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Alle Aspekte der friedlichen Nutzung der Kernenergie werden in Deutschland im Atomgesetz (AtG)
geregelt, das auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Stilllegung von kerntechnischen Anlagen vorgibt. Das deutsche
Rechtssystem ist in das Regelwerk der Europäischen Union (EU) eingebettet. Es steht auch im Einklang mit den Sicherheits-Standards der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEA) und den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP).
Im Atomgesetz (§ 7 Abs. 3 AtG) wird festgelegt, dass
für die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage, sowohl für einen
eventuellen sicheren Einschluss als auch für den Abbau der Anlage oder
von Anlagenteilen eine Genehmigung erforderlich ist. Die Genehmigung
wird durch die zuständige Landesbehörde erteilt.
Verordnungen auf Grundlage des AtG, wie zum Beispiel die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV),
enthalten wichtige Regelungen für die Stilllegung von kerntechnischen
Anlagen. In der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) wird unter anderem
die zulässige Strahlenexposition für das Anlagenpersonal und für die
allgemeine Bevölkerung geregelt. Weiterhin wird in der
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) die Freigabe von Stoffen geregelt,
die bei der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen anfallen. In der
atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) wird der Ablauf der
Genehmigungsverfahren behandelt. Dieses schließt u. a. auch die
Vorschriften über einzureichende Unterlagen, die Beteiligung Dritter
sowie den Erörterungstermin mit ein.
Für die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen ist auch das
internationale Übereinkommen über nukleare Entsorgung wichtig, das in
Deutschland mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen über nukleare
Entsorgung am 18. Juni 2001 in Kraft getreten ist. Die Stilllegung
von kerntechnischen Anlagen ist aber nur ein Teilaspekt dieses
Übereinkommens.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
ist auch auf die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen anzuwenden. Es
enthält u.a. Vorgaben zum Verfahren, zum Inhalt und zur
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit.
Das sog. untergesetzliche Regelwerk konkretisiert die Inhalte
des gesetzlichen Regelwerkes und ist auch für die Stilllegung relevant.
Hierzu gehören Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA),
Richtlinien der Behörden sowie technische Spezifikationen. Für die
Stilllegung von kerntechnischen Anlagen ist insbesondere der Leitfaden
zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes relevant, der
ebenfalls zum untergesetzlichen Regelwerk gehört und vom
Bundesmisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
innerhalb des Länderausschusses für Atomkernenergie mit dem
Arbeitskreis Stilllegung des Fachausschuss Reaktorsicherheit erarbeitet
wurde. Dieser Stilllegungsleitfaden identifiziert die in verschiedenen
Dokumenten des gesetzlichen Regelwerkes "verstreuten"
stilllegungsrelevanten Vorschriften und beschreibt ihre Anwendung. Er
enthält auch Vorschläge für eine zweckmäßige Vorgehensweise bei der
Stilllegung von kerntechnischen Anlagen und dient zur Harmonisierung
der Genehmigungsverfahren.
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