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Erläuterungen zum Meldeverfahren und Begriffsdefinitionen
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Erläuterungen zum Meldeverfahren
Für die Einstufung der meldepflichtigen Ereignisse in die Meldekategorien ist die Dringlichkeit der Information der Aufsichtsbehörde und die sicherheitstechnische Bedeutung der Ereignisse maßgeblich. Im einzelnen lassen sich die Kategorien wie folgt umschreiben (siehe auch Erläuterungen zu den Meldekriterien):
Kategorie S
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfung einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
Kategorie E
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.
Kategorie N
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen.
Begriffsdefinitionen
Verfügbarkeit:
Verfügbar ist eine Komponente eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems dann, wenn sie für die vorgesehenen Anforderungsfälle für die sie ausgelegt wurde, zum Beispiel zur Beherrschung von Störfällen, zur Verhinderung unzulässiger Anlagenzustände oder unzulässiger Beanspruchungen von Komponenten und Systemen, bereit steht und ihre Funktionsfähigkeit durch wiederkehrende Prüfungen nachgewiesen wird (siehe auch Definition "Wiederkehrende Prüfung").
Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Sicherheitsspezifikation:
Die Sicherheitsspezifikationen enthalten alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes notwendigen Betriebsordnungen und bedeutsamen Angaben und Maßnahmen sowie alle Angaben und Maßnahmen, die für die Beherrschung von Störungen und Störfällen erforderlich sind.
Zweck der Sicherheitsspezifikationen ist es, alle für die Sicherheit des Kernkraftwerkes und seines Betriebes wichtigen Daten, Grenzwerte und Maßnahmen in der jeweils gültigen Fassung dem Betriebspersonal bereitzustellen, einschließlich der notwendigen Hinweise auf sicherheitsrelevante Auslegungsrandbedingungen.
Wiederkehrende Prüfung:
Wiederkehrende Prüfungen (WKP) sind Inspektionen, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Auflagen der zuständigen Behörden oder anderweitigen Festlegungen in festgelegten Zeitabständen durchgeführt werden.
Zweck der WKP ist neben den erforderlichen regelmäßigen Materialprüfungen der Druckführenden Umschließung des Reaktorkühlsystems und anderer sicherheitstechnisch wichtiger Rohrleitungssysteme und Behälter auch der regelmäßige Nachweis der Funktionssicherheit von in Bereitschaft stehenden Komponenten des Sicherheitssystems. Dadurch soll ein Ausfall von Komponenten und Systemen im Anforderungsfall soweit wie möglich verhindert werden (siehe auch Definition "Verfügbarkeit").
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