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BfS-Texte zum Thema

Ionisierende Strahlung > Nuklearspezifische Gefahrenabwehr

Nuklearspezifische Gefahrenabwehr
Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (NGA) ist die Bewältigung von Situationen, in denen radioaktive Stoffe unbefugt gehandelt oder missbräuchlich verwendet werden oder es in Fällen von Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe zu einer potenziellen Gefährdung von Rechtsgütern kommt. Zur Abwehr derartiger Gefährdungen ist oft eine Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden und den Strahlenschutzbehörden erforderlich. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind für solche Fälle die Behörden der Bundesländer zuständig.

In besonders schwerwiegenden Fällen, in denen die Behörden der Bundesländer die Situation nicht mehr mit eigenen Kräften bewältigen können, können sie den Bund um Unterstützung bitten. Der Bund gewährt diese Unterstützung durch den Einsatz von Kräften des Bundesamtes für Strahlenschutz (sofern es um rein radiologische Gefährdungslagen geht) oder durch den Einsatz der "Zentralen Unterstützungsgruppe des Bundes für gravierende Fälle Nuklearspezifischer Gefahrenabwehr (ZUB)", die Mitarbeiter/-innen des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei sowie des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) umfasst.

Das BfS stellt in solchen Lagen Kapazitäten zur Bewältigung der Gefährdungslage zur Verfügung (messtechnische Kapazitäten, physikalisches, chemisches, medizinisches oder technisches Wissen) und unterstützt die Einsatzkräfte operativ vor Ort.

Das BfS unterstützt insbesondere
  • bei der Beratung der radiologischen Lagebewertung unter Missbrauchsgesichtspunkten
  • bei der Beratung der Entscheidungsträger in allen Fragen des Strahlenschutzes und der Gefährdung durch radioaktive Stoffe
  • in der Abstimmung mit ausländischen Behörden und internationalen Organisationen auf dem Feld der NGA
  • bei der Detektion radioaktiver Stoffe
  • bei der Nuklididentifizierung und Aktivitätsabschätzung
  • bei der Gewährleistung des Strahlenschutzes für die Einsatzkräfte
  • bei der Stoffbewertung
  • bei der Beurteilung von Kritikalitätsfragen und Risiken
  • bei Ausbreitungs- und Strahlenexpositionsprognosen
  • bei der Abschätzung radiologischer Auswirkungen einer Detonation
  • durch Beratung bei Abtransport des radioaktiven Materials und der Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen
  • durch die Organisation von Informationsveranstaltungen und durch die Durchführung von praktischen Übungen zusammen mit den Sicherheitsbehörden.

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