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Ionisierende Strahlung > ... > Inkorporationsüberwachung > Durchführung
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Durchführung der Inkorporationsüberwachung
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Für den Umgang mit Quellen ionisierender Strahlung sind in der
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Grenzwerte der Körperdosis für
die jeweilige Person festgelegt. Für beruflich strahlenexponierte
Beschäftigte beträgt dieser Wert 20 mSv im Jahr für die effektive
Folgedosis. Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen kann sich die
Körperdosis je nach den Arbeitsbedingungen, der chemischen Form des
eingesetzten Stoffes und der Art der Radionuklide aus Anteilen der
äußeren oder/und der inneren Strahlenexpositionen zusammensetzen.
Eine innere Exposition tritt immer dann auf, wenn Radionuklide in den Körper
gelangt sind, man spricht dann von einer Inkorporation. Die durch
Inhalation oder Ingestion zugeführte Aktivität darf nicht zu einer
Überschreitung der Dosisgrenzwerte (effektive Folgedosis beziehungsweise Organdosis) der StrlSchV führen. Diese Grenzwerte dürfen auch nicht von der Summe der Beiträge aus innerer und äußerer Strahlenexposition überschritten
werden.
Verfahren und Zuständigkeiten
Die Überwachung auf Inkorporationen wird in der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle, Teil 2 (2007), geregelt. Die für die Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition üblichen Überwachungsverfahren zur Bestimmung der zugeführten Aktivität sind:
- In-vivo-Verfahren: Bestimmung der Aktivität im Körper oder in den Organen,
- In-vitro-Verfahren: Bestimmung der Aktivitätskonzentration in den Ausscheidungen,
- Raumluft-Messungen: Bestimmung der Aktivitätskonzentration in der Luft am Arbeitsplatz.
Die beiden ersten Verfahren werden von qualifizierten Messstellen, die für
die Inkorporationsüberwachung zuständig sind, durchgeführt. Diese
Messstellen werden von den jeweils zuständigen Landesbehörden ernannt
(behördlich bestimmt). Das dritte Verfahren findet immer dann Anwendung, wenn die beiden erstgenannten Verfahren nicht geeignet sind, weil sie zum Beispiel zu unempfindlich sind oder weil das zu überwachende Radionuklid zu kurzlebig ist. Verantwortlich ist in diesem Fall der Strahlenschutzverantwortliche des Betriebes beziehungsweise der Strahlenschutzbeauftragte vor Ort.
Ermittlung der Dosis im Rückblick
Die Aufgabe der Inkorporationsüberwachung ist es, retrospektiv festzustellen, ob von den in einem Strahlenschutzbereich Beschäftigten radioaktive Stoffe inkorporiert worden sind. An Hand der ermittelten Überwachungsdaten werden die Aktivitätszufuhr und die daraus resultierende Körperdosis ermittelt. Das bedeutet, die Inkorporationsüberwachung dient auf der Basis von Messungen zur nachträglichen Ermittlung einer Strahlenexposition und nicht dazu, vorbeugende Strahlenschutzaufgaben zu erfüllen, wie zum Beispiel die Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen.
Der Aufgabenbereich "Inkorporationsüberwachung" wird seit 1996 im Bundesamt
für Strahlenschutz von der Leitstelle Inkorporationsüberwachung des BfS wahrgenommen. Sie ist, soweit es nicht die Zuständigkeit der Länder betrifft, für alle Fragen im Zusammenhang mit der Inkorporationsüberwachung zuständig. Das
Informations- und Beratungsspektrum umfasst dabei sowohl die
Aktivitätsbestimmung im jeweiligen Medium (Körper, Urin, Stuhl und so weiter)
als auch die zugehörige Dosisermittlung.
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