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Häufig gestellte Fragen zum Thema " Durch menschlichen Einfluss erhöhte natürliche Umweltradioaktivität"

1.

Wie ist der Strahlenschutz bei radioaktiven Kontaminationen der Umwelt durch Bergbau und Industrie in Deutschland organisiert?

2.

Was ist eine 'Interventionssituation' bei bergbaulichen Hinterlassenschaften?

3.

Welche Strahlenschutzkriterien werden bei der Bewertung von Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus zugrundegelegt?

4.

Wie wird die Strahlenexposition für Einzelpersonen der Bevölkerung bei übertägigen bergbaulichen Hinterlassenschaften in den neuen Bundesländern ermittelt?


1.

Wie ist der Strahlenschutz bei radioaktiven Kontaminationen der Umwelt durch Bergbau und Industrie in Deutschland organisiert?

Durch die Umsetzung der Richtlinie 96/29 EURATOM in Teil 3 der deutschen Strahlenschutzverordnung wird seit 2001 sichergestellt, dass keine neuen Hinterlassenschaften oder radioaktiven Umweltkontaminationen aus aktuellen Arbeiten im Bergbau oder in der Industrie entstehen können. Die 1990 stillgelegten Betriebe und Anlagen der Urangewinnung wurden seitdem umfangreich untersucht und saniert, um vorhandene Kontaminationen und andere Gefährdungen so zu reduzieren, dass die verbleibenden Risiken für die Bevölkerung akzeptabel sind. Auch als Folge der Industrie existiert in Deutschland eine Vielzahl von Hinterlassenschaften, in denen Rückstände in Form von Abraum, Schlämmen, Schlacken und Aschen deponiert worden sind. Diese Rückstände weisen neben chemischen Noxen auch erhöhte Gehalte natürlicher Radionuklide auf und müssen daher im Hinblick auf unzulässige Strahlenexposition der Bevölkerung beachtet werden. Als Entscheidungskriterium dient für solche Situationen die jährliche effektive Dosis von 1 Millisievert. Eine ausführliche Darstellung dieser Problematik wird im Artikel "Strahlenschutz bei radioaktiven Kontaminationen der Umwelt durch Bergbau und Industrie in Deutschland" (PDF, 198 kB, nicht barrierefrei) gegeben.

2.

Was ist eine 'Interventionssituation' bei bergbaulichen Hinterlassenschaften?

In der Vergangenheit haben der Bergbau, der in uranhaltigen Gesteinsformationen betrieben wurde, und die Aufbereitung von uranhaltigen Rohstoffen Rückstände hinterlassen, die gegenüber der unbeeinflussten Lebensumwelt des Menschen erhöhte Gehalte an natürlichen Radionukliden aufweisen.

Für die Einordnung der daraus hervorgegangenen Altlasten in das System des Strahlenschutzes und in das Rechtsgefüge ist von entscheidender Bedeutung, dass sowohl die 'radioaktive Quelle' (Halden, Rückstandsbecken etc.) als auch die exponierten Personen und die Expositionspfade schon existieren, wenn über Strahlenschutzmaßnahmen nachgedacht wird. Die Strahlenexposition ist nur noch durch nachträgliche Interventionen (Sanierung oder Nutzungseinschränkung) zu beeinflussen. Daher spricht die Internationale Strahlenschutzkommission (ICRP) in diesen Fällen von 'pre-existing-situations' und 'radiation protection by intervention'.
 

3.

Welche Strahlenschutzkriterien werden bei der Bewertung von Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus zugrundegelegt?

Die Kriterien für die Bewertung der Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus orientieren sich an den Grundsätzen, die die Strahlenschutzkommission (SSK) in ihren Empfehlungen niedergelegt hat, und an den nach § 118 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für die neuen Bundesländer fortgeltenden Strahlenschutzrechtsvorschriften (VOAS, DB zur VOAS und Haldenanordnung (HaldAO)).

In ihren Grundsätzen empfiehlt die SSK Richtwerte, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenexposition nicht erforderlich sind. Bei der Festlegung dieser Richtwerte folgte die SSK dem Grundprinzip, dass für Verhältnisse, die unter üblichen Bedingungen auch natürlicherweise auftreten können, Interventionsmaßnahmen aus Strahlenschutzgründen nicht gerechtfertigt sind.

In diesem Sinne empfiehlt die SSK für die Nutzung von Flächen, Halden und Gebäuden, die durch den Uranerzbergbau kontaminiert worden sind, einen primären Richtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert pro Jahr zusätzlich zum natürlichen Niveau. Dieser Richtwert orientiert sich am normalen natürlichen Bereich der Strahlenexposition und schließt die Strahlenexposition durch Radon nicht ein. Darüber hinaus empfiehlt die SSK messbare Größen (spezifische Aktivität des Bodens, Aktivitätskonzentration im Trinkwasser), die auch den Charakter von Richtwerten haben und die bei Unterschreitung die Möglichkeit bieten, auf eine Ermittlung der Strahlenexposition zu verzichten.
 

4.

Wie wird die Strahlenexposition für Einzelpersonen der Bevölkerung bei übertägigen bergbaulichen Hinterlassenschaften in den neuen Bundesländern ermittelt?

Die von übertägigen Hinterlassenschaften des Alt- und Uranbergbaus in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für Einzelpersonen der Bevölkerung resultierende Strahlenexposition wird anhand der 'Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Strahlenexposition infolge bergbaubedingter Umweltradioaktivität' ermittelt. Die Berechnungsgrundlagen Bergbau berücksichtigen die Expositionsszenarien

  • Aufenthalt in Gebäuden,
  • Aufenthalt im Freien und
  • Verzehr von Muttermilch und lokal erzeugten Lebensmitteln

mit den Expositionspfaden

  • Äußere Exposition durch Gammastrahlung des Bodens,
  • Exposition durch Inhalation von Staub,
  • Exposition durch Ingestion von Muttermilch und lokal erzeugten Lebensmitteln
  • Exposition durch Direktingestion von Boden.

Die für die Berechnung der Strahlenexposition notwendigen Parameter sind ebenfalls in den Berechnungsgrundlagen nieder gelegt.

Im konkreten Anwendungsfall sollen nur die tatsächlich relevanten Szenarien und Pfade ausgewählt werden und im Ausnahmefall um zusätzliche Expositionspfade ergänzt werden, wenn dies durch Besonderheiten des Anwendungsfalls, des Standortes oder der Altlast begründet ist. Die bergbaubedingte Strahlenexposition soll vorrangig auf der Grundlage von Messwerten ermittelt werden. Dabei soll die geogen bedingte natürliche Umweltradioaktivität, für die entweder allgemeine oder standortspezifische Werte herangezogen werden können, in Abzug gebracht werden.
 

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