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1. Regelungen zur Überwachung vor Inkrafttreten der neuen Strahlenschutzverordnung
In Deutschland gab es aufgrund der im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 [2] festgeschriebenen Fortgeltung der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz der DDR vom 11. Oktober 1984 (VOAS) [3] für die Überwachung von Arbeitsplätzen mit Strahlenexpositionen durch Inhalation von Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten im Bergbau und bei anderen Tätigkeiten, die nicht Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Anwendung ionisierender Strahlung gemäß Strahlenschutzverordnung sind, seit der Wiedervereinigung unterschiedliche gesetzliche Regelungen in den alten und in den neuen Bundesländern. Deshalb wurden in den neuen Bundesländern Arbeitsplätze bei der Stilllegung der Uranindustrie und außerhalb der Uranindustrie bei Strahlenexpositionen durch Radon und Radon-Zerfallsprodukte gleichbehandelt.
2. Regelungen der neuen Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung enthält nun einheitliche Strahlenschutzregelungen auch für Arbeitsplätze bei der Stilllegung der Uranindustrie, bei denen Strahlenexpositionen durch Radon und Radon-Zerfallsprodukte zu beachten sind. Diese Regelungen wurden im Teil 3 der neuen Strahlenschutzverordnung getroffen. Sie gelten für die explizit in Anlage XI Teil A der neuen Verordnung aufgeführten Arbeitsfelder:
- Bergwerke, Schächte und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerke,
- Radon-Heilbäder und -Heilstollen sowie in
- Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Der für die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Verpflichtete ist auch für den Strahlenschutz und die Überwachung der Beschäftigten verantwortlich.
Diese Verantwortung umfasst einerseits die Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Strahlenexposition für jeden ihm unterstellten Arbeitsplatz sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Reduzierung einer möglichen Strahlenexposition. Der Verpflichtete hat der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durchgeführten Reduzierungsmaßnahmen nicht zu einer Unterschreitung eines festgelegten Wertes geführt haben und für die betroffenen Arbeitsplätze eine Strahlenschutzüberwachung durchzuführen.
3. Einzelne Maßnahmen der Einbeziehung und Überwachung
Zur Umsetzung der §§ 93 - 96 der neuen Strahlenschutzverordnung in die Praxis soll eine nationale Richtlinie dienen, in der Maßnahmen zur Überwachung und zur Bewertung der Strahlenexpositionen an den Arbeitsplätzen als auch zu den Anforderungen an die verwendeten Messsysteme einschließlich deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Expositionsdaten an das zentrale Strahlenschutzregister vorgegeben werden.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze auf der Grundlage der Abschätzung dort möglicher Strahlenexpositionen sind nach den Vorgaben der Richtlinie Erhebungsmessungen der personenbezogenen Radon-Exposition durchzuführen. Eine Abschätzung der Exposition ist auch in den Fällen möglich, wo Expositions-, Konzentrations- oder sonstigen Daten bekannt sind und diese eine hinreichend genaue Aussage über die Strahlenexposition durch Inhalation von Radon und Radon-Zerfallsprodukten der betroffenen Person gewährleisten.
Erhebungsmessungen sind nicht erforderlich, wenn bereits eine Überwachung der Beschäftigten durchgeführt wird und Messwerte für die Strahlenexpositionen der Beschäftigten vorliegen oder wenn im Rahmen von mit Bundes- oder Ländermitteln geförderten Projekten Untersuchungen der Strahlenschutzsituation durchgeführt wurden und entsprechend belastbare Expositionsdaten für die einzelnen Arbeitsplätze vorliegen.
Erhebungsmessungen für kurzzeitige Arbeiten in fremden Betriebsstätten sollen nicht erforderlich sein, wenn die jährliche Arbeitszeit für derartige Handlungen 50 Stunden nicht überschreitet oder die mittlere jährliche Radonkonzentration an den vorgesehenen Arbeitsorten nachweislich kleiner als 1000 Becquerel pro Kubikmeter ist. Mit diesen Vorgaben soll gewährleistet werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung des Eingreifwertes für die betroffenen Personen zu vernachlässigen ist.
Der Verpflichtete hat bei einer Überschreitung des Wertes von 2 × 106 Bq×h/m3, dies der zuständigen Behörde gemäß § 95 Absatz 2 anzuzeigen sowie gezielte Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration und Maßnahmen zur Überwachung des Personals zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind durch entsprechende Kontrollmessungen zu verifizieren. Aber auch unterhalb des Eingreifwertes ist der Verpflichtete gemäß § 94 zu Reduzierungsmaßnahmen angehalten, die allerdings auch auf der Grundlage von Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes erfolgen können.
Für Personen, die anzeigebedürftige Arbeiten ausführen, hat der Verpflichtete gemäß § 95 Absatz 10 die Radon-222-Exposition zu ermitteln. Hierzu kann die zuständige Behörde die anzuwendenden Messverfahren festlegen und für die durchzuführenden Messungen Messstellen bestimmen. In der Richtlinie sind Kriterien für die Eignung einzelner Verfahren zur Messung der potenziellen Alphaenergie-Konzentration der Raumluft am Arbeitsplatz, der personenbezogenen potenziellen Alphaenergie-Exposition, der personenbezogenen Radon-Exposition und der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz für die Überwachung in Abhängigkeit von den speziellen Expositionsbedingungen erläutert. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Strahlenrisikos sind von der zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Betreiber das geeignete Messverfahren und die Messhäufigkeit in Abhängigkeit von den radiologischen Arbeitsplatzbedingungen und anderen Einflussfaktoren festzulegen.
Die Ermittlung der Radon-Exposition dient einerseits als Entscheidungsgrundlage für weitere notwendige Reduzierungsmaßnahmen, andererseits aber als Nachweis für die Einhaltung der Grenzwerte. Der in § 95 Absatz 4 festgelegte Jahresgrenzwert für die Radon-Exposition beträgt 6 × 106 Bq×h/m3. Er entspricht der jährlichen effektiven Dosis vom 20 mSv.
Die ermittelten Werte der Radon-Exposition sind nach § 96 in einen Wert der effektiven Dosis umzurechnen und entsprechend der Vorgehensweise bei Tätigkeiten im Strahlenschutzregister zu speichern.
Zur Qualitätssicherung der gewonnenen Messdaten haben die Messstellen an entsprechenden Maßnahmen teilzunehmen. Voraussetzung für eine Zulassung soll die Teilnahme der Messstellen an regelmäßigen Vergleichsmessungen ihrer Messsysteme im Bundesamt für Strahlenschutz und die Durchführung von hinreichend häufigen Kalibrierungen der betreffenden betrieblichen Messtechnik in einem akkreditierten Kalibrierlaboratorium des DKD sein.
4. Literatur
| [1] |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L159/1 vom 29.6.1996 |
| [2] |
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990. GBl. der DDR Teil I Nr. 64 (1990) S. 1966 |
| [3] |
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984. GBl. der DDR Teil I Nr. 30 (1984) S. 341 |
| [4] |
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung StrlSchV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1989. BGBl. I S. 1321, ber. S. 1926 |
| [5] |
International Commission on Radiological Protection, Protection against Radon-222 at Home and at Work, ICRP Publication 65, Annals of the ICRP Volume 23 No. 2 (1993) |
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