreiben vom 30.06.2011 hat die Energiewerke Nord GmbH die Erweiterung des baulichen Schutzes des Transportbehälterlagers des Zwischenlagers Nord gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SWED) beantragt. Die Nachrüstung dient der Optimierung der Sicherungsmaßnahmen. Zur Realisierung der Maßnahmen ist neben einer atomrechtlichen Genehmigung u. a. auch eine eine baurechtliche Genehmigung erforderlich.

Im laufenden Genehmigungsverfahren wird derzeit der Antragsgegenstand nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geprüft. Darüber hinaus ist für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht festzustellen, d. h. ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit einem Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren erforderlich ist. Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.


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