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Stilllegung kerntechnischer Anlagen
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(Bildquelle: EWN GmbH)
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Nach der endgültigen Abschaltung einer kerntechnischen Anlage schließt sich die Nachbetriebsphase an, während der Arbeiten zur Vorbereitung der Stilllegung durchgeführt werden. Die sich an die Nachbetriebsphase anschließende Stilllegung einer kerntechnischen Anlage erfordert
ein umfassendes Genehmigungsverfahren, welches insbesondere Aspekte des
Strahlenschutzes und mögliche Auswirkungen auf die Umwelt mit
einschließt.
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Stilllegungsstrategien
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Bei der Stilllegung wird in Deutschland zwischen den folgenden grundlegenden Stilllegungsstrategien unterschieden:
- Direkter Abbau: Bei dieser Stilllegungsstrategie wird eine
kerntechnische Anlage abgebaut und aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen.
- Sicherer Einschluss: Bei dieser Stilllegungsstrategie wird eine
kerntechnische Anlage für einen längeren Zeitraum in einen
praktisch wartungsfreien Zustand überführt, wobei der endgültige Abbau und die Entlassung aus der atomrechtlichen Überwachung auf einen späteren Zeitraum verschoben wird.
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Technische Aspekte der Stilllegung
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In Deutschland liegen aus den bisherigen Arbeiten zur Stilllegung
von kerntechnischen Anlagen vielfältige Erfahrungen vor. Dieses gilt zum Beispiel für die Dekontaminations- und Abbautechniken sowie für den Strahlenschutz.
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Rechtliche Aspekte der Stilllegung
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Alle Aspekte der friedlichen Nutzung der Kernenergie werden in Deutschland im Atomgesetz geregelt, das auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Stilllegung von kerntechnischen Anlagen vorgibt.
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Internationaler Informationsaustausch zur Stilllegung
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Verschiedene internationale Organisationen wie die Internationale Atomenergie-Behörde (IAEA) mit Sitz in Wien, die in Paris ansässige Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder aber auch im europäischen Raum die Europäische Kommission (EC) und die Western European Nuclear Regulators' Association (WENRA) haben stilllegungsspezifische Programme zum Informationsaustausch aufgesetzt.
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Reststoff- und Abfallmanagement bei der Stilllegung
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Bei der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen fallen radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile an, die gemäß § 9a Atomgesetz entweder schadlos verwertet (z. B. durch Freigabe oder Wiederverwendung in einer anderen nach Atom- oder Strahlenschutzrecht genehmigten Anlage) oder als radioaktiver Abfall geordnet beseitigt werden müssen.
Für diese Reststoffe und Abfälle gibt es unterschiedliche Entsorgungswege.
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