Einführung
Zentrale Zwischenlager
Dezentrale Zwischenlager
Zwischenlager Abfälle vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
Auswirkungen gezielter Flugzeugabsturz
Aktueller Stand der Rechtsprechung
Bekanntmachungen
FAQs Zwischenlager
Weitere Informationen

Transport / Lagerung > Zwischenlager > FAQs Zwischenlager

Zwischenlager - Häufig gestellte Fragen

1.


Was ist ein Zwischenlager?

2.


Welche Arten von Abfällen werden in einem Zwischenlager gelagert?

3.


Was versteht man unter schwach- und mittelradiokativen Abfällen?

4.


Was versteht man unter hochradioaktiven Abfällen?

5.


Was ist ein CASTOR-Behälter?

6.


Wie dicht sind die Lagerbehälter?

7.


Wie wird die Dichtheit der Transport- und Lagerbehälter gewährleistet?

8.


Wie erfolgt die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle?

9.


Für welche Zeitdauer sollen die Zwischenlager in Betrieb sein?

10.


Warum sind dezentrale Zwischenlager erforderlich?

11.


Wer genehmigt Zwischenlager?

12.


Unter welchen Voraussetzungen erteilt das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) die Genehmigung nach § 6 Atomgesetz (AtG)?

13.


Wann und wie wird die Bevölkerung an den Genehmigungsverfahren für die Zwischenlager beteiligt?

14.


Welche Rechtsmittel stehen Bürgerinnen und Bürgern gegen den Bau von Zwischenlagern zur Verfügung?

15.   Welche Strahlungen gehen von Zwischenlagern aus? Ist mit gesundheitlichen Gefährdungen zu rechnen, und sind Kinder in der Umgebung von Zwischenlagern gefährdet?
16.   Können Schäden für Leben und Gesundheit auch bei terroristischen Ereignissen, wie z. B. einem gezielten Flugzeugabsturz eines vollbetankten Verkehrsflugzeuges, ausgeschlossen werden?


1.

Was ist ein Zwischenlager?

Ein Zwischenlager ist ein Lagergebäude zur zeitlich begrenzten Lagerung von radioaktiven Abfällen. 

2.

Welche Arten von Abfällen werden in einem Zwischenlager gelagert?

In einem Zwischenlager werden schwach- und mittelradioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeleistung bzw. hochradioaktive Abfälle mit nicht vernachlässigbarer Wärmeleistung gelagert. 

3.

Was versteht man unter schwach- und mittelradioaktiven Abfällen?

Schwach- und mittelradioaktive Abfälle enthalten vorwiegend kurzlebige radioaktive Stoffe mit kleinerer Halbwertszeit.

Mittelradioaktive Abfälle erfordern zusätzliche Abschirmungen. Sie stammen vom Betrieb und späterem Abbruch der Kernkraftwerke sowie aus Medizin, Industrie und Forschung. 

4.

Was versteht man unter hochradioaktiven Abfällen?

Hochradioaktive Abfälle sind insbesondere die beim Betrieb eines Kernkraftwerks anfallenden abgebrannten Brennelemente sowie die im Rahmen der Wiederaufarbeitung anfallenden verglasten Spaltprodukte (HAW-Glaskokillen). Aufgrund der hohen Strahlung und Wärmeleistung müssen diese Abfälle in speziellen Behältern (zum Beispiel CASTOR-Behältern) gelagert werden.

5.

Was ist ein CASTOR-Behälter?

CASTOR ist die Abkürzung für die englische Bezeichnung "cask for storage and transport of radioactive material". Die Bezeichnung CASTOR wird häufig (fälschlich) auch als Synonym für Transport- bzw. Lagerbehälter verwendet.

CASTOR-Behälter bestehen aus einem einteiligen Behälterkörper aus Gusseisen mit Kugelgraphit. Der Behälterkörper und der Boden werden zusammen in einem Stück gegossen.

CASTOR-Behälter sind speziell für den Transport und die Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen aus Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren bzw. für hochradioaktive verglaste Abfälle aus der Wiederaufarbeitung konstruiert worden. Sie ermöglichen die trockene Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente. 

6.

Wie dicht sind die Lagerbehälter?

Alle Aufbewahrungsbehälter, unabhängig davon, ob sie in einem zentralen oder einem dezentralen Lager aufbewahrt werden dürfen, sind mit einem Doppeldeckeldichtsystem ausgestattet. Die beiden, im Wesentlichen aus Metalldichtringen bestehenden Barrieren, werden nach der Beladung und dem Verschließen des Behälters durch eine Dichtheitsprüfung auf ordnungsgemäße Funktion hin geprüft. Erst wenn beide Dichtungen eine Leckagerate von kleiner als 10-8 Pa m³ s-1 (10-8 Pascal  Kubikmeter pro Sekunde-1) aufweisen, darf ein Behälter in ein Zwischenlager eingelagert werden. Damit wird der Nachweis erbracht, dass der Behälter spezifikationsgerecht abgefertigt wurde. Behälter, welche diese extrem hohen Anforderungen an das Dichtheitskriterium erfüllen, werden auch als technisch dicht bezeichnet. 

7.

Wie wird die Dichtheit der Transport und Lagerbehälter gewährleistet?

Die Transport- und Lagerbehälter werden mit einem Doppelbarrieren-Dichtsystem (Doppeldeckel-Dichtsystem) aus zwei Deckeln verschlossen. Der Zwischenraum zwischen den Deckeln wird mit einem Überdruck versehen, der ständig mittels Druckschalter überwacht wird.

Die Abdichtung zwischen den Deckeln und dem Behälterkörper erfolgt mit langzeitbeständigen Metalldichtungen. Die Deckel werden mit Schrauben fixiert.

Der Behälterkörper bildet zusammen mit dem Doppeldeckel-Dichtsystem eine dichte Umschließung des radioaktiven Inhalts. Damit wird die Dichtheit der Transport- und Lagerbehälter über die gesamte Lagerzeit gewährleistet.

8.

Wie erfolgt die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle?

Nach der Nasslagerung im Abklingbecken des Kernkraftwerks werden die abgebrannten Brennelemente - vorlaufend zur Endlagerung in tiefen geologischen Formationen - trocken zwischengelagert. In einem Zwischenlager werden die abgebrannten Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern unter kontrollierten Bedingungen längerfristig und sicher aufbewahrt. Die radioaktive Strahlung wird ganz überwiegend durch die Behälter, aber auch durch das Lagergebäude aus Stahlbeton abgeschirmt. Die Wärmeabfuhr erfolgt durch Naturzuglüftung. 

9.

Für welche Zeitdauer sollen die Zwischenlager in Betrieb sein?

Die Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente ist zum Abklingen der hoch radioaktiven Brennelemente erforderlich. Bei sämtlichen Anträgen für standortnahe Zwischenlager war ursprünglich keine Befristung der Nutzungsdauer des Lagers vorgesehen. Allerdings war beantragt, die Aufbewahrungszeit jedes einzelnen Behälters auf 40 Jahre zu befristen, gerechnet ab dessen Beladung.

Das Bundesamt für Strahlenschutz hatte sich dafür eingesetzt, dass die Antragsteller die Nutzungsdauer des Lagers ebenfalls beschränken. Dies ist für sämtliche standortnahen Zwischenlager erfolgt. Die Betriebszeit der Zwischenlager hat das Bundesamt für Strahlenschutz in den Genehmigungen in der Regel auf 40 Jahre ab dem Zeitpunkt der Einlagerung eines ersten Behälters befristet, da nach Ablauf dieses Zeitraums nach Planung der Bundesregierung ein Endlager zur Verfügung stehen soll. 

10.

Warum sind dezentrale Zwischenlager erforderlich?

Nach der Novellierung des Atomgesetzes (AtG) im April 2002 hatten die Betreiber der Kernkraftwerke dafür zu sorgen, dass auf dem Gelände eines Kernkraftwerks oder in dessen Nähe ein Zwischenlager errichtet wurde.

Gemäß Atomgesetz sind Transporte in die Wiederaufarbeitung seit dem 01.07.2005 unzulässig. Die anfallenden abgebrannten Brennelemente werden  deshalb bis zu ihrem Abtransport in ein Endlager in dezentralen Zwischenlagern aufbewahrt. Die dezentralen Zwischenlager sind erforderlich, um die Radioaktivität und die damit verbundene Wärmeentwicklung abklingen zu lassen und die Zeit bis zur Verfügbarkeit eines Endlagers zu überbrücken.

Zusätzlich werden innerdeutsche Transporte aus Kernkraftwerken in die zentralen Zwischenlager Ahaus und Gorleben vermieden. Deren Lagerkapazitäten würden außerdem vor dem Hintergrund der zwischen der Bundesregierung und den Elektrizitätsunternehmen vereinbarten Restlaufzeiten für die Kernkraftwerke nicht für alle in der Zukunft noch anfallenden abgebrannten Brennelemente ausreichen.

11.

Wer genehmigt Zwischenlager?

Um ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente zu errichten und zu betreiben, sind zwei Genehmigungen erforderlich:
  • Eine Baugenehmigung, die nach der jeweiligen Landesbauordnung für die Errichtung des Zwischenlagergebäudes von der zuständigen Baubehörde des Bundeslandes erteilt wird.
  • Eine atomrechtliche Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, zu denen auch abgebrannte Brennelemente und verglaste Spaltprodukte zählen, für die zentral das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig ist.
Werden schwach- und mittelradioaktive Abfälle zusammen mit abgebrannten Brennelementen in einer Lagerhalle gelagert, kann das BfS die Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes auch auf die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle erstrecken.

Nicht zuständig ist das BfS dagegen für die ausschließliche Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen in separaten Lagerhallen. Die dafür erforderlichen Genehmigungen werden auf der Grundlage des § 7 Strahlenschutzverordnung von den jeweils zuständigen Landesbehörden erteilt, in dessen Bundesland sich das Zwischenlager befindet.

12.

Unter welchen Voraussetzungen erteilt das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) die Genehmigung nach § 6 Atomgesetz (AtG)?

Das BfS prüft, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt ohne jede Vorfestlegung unter Hinzuziehung von Gutachtern und Sachverständigen.

Das BfS führt die Genehmigungsverfahren nach Recht und Gesetz durch. Eine Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn nachgewiesen wurde, dass die in § 6 AtG festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden.

Die Entscheidung über die Aufbewahrung ist eine so genannte gebundene Entscheidung. Das heißt, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Damit hat die Genehmigungsbehörde beim Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen keinen Ermessensspielraum mehr und die Aufbewahrung abgebrannter Brennelemente ist zu genehmigen.
13.

Wann und wie wird die Bevölkerung an den Genehmigungsverfahren für die Zwischenlager beteiligt?

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich aus den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und aus der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV). Danach ergibt sich die Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit immer dann, wenn der Antrag nach § 6 Atomgesetz als UVP-pflichtig einzustufen ist. Dies gilt nach dem UVPG in der Regel für alle Neuanträge nach § 6 Atomgesetz. Für alle späteren Änderungsanträge ist die UVP-Pflicht, und damit die Beteiligung der Öffentlichkeit, im Einzelfall zu prüfen. Wird die Bevölkerung im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens an einem Genehmigungsverfahren beteiligt, so wird dieses Verfahren nach den Bestimmungen der AtVfV durchgeführt und umfasst folgende Schritte:
  • Bekanntmachung des Vorhabens im Bundesanzeiger und in örtlichen Tageszeitungen,
  • Öffentliche Auslegung von Unterlagen zum Vorhaben: Der Antrag, die Kurzbeschreibung, der Sicherheitsbericht, der Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung und gegebenenfalls der Landschaftspflegerische Begleitplan werden während einer Frist von zwei Monaten zur Einsicht ausgelegt. Damit erhält die Bevölkerung die Möglichkeit, sich über das Vorhaben zu informieren. Während der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden.
  • Erörterung der Einwendungen mit dem Antragsteller und den Einwendern, die ihre Einwendungen vertiefen und näher erläutern wollen.
Die vorgebrachten und im Erörterungstermin vertieften Einwendungen werden vom Bundesamt für Strahlenschutz geprüft und bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt.

14.

Welche Rechtsmittel stehen Bürgerinnen und Bürgern gegen den Bau von Zwischenlagern zur Verfügung?

Bürgerinnen und Bürger, die eine Einwendung gegen das Vorhaben erhoben haben, können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Gericht Klage gegen eine erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Zwischenlager erheben. Gegen die Genehmigung zum Bau einer Zwischenlagerhalle können ebenfalls durch Nachbarn Klagen eingereicht werden.

15.

Welche Strahlungen gehen von Zwischenlagern aus? Ist mit gesundheitlichen Gefährdungen zu rechnen, und sind Kinder in der Umgebung von Zwischenlagern gefährdet?

Die abgebrannten Brennelemente bzw. die Abfälle aus der Wiederaufarbeitung werden in Transport- und Lagerbehältern aufbewahrt. Diese Behälter gewährleisten den sicheren Einschluss des radioaktiven Inhalts. Die aus dem radioaktiven Zerfall resultierende Strahlung wird durch die Transport- und Lagerbehälter so abgeschirmt, dass die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden.

Bei der Aufbewahrung in Zwischenlagern wird durch das Gebäude aus Stahlbeton die Strahlenexposition weiter reduziert, so dass auch bei ganzjährigem Aufenthalt am Zaun der Anlage der zulässige Grenzwert  von 1 Millisievert pro Jahr gemäß § 46 Strahlenschutzverordnung deutlich unterschritten wird und die Gesundheit nicht gefährdet ist.

Auch Störfälle führen zu keinen relevanten Freisetzungen, die eine Gefährdung der Gesundheit begründen könnten. Selbst bei einem Absturz eines Flugzeugs auf ein Zwischenlager wird der für Störfälle geltende Grenzwert von 50 Millisievert gemäß § 49 Strahlenschutzverordnung weit unterschritten.

Die Strahlenschutzverordnung trägt der höheren Empfindlichkeit von Kindern Rechnung und sieht für diese einen besonderen Schutz vor. Die erhöhte Empfindlichkeit von Kindern wird in den Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Aus diesen Gründen ist eine Gefährdung auch von Kindern in der Umgebung der Zwischenlager nicht zu besorgen. 

16.

Können Schäden für Leben und Gesundheit auch bei terroristischen Ereignissen, wie zum Beispiel einem gezielten Flugzeugabsturz eines vollbetankten Verkehrsflugzeuges, ausgeschlossen werden?

Nach den Ereignissen in den USA vom 11.09.2001 kann nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass auch ein Zwischenlager das Ziel eines solchen Angriffs werden kann. Daher hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Zwischenlager die Auswirkungen eines absichtlich herbeigeführten Absturzes eines großen Passagierflugzeugs geprüft und die Ergebnisse bei der Entscheidung über die Genehmigungsanträge berücksichtigt.

Die Gutachter des BfS sind zu dem Ergebnis gekommen, dass sich für die Bevölkerung in der Umgebung keine unzulässigen radiologischen Belastungen ergeben. Das BfS als Genehmigungsbehörde hat die Gutachtensergebnisse bewertet und bestätigt. Die radiologischen Auswirkungen eines solchen Terrorangriffs wären dergestalt, dass der Richtwert von 100 mSv zur Einleitung von einschneidenden Katastrophenschutzmaßnahmen (Evakuierung) (PDF, 44 kB) weit unterschritten würde.

Die Reaktor-Sicherheitskommission hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2002 zur „Sicherheit der deutschen Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente in Lagerbehältern bei gezieltem Absturz von Großflugzeugen“ (PDF, 129 kB) festgestellt, dass die Transport- und Lagerbehälter auch im Falle des gezielten Absturzes eines Großflugzeugs die wesentliche Schutzfunktion des sicheren Einschlusses der radioaktiven Stoffe gewährleisten. 

Druckversion