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Ionisierende Strahlung > ... > Rückstände mit erhöhter natürlicher Radioaktivität aus industriellen Prozessen
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Rückstände mit erhöhter natürlicher Radioaktivität aus industriellen Prozessen
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Mit dem Teil 3 der
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 wurden erstmals in Deutschland Regelungen zum Schutz der Beschäftigten und der Bevölkerung vor erhöhten Strahlenexpositionen durch natürliche radioaktive Stoffe getroffen, die nicht wegen ihrer radioaktiven Eigenschaften oder ihrer Eignung als Kernbrennstoff genutzt werden, sondern als (unerwünschte) Begleiterscheinung mancher herkömmlicher industrieller Prozesse auftreten.
Die Ursache solcher erhöhten Strahlenexpositionen liegt entweder in Rohstoffen, die erhöhte Radioaktivitätsgehalte aufweisen, oder in technologisch bedingten Anreicherungen, vor allem in bestimmten industriellen Rückständen. In der Fachliteratur werden diese Rückstände als „Naturally occurring radioactive materials – (NORM)“ bezeichnet. Ein Beispiel sind die Ablagerungen in Förderrohren aus der Erdöl- und Erdgasindustrie, die - je nach Lagerstätte - hohe Gehalte des radioaktiven Elementes Radium aufweisen können.
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Förderrohre in der Erdöl- und Erdgasindustrie
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Gesetzliche Regelungen für Rückstände
Natürliche Radioaktivität ist allgegenwärtig. Daher hat es der Gesetzgeber als vernünftig angesehen, die Regelungen auf solche Prozesse und Stoffe zu beschränken, die, unter Beachtung zum Beispiel der Art und des Umfangs der Rohstoffe und der Stoffströme, der Verwertungs- oder Beseitigungswege, zu signifikanten Erhöhungen der Strahlenbelastung führen können.
Maßstab dafür ist der Wert 1 Millisievert (mSv) pro Jahr, der sich an der Schwankungsbreite der natürlichen Strahlenexposition orientiert und auch in anderen Bereichen des Strahlenschutzes als Schutzniveau für die Bevölkerung etabliert ist.
Überwachung in Eigenverantwortung
Mit Hilfe umfangreicher Untersuchungen in den relevanten Industriezweigen wurde eine Anzahl 'überwachungsbedürftiger' Rückstände festgelegt, bei deren Beseitigung oder Verwertung Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung erforderlich werden können (Strahlenschutzverordnung, Teil 3).
Dabei hat der Gesetzgeber auf den sonst im Strahlenschutz üblichen Genehmigungsvorbehalt verzichtet, da beim Umgang mit derartigen Rückständen kein plötzliches Freisetzungs- oder Unfallpotenzial besteht. Die betroffenen Betriebe setzen die Maßnahmen weitgehend eigenverantwortlich um, müssen die Ergebnisse ihrer Prüfungen jedoch der für den Strahlenschutz zuständigen Behörde des Bundeslandes mitteilen. Diese kann dann bei Bedarf weitere Auflagen erteilen oder Kontrollen vornehmen.
Überwachungsgrenzen
Allerdings hat der Gesetzgeber in der Strahlenschutzverordnung Überwachungsgrenzen für Rückstände festgelegt. Werden diese Überwachungsgrenzen überschritten, müssen die Rückstände vor einer Verwertung oder Beseitigung aus der Überwachung entlassen werden.
Die Entlassung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Strahlenschutzbehörde. Dazu muss nachgewiesen werden, dass
- der Wert der Strahlenbelastung von 1 mSv pro Jahr für die Bevölkerung auf dem konkret vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsweg eingehalten wird
- dass keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit der geplanten Verwertung oder Beseitigung bestehen.
Auswirkungen
Die bisherigen Erfahrungen beim Vollzug des Teils 3 (Arbeiten) der Strahlenschutzverordnung zeigen, dass die Regelungen nicht nur das Problembewusstsein aller Beteiligten hinsichtlich der erhöhten natürlichen Radioaktivität gestärkt, sondern in einigen Bereichen auch bereits zu einer merklichen Verbesserung des Strahlenschutzes geführt haben, ohne dabei die betroffenen Industrien in unangemessener Weise zu belasten.
Hilfestellung
Da es sich beim Teil 3 der Strahlenschutzverordnung um einen vollständig neuen Regelungsbereich handelt, überrascht es nicht, dass beim Vollzug in den Bundesländern Fragen auftreten. Das Bundesumweltministerium (BMU) und das BfS unterstützen deshalb die Umsetzung der Regelungen unter anderem durch untergesetzliches Regelwerk und Empfehlungen.
So hat das BMU veranlasst, dass sich die deutsche Strahlenschutzkommission (SSK) mit der Frage der repräsentativen Beprobung der Rückstände befasst. Sie hat inzwischen eine entsprechende Empfehlung herausgegeben.
Das BfS unterstützt die Umsetzung, indem es Leitfäden zur Ermittlung der Strahlenexposition und Messanleitungen erarbeitet. Außerdem prüft es gegenwärtig, ob die Empfehlungen und Anleitungen zum Thema "Bergbauliche Hinterlassenschaften" auf Rückstände nach Teil 3 der Strahlenschutzverordnung übertragbar sind.
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