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Stellungnahme zur Vorabveröffentlichung aus dem Memorandum der Europäischen Akademie zur Erforschung von Folgen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen Bad Neuenahr-Ahrweiler GmbH, „Radioactive Waste – Technical and Normative Aspects of its Disposal“
Die Autoren befassen sich in ihrer Vorabveröffentlichung ausführlich mit verschiedenen Aspekten der Endlagerfrage. Insgesamt weist das Memorandum einige gute Ansätze mit richtigen Beobachtungen und nachvollziehbar abgeleiteten Empfehlungen aus. Allerdings merkt man der Studie deutlich an, dass mehrere Autoren an der Erstellung beteiligt waren. Dadurch fehlt es der Studie an der notwendigen Konsistenz und bei einigen Aspekten kommt es zu gravierenden Fehleinschätzungen.

Zuständigkeiten bei Betrieb, Aufsicht und Genehmigung von Endlagern

Gegen Ende des Berichts etwa äußert sich die Studie knapp zur behördlichen Organisation. Dabei gehen die Autoren von der unrichtigen Annahme aus, das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) nehme bei der Endlagerung sowohl Aufgaben des Betriebs als auch der Regulierung gleichzeitig wahr und schreiben: „Zu diesem Zweck sollte die gegenwärtige Vermischung ihrer verschiedenen Aufgaben in der Regulierung und Durchführung zugunsten einer klaren Trennung ihrer Funktionen aufgegeben werden“.

Richtig ist dagegen: Das BfS genehmigt sich in keinem Fall seine Arbeit an Endlagern selbst. Das BfS wird bei Endlagern vielmehr von mehreren Institutionen gleichzeitig kontrolliert und beaufsichtigt. Eine klare Trennung zwischen Betrieb, Genehmigung und Aufsicht ist sichergestellt.

Das Bundesamt für Strahlenschutz ist Betreiber der Endlager. Die umfassende Fach- und Rechtsaufsicht über das BfS übt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit aus. Atomrechtliche Genehmigungen obliegen dem jeweiligen Bundesland (bei Asse und Konrad beispielsweise dem niedersächsischen Umweltministerium). Zusätzlich sind für die Anlagen jeweils bergrechtliche Anforderungen zu beachten. Alle bergrechtlich relevanten Arbeiten werden durch die zuständigen Landesbehörden genehmigt und beaufsichtigt. Die von der EU-Richtlinie geforderte Trennung der Funktionen wird in Deutschland also umgesetzt. Weitere Informationen zu den Zuständigkeiten bei Betrieb, Aufsicht und Genehmigung von Endlagern finden Sie im Artikel "Zuständigkeiten bei der Aufsicht über Endlager".

Auf Basis dieser falschen Annahme leiten die Autoren ihre weitere Empfehlung allerdings konsequent ab: Die Glaubwürdigkeit des Betreibers von Endlagern speziell und die Akzeptanz für die Endlagerung insgesamt könne erhöht werden, indem der bisherige Betreiber BfS von seiner Doppelfunktion entbunden werde und sich dafür künftig auf die Regulierungsaufgaben konzentriere. Mit dem Betrieb solle stattdessen eine neue Institution beauftragt werden, an der auch die Industrie als Eigner beteiligt und damit bei der Endlagerung mitbestimmungsberechtigt wäre. Es dürfte unstrittig sein, dass eine Beteiligung etwa der Energieversorger an der Endlagerung radioaktiver Abfälle sicherlich zu einer verbesserten Akzeptanz der atommüllerzeugenden Industrie beitragen würde. Genauso sicher dürfte aber sein, dass die Akzeptanz insgesamt für die Endlagerfrage deutlich negativ beeinflusst würde.

Zusammenführung von Endlagerforschung und –betrieb

Darüber hinaus befasst sich die Studie am Ende mit der Endlagerforschung. So bezeichnet sie die Trennung von auf verschiedene Ministerien verteilter „standort-spezifischer Forschung und Grundlagenforschung“ als unangemessen und scheint eine Zusammenführung zu befürworten. Damit verlässt die Akademie ihre eigene Logik, nach der verschiedene Rollen bei der Endlagerung zu trennen sind. Die derzeitige Praxis dient der Trennung von regulativen und betrieblichen Aufgaben.

Strahlenschutz

Nach einer allgemeinen Darstellung von Strahlenwirkungen und einer Erläuterung des im Strahlenschutz angewandten Dosisbegriffes diskutieren die Autoren den vom Bundesumweltministerium in den "Sicherheitsanforderungen an ein Endlager" von 2010 festgelegten Dosisrichtwert von 10 Mikrosievert (µSv) pro Jahr. Sie bewerten den Wert von 10 µSv mit einem Hinweis auf eine Aussage der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) als eine „triviale“ Dosis und fordern den zehnfach höheren Grenzwert von 0,1 Millisievert (mSv; 100 Mikrosievert). Nach Auffassung des BfS ist eine Dosis von 10 µSv pro Jahr kaum als „trivial“ zu bezeichnen. Sie entspricht dem derzeitigen Stand der Wissenschaft: In internationalen Empfehlungen ebenso wie in der der einschlägigen Richtlinie der EU und der Strahlenschutzverordnung gilt, dass durch eine Freigabe aus der atomrechtlichen Überwachung nur eine effektive Dosis auftreten darf, die im Bereich von 10 µSv liegt.

Bei Strahlenbelastungen in der Folge von Freisetzungen aus einem Endlager für radioaktive Abfälle ist von langfristigen Belastungen auszugehen, die Menschen über die gesamte Lebenszeit betreffen. Der Maßstab sollte daher die Lebenszeitdosis und nicht eine jährliche Dosis sein. Ein Dosisbeitrag von 10 µSv pro Jahr führt dabei zu einer Lebenszeitdosis im Bereich von 0,7 bis 0,8 mSv. Folgte man den Empfehlungen der Autoren resultiert daraus bei lebenslanger Belastung eine Dosis im Bereich von 7 bis 8 mSv.

Es ist zudem ein ethischer Grundsatz, dass zukünftige Generationen nicht höher belastet werden dürfen, als die Generation, die den Nutzen aus einer Aktivität hatte. Wie die Berichte der Bundesregierung zur Umweltradioaktivität seit Jahren ausweisen, liegt der jährliche Dosisbeitrag durch kerntechnische Anlagen zur Strahlenbelastung der Bevölkerung deutlich unter 10 µSv pro Jahr. Daraus ergibt sich die ethische Verpflichtung, dass auch zukünftige Generationen aus den Abfällen der heutigen Kernenergienutzung nicht höher belastet werden dürfen als deutlich unter 10 µSv pro Jahr.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Autoren fordern, dass bei der Standortauswahl eine wirksame Partizipation stattfinden sollte, gleichzeitig aber die letztgültige Verantwortung des Parlaments und der Exekutive dadurch nicht in Frage gestellt werden dürfe. Dies entspricht einer Forderung, die in der wissenschaftlichen Literatur mitunter als Schein- oder Alibi-Beteiligung bezeichnet wird. Wenn die Autoren eine solche Form der formalen Beteiligung fordern, sollte nach Ansicht des BfS auch klar benannt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger bei diesem Modell letztendlich nur einen geringen Einfluss auf die Entscheidung haben werden.

Lösung der Endlagerfrage

Die Autoren sind der Auffassung, „die jetzige Generation als primäre Nutznießerin der Kernenergie hat die Verpflichtung, die Lösung des Entsorgungsproblems einzuleiten. Die Forderung nach einer unverzüglichen Entsorgung hochradioaktiver Abfälle bürdet der jetzigen Generation jedoch nicht zu rechtfertigende Lasten auf.“ Das BfS teilt den ersten Satz. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Verschieben des Entsorgungsproblems auf die nächste Generation eine kleinere Last sein soll als die Lösung des Problems es für die jetzige Generation darstellen würde. Im Folgetext der Schlussfolgerung wird davon gesprochen, dass eine Übertragung der Entsorgungsverantwortung gegen einen zwangfrei akzeptierten Ausgleich ethisch unbedenklich sei. Wie ein solcher Übertrag von Verantwortung zwischen Generationen – zudem noch zwangfrei – aussehen soll, lassen die Autoren offen.


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