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Transport / Lagerung > ... > ... > Genehmigungsverfahren AVR-Brennelemente Jülich
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Information zum Genehmigungsverfahren der AVR-Brennelemente des Forschungszentrums Jülich
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Kurzinformation
zur aktuellen Debatte um die Zwischenlager Jülich und Ahaus
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Die Dauer des aktuellen Genehmigungsverfahrens ist in den fehlenden Sicherheitsnachweisen des Antragstellers begründet. Eine Genehmigung zur
Einlagerung der AVR-Brennelemente in Ahaus kann nur dann erteilt
werden,wenn alle erforderlichen Nachweise über die Sicherheit erbracht
werden.
Die Genehmigungsvoraussetzungen werden im Atomgesetz festgelegt und sind
allen Beteiligten bekannt. Davon unbenommen hat der Antragsteller aber
dafür Sorge zu tragen, dass seine Unterlagen dem sich
weiterentwickelnden Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, der
im technischen Regelwerk festgehalten ist. |
Das Forschungszentrum Jülich hat
- durch die GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) am 24. September 2009 einen Antrag zur Aufbewahrung von AVR-Brennelementen im Zwischenlager Ahaus und
- durch die Nuclear Cargo + Service (NCS) GmbH am 4. Oktober 2010 einen Antrag auf Beförderungsgenehmigung für den Transport dieser Brennelemente nach Ahaus
beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) stellen lassen.
Das Forschungszentrum Jülich hatte außerdem eine Verlängerung der Genehmigung für die weitere Aufbewahrung der Brennelemente in Jülich um drei Jahre beantragt, hat dem BfS aber am 16. Juli 2010 mitgeteilt, es solle dieses Verfahren zugunsten der beantragten Aufbewahrung in Ahaus als ruhend betrachten. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 hat das Forschungszentrum Jülich beantragt, dieses Verfahren wiederaufzunehmen.
Besitzer ist für sicheren Umgang mit radioaktivem Material verantwortlichGenerell
gilt bei Beförderungs- und Aufbewahrungsgenehmigungen nach Atomgesetz:
Der Genehmigungsinhaber beziehungsweise der Besitzer von radioaktivem
Material, also in diesem Falle das Forschungszentrum Jülich, hat die
Verantwortung für einen sicheren Umgang mit radioaktivem Material.
Er muss gültige Genehmigungen zur Aufbewahrung bzw. zur Beförderung
dieses Materials vorweisen können. Um diese zu erhalten, muss er den
Nachweis erbringen, dass für die Aufbewahrung bzw. die Beförderung die
erforderliche Sicherheit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
gewährleistet ist.
Lager- und Transportgenehmigungen für Kernbrennstoffe sind gebundene EntscheidungenBei Aufbewahrungs- und Beförderungsgenehmigungen für Kernbrennstoffe, wie etwa Brennelementen aus Forschungs- und Leistungsreaktoren, handelt es sich um sogenannte gebundene Entscheidungen. Das bedeutet, der Genehmigungsinhaber beziehungsweise der Besitzer von radioaktivem Material muss dafür die Nachweise erbringen, dass die Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht gefährdet ist.
Werden alle Nachweise erbracht, dann hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Genehmigung. Die Genehmigungsbehörde, in diesem Falle also das BfS, hat hierbei keinen Ermessensspielraum.
Für eine Genehmigung des Transports der AVR-Brennelemente aus dem Forschungszentrum Jülich zum Zwischenlager Ahaus bedeutet das: Wenn die NCS im Auftrag des Forschungszentrums Jülich eine Beförderungsgenehmigung beantragt, muss sie auch die nötigen Nachweise erbringen, um diese Genehmigung erhalten zu können. Sind die Nachweise erbracht, hat das BfS die Genehmigung zu erteilen.
Inwieweit Alternativen zum Transport nach Ahaus verfolgt werden, obliegt dem Forschungszentrum Jülich und dessen Gesellschaftern, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümer der AVR-Brennelemente.
Maßgeblich: Qualität der Unterlagen des AntragstellersDerzeit befinden sich Aufbewahrungs- und Beförderungsanträge in der Prüfung. Wie schnell Genehmigungen erteilt werden können, hängt maßgeblich von der Qualität der Unterlagen des Antragstellers ab. Nur wenn die Unterlagen so beschaffen sind, dass mit ihnen die erforderlichen Sicherheitsnachweise nach Stand von Wissenschaft und Technik erbracht werden können, darf eine Genehmigung erteilt werden.
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