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Kerntechnische Anlagen können durch Freisetzung radioaktiver Stoffe (beispielsweise durch Emissionen von Abluft und Abwasser sowie Abgabe fester radioaktiver Abfälle im Normalbetrieb) auch Auswirkungen auf die Nachbarländer haben. Hierzu gibt es eine Informationspflicht an die Europäische Kommission über geplante Genehmigungen.
Information der europäischen Partner über kerntechnische Anlagen
Am 25. März 1957 wurde der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) geschlossen. Er ist einer der
"Römischen Verträge", die die historische Grundlage für die heutige
Europäische Union (EU) sind.
Nach Artikel 37
des Euratom-Vertrages ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die Kommission über jeden Plan
zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu unterrichten. Gemeint sind damit Genehmigungen, die die Emissionen mit Abluft und Abwasser
sowie die Abgabe fester radioaktiver Abfälle aus kerntechnischen Anlagen im Normalbetrieb festlegen und begrenzen. Für jeden Plan sind
"Allgemeine Angaben" zu übermitteln, um festzustellen, ob die
Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des
Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen
kann. Die "Allgemeinen Angaben" umfassen auch Angaben über betrachtete Stör- und Unfälle.
Die Kommission gibt zu diesem Plan eine Stellungnahme ab. Erst
dann darf die zuständige Behörde des
Mitgliedsstaates die Genehmigung erteilen. Die Stellungnahmen der Kommission
werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Durchführung der Verfahren nach Artikel 37 Euratom
Rechtzeitig vor einer beabsichtigten Genehmigung reicht das Mitgliedsland einen Bericht mit den "Allgemeinen Angaben" ein. Einzelheiten und Vorgaben zu den "Allgemeinen Angaben" hat die Europäische Kommission in ihrer Empfehlung vom 11. Oktober 2010 aktualisiert (2010/635/Euratom).
Die Übermittlung der "Allgemeinen Angaben" an die EU-Kommission
wird in der Bundesrepublik Deutschland vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wahrgenommen. Das
Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt das BMU seit 1999 bei der Erstellung und Koordinierung der Berichte.
Abgeschlossene Verfahren
Von Anfang 1999 bis Dezember 2009 sind mit Unterstützung des
BfS insgesamt 30 Verfahren nach Artikel 37 Euratom für Anlagen in Deutschland durchgeführt worden. Sie wurden alle mit jeweils positiven Stellungnahmen abgeschlossen.
In den Jahren 2002 und 2003 wurden diese Verfahren auch für die dezentralen Zwischenlager an den Standorten der Kernkraftwerke
durchgeführt. Ein Verfahren nach Artikel 37 Euratom muss dann durchgeführt werden, wenn sich durch den Bau eines solchen
Zwischenlagers - der für Euratom zunächst eine Änderung des
Kernkraftwerkes darstellt - die für das Kraftwerk genehmigten Werte für
die radioaktiven Abgaben mit Abluft und Abwasser ändern.
Obwohl dies für keine der Anlagen hier der Fall ist, sind die Verfahren
nach Artikel 37 des Euratom-Vertrages dennoch durchzuführen, da die
vorgesehene Nutzungsdauer dieser Zwischenlager die Betriebszeit der
Kernkraftwerke selber übersteigen könnte.
Zuletzt wurden die Verfahren für den Rückbau des Forschungsreaktors FRJ-2 in Jülich, für die Errichtung eines Standort-Zwischenlagers beim stillgelegten Kernkraftwerk Obrighein (KWO) und für die Stilllegung des Forschungsreaktors München (FRM) durchgeführt.
Weitere Informationen
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