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Mitteilungen über geplante Genehmigungen gemäß Euratom-Vertrag
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Mitteilungen über geplante Genehmigungen gemäß Euratom-Vertrag

Kerntechnische Anlagen können durch Freisetzung radioaktiver Stoffe (beispielsweise durch Emissionen von Abluft und Abwasser sowie Abgabe fester radioaktiver Abfälle im Normalbetrieb) auch Auswirkungen auf die Nachbarländer haben. Hierzu gibt es eine Informationspflicht an die Europäische Kommission über geplante Genehmigungen. 

Information der europäischen Partner über kerntechnische Anlagen

Europäische FlaggeAm 25. März 1957 wurde der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) geschlossen. Er ist einer der "Römischen Verträge", die die historische Grundlage für die heutige Europäische Union (EU) sind. 

Nach Artikel 37 des Euratom-Vertrages ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu unterrichten. Gemeint sind damit Genehmigungen, die die Emissionen mit Abluft und Abwasser sowie die Abgabe fester radioaktiver Abfälle aus kerntechnischen Anlagen im Normalbetrieb festlegen und begrenzen. Für jeden Plan sind "Allgemeine Angaben" zu übermitteln, um festzustellen, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann. Die "Allgemeinen Angaben" umfassen auch Angaben über betrachtete Stör- und Unfälle.

Die Kommission gibt zu diesem Plan eine Stellungnahme ab. Erst dann darf die zuständige Behörde des Mitgliedsstaates die Genehmigung erteilen. Die Stellungnahmen der Kommission werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Durchführung der Verfahren nach Artikel 37 Euratom

Rechtzeitig vor einer beabsichtigten Genehmigung reicht das Mitgliedsland einen Bericht mit den "Allgemeinen Angaben" ein. Einzelheiten und Vorgaben zu den "Allgemeinen Angaben" hat die Europäische Kommission in ihrer Empfehlung vom 11. Oktober 2010 aktualisiert (2010/635/Euratom).

Die Übermittlung der "Allgemeinen Angaben" an die EU-Kommission wird in der Bundesrepublik Deutschland vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wahrgenommen. Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt das BMU seit 1999 bei der Erstellung und Koordinierung der Berichte.

Abgeschlossene Verfahren

Von Anfang 1999 bis Dezember 2009 sind mit Unterstützung des BfS insgesamt 30 Verfahren nach Artikel 37 Euratom für Anlagen in Deutschland durchgeführt worden. Sie wurden alle mit jeweils positiven Stellungnahmen abgeschlossen.

In den Jahren 2002 und 2003 wurden diese Verfahren auch für die dezentralen Zwischenlager an den Standorten der Kernkraftwerke durchgeführt. Ein Verfahren nach Artikel 37 Euratom muss dann durchgeführt werden, wenn sich durch den Bau eines solchen Zwischenlagers - der für Euratom zunächst eine Änderung des Kernkraftwerkes darstellt - die für das Kraftwerk genehmigten Werte für die radioaktiven Abgaben mit Abluft und Abwasser ändern. Obwohl dies für keine der Anlagen hier der Fall ist, sind die Verfahren nach Artikel 37 des Euratom-Vertrages dennoch durchzuführen, da die vorgesehene Nutzungsdauer dieser Zwischenlager die Betriebszeit der Kernkraftwerke selber übersteigen könnte.

Zuletzt wurden die Verfahren für den Rückbau des Forschungsreaktors FRJ-2 in Jülich, für die Errichtung eines Standort-Zwischenlagers beim stillgelegten Kernkraftwerk Obrighein (KWO) und für die Stilllegung des Forschungsreaktors München (FRM) durchgeführt.




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