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Transport / Lagerung
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 Transport / Lagerung
Radioaktive Stoffe, die bei der Nutzung der Atomenergie, in Medizin, Forschung oder Industrie verwendet werden oder als Abfall anfallen, müssen transportiert, zwischen- oder endgelagert werden. Das BfS nimmt für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen und der Beförderung radioaktiver Stoffe in unterschiedlichen Funktionen Vollzugsaufgaben des Bundes nach dem Atomgesetz, der Strahlenschutzverordnung und dem Gefahrgutbeförderungsgesetz wahr. Das BfS ist Antragsteller und Betreiber für Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und ist außerdem verantwortlich für den Vollzug der staatlichen Verwahrung. Es ist Genehmigungsbehörde für die Beförderung und Aufbewahrung von Kernbrennstoffen. Das BfS entscheidet z. B. über Transporte abgebrannter Brennelemente aus Atomkraftwerken und die Genehmigung dezentraler Zwischenlager an deren Standorten.
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Aktuelles
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Information zum Genehmigungsverfahren der AVR-Brennelemente des Forschungszentrums Jülich
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Das Forschungszentrum Jülich hat durch die GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) am 24. September 2009 einen Antrag zur Aufbewahrung von AVR-Brennelementen im Zwischenlager Ahaus und durch die Nuclear Cargo + Service (NCS) GmbH am 4. Oktober 2010 einen Antrag auf Beförderungsgenehmigung für den Transport dieser Brennelemente nach Ahaus beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) stellen lassen.
Generell gilt bei Beförderungs- und Aufbewahrungsgenehmigungen nach Atomgesetz: Der Genehmigungsinhaber beziehungsweise der Besitzer von radioaktivem Material, also in diesem Falle das Forschungszentrum Jülich, hat die Verantwortung für einen sicheren Umgang mit radioaktivem Material. Er muss gültige Genehmigungen zur Aufbewahrung bzw. zur Beförderung dieses Materials vorweisen können. Um diese zu erhalten, muss er den Nachweis erbringen, dass für die Aufbewahrung bzw. die Beförderung die erforderliche Sicherheit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet ist. Werden alle Nachweise erbracht, dann hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Genehmigung. Die Genehmigungsbehörde, in diesem Falle also das BfS, hat hierbei keinen Ermessensspielraum.
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