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Kerntechnik > Reststrommengen
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Erfassung und Dokumentation der in den deutschen Kernkraftwerken erzeugten Strommengen
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Grundlagen
Aufgaben des BfS
Übertragung von Stromproduktionsrechten
Tabelle der erzeugten Strommengen und verbleibenden Reststrommengen
Grundlagen
Mit dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (sogenannter
Atomkonsens), in Kraft getreten am 27. April 2002, wurde das
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) novelliert.
Für die heute betriebenen Kernkraftwerke wurde mit dieser Novellierung gesetzlich
normiert, dass nach der Erzeugung der für jede Anlage angegebenen
Reststrommenge die Berechtigung zum Betrieb der Anlage erlischt. Diese
ab dem 1. Januar 2000 noch produzierbaren Strommengen sind in einer
Anlage zum Atomgesetz dargestellt (siehe auch Spalte 2 der Tabelle).
Sie waren in der am 11. Juni 2001 rechtswirksam unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den
kernenergienutzenden Energieversorgungsunternehmen festgelegt worden und ergeben für jedes Kernkraftwerk eine
Betriebszeit von ungefähr 32 Jahren. Im November 2003 wurde mit Stade
das erste Kernkraftwerk im Zuge des Atomkonsenses abgeschaltet, im Mai
2005 hat das Kernkraftwerk Obrigheim den Betrieb eingestellt.
Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)
Für die Erfassung und
Dokumentation der in den deutschen Kernkraftwerken erzeugten
Netto-Strommengen und der daraus nach Atomgesetz resultierenden
Reststrommengen ist das BfS zuständig. Die Energieversorgungsunternehmen messen die erzeugten Strommengen, melden die Daten seit Mai 2002 monatlich an das BfS, lassen die Messgeräte durch unabhängige
Sachverständigenorganisationen prüfen und die mitgeteilten Strommengen
durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bescheinigen. Dem BfS werden die Prüfberichte
der Sachverständigen und Wirtschaftsprüfer vorgelegt.
Einzelheiten zur
Messung der Strommengen und Datenübermittlung, zur Eichfähigkeit der
Messgeräte, und zur Bestätigung durch unabhängige Sachverständige und
Prüfer sind in den Jahren 2001 und 2002 zwischen den Betreibern
der Kernkraftwerke, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und dem BfS abgestimmt worden.
Das BfS macht die verbleibenden Reststrommengen gemäß den Vorgaben des Atomgesetzes seit dem 10.07.2002 im Bundesanzeiger bekannt. Die Tabelle
gibt
den Stand der Reststrommengen zum 31. Dezember 2009 wieder (am 11. Februar 2010 im Bundesanzeiger Nr. 23 veröffentlichte Monatsmeldung Dezember) und enthält die
durch Wirtschaftsprüfer und Sachverständige geprüften Jahreswerte 2008.
Übertragung von Stromproduktionsrechten
Stromproduktionsrechte können ganz oder teilweise von einem - in der Regel älteren und
kleineren - Kernkraftwerk auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen
werden. Die Übertragung von einem neueren auf ein älteres
Kernkraftwerk bedarf nach dem Atomgesetz einer im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie ergehenden Zustimmung des BMU.
Am 26.09.2006 beantragte die RWE Power AG beim BMU die Übertragung von
30,0 Terawattstunden (TWh) des Reststrommengen-Kontingents von 107,25 TWh aus der bereits stillgelegten
Anlage Mülheim-Kärlich (Variante A) bzw. hilfsweise (Variante B) die
Übertragung von 30,0 TWh vom Kernkraftwerk Emsland (KKE) auf das Kernkraftwerk Biblis Block A (KWB-A).
Weiterhin wurde im ersten Quartal 2007 (06.03.2007) von der Vattenfall Europe AG für das Kernkraftwerk Brunsbüttel beim BMU ein Antrag auf Zustimmung zu einer Übertragung von 15 TWh aus dem Mülheim-Kärlich-Kontingent gestellt. Das BMU hat mit Entscheidungen vom 15.05.2007 und 01.08.2007 beide Anträge abgelehnt. In den nachfolgend zwischen den Antragsstellern und dem BMU vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Urteil zum Kernkraftwerk Brunsbüttel vom 16.01.2008) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil zum Kernkraftwerk Biblis A vom 27.02.2008) geführten Verwaltungsgerichtsverfahren wurden die Entscheidungen des BMU bestätigt. In einer abschließenden Entscheidung (Aktenzeichen: BVerwG 7C 8.08 und 7C 12.08 vom 26.03.2009) vor dem Bundesverwaltungsgericht verbot das Gericht die Übertragung von Strommengen aus dem Mülheim-Kärlich-Kontingent auf andere Kernkraftwerke außer auf die im Atomgesetz genannten Anlagen Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B. Somit wurden abschließend die Anträge auf Übertragung der Anlagen Biblis A und Brunsbüttel gerichtlich abgewiesen.
Auch die EnBW, Energie Baden-Württemberg AG, begehrte mit Antrag vom 21.12.2006 die Übertragung einer Strommenge von 46,9 TWh von der Anlage Neckarwestheim 2 auf die Anlage Neckarwestheim 1. Am 22.05.2007 beantragte die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. OHG eine Strommengen-Übertragung von 15 TWh von der jüngeren Anlage Krümmel auf das Kernkraftwerk Brunsbüttel. Aus Sicht des BMU ist dazu jeweils eine eigene vergleichende Sicherheitsanalyse beider betroffener Kernkraftwerke erforderlich. Diese wurde am 07.04.2008 vom BMU für Biblis A und Emsland abgeschlossen. Der RWE-Antrag vom 26.09.2006 zur Übertragung von 30 TWh vom Kernkraftwerk Emsland auf das Kernkraftwerk Bilbis A wurde als Ergebnis dieser vergleichenden Sicherheitsanalyse vom BMU abgelehnt (weitere Einzelheiten siehe Pressemitteilung des BMU). Eine abschließende gerichtliche Entscheidung steht hierzu noch aus.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite Strommengenübertragung des BMU.
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