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Endlager > BfS-Texte zum Thema > EU verabschiedet Entsorgungsrichtlinie
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EU verabschiedet neue Richtlinie zur Entsorgung radioaktiver Abfälle
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Am 19. Juli 2011 hat der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle verabschiedet. Einen Entwurf hierzu hatte die Europäische Kommission bereits Anfang November 2010 vorgelegt.
Ziele der EntsorgungsrichtlinieZiel der Richtlinie ist die Festlegung eines Gemeinschaftsrahmens für die verantwortliche Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die aus der zivilen Nutzung stammen, von ihrer Entstehung bis zur Endlagerung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen für ein hohes Sicherheitsniveau treffen, eine fortlaufende Verbesserung ihres Entsorgungssystems erreichen und aufrechterhalten, die Öffentlichkeit über ihr Vorgehen informieren und den Bürgerinnen und Bürgern dabei die Möglichkeit geben, sich an der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Entsorgung effektiv zu beteiligen.
Inhalte und verpflichtende Vorgaben für EU-StaatenDie Richtlinie geht von dem Grundsatz aus, dass abgebrannte Brennelemente und radioaktiver Abfall in dem Mitgliedstaat entsorgt werden sollen, in dem sie entstanden sind. Daneben sieht die Richtlinie aber auch die Möglichkeit der Verbringung der radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente in andere Mitgliedstaaten der EU oder in Drittstaaten vor. Der zunächst von der Kommission vorgestellte Entwurf sah demgegenüber ein generelles Verbot des Exports radioaktiven Abfalls und abgebrannter Brennelemente in Drittstaaten vor. Hierfür fand sich allerdings keine Mehrheit der Stimmen im Rat.
Die Richtlinie fordert von den Mitgliedstaaten die Schaffung eines nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens, einen so genannten nationalen Rahmen. Dieser beinhaltet unter anderem die Pflicht der Mitgliedstaaten, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie nationale Entsorgungsprogramme aufzustellen, die regelmäßig zu überprüfen und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts - zu aktualisieren sind. Dabei fordert die Richtlinie einen gewissen Mindestinhalt für die aufzustellenden Entsorgungsprogramme. So müssen die Programme eine Bestandsaufnahme sämtlicher abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beinhalten. Weiterhin haben die Mitgliedstaaten Konzepte, Pläne und technische Lösungen sowohl für die Errichtung von Endlagern als auch für die Zeit nach dem Verschluss der Endlager zu erarbeiten und für die Umsetzung einen konkreten Zeitplan, einschließlich der Regelung der Zuständigkeiten, zu erstellen.
Die Entsorgungsprogramme sind der Kommission vorzulegen. Sollte diese der Auffassung sein, die Anforderungen der Richtlinie sind nicht erfüllt, kann sie von den Mitgliedstaaten eine Überarbeitung verlangen.
Bei diesen Verpflichtungen geht die Richtlinie von dem Grundprinzip aus, dass die Verantwortung für die sichere Entsorgung letztlich bei den Mitgliedstaaten liegt. Diese haben sicherzustellen, dass derjenige, dem eine Genehmigung zur Durchführung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung erteilt worden ist, sich seiner damit einhergehenden Verantwortung nicht entledigen kann.
Überwachung und Kontrolle in DeutschlandZur Gewährleistung, dass die Entsorgung unter Kontrolle einer unabhängigen staatlichen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde stattfindet, fordert die Richtlinie von den Mitgliedstaaten, dass diese eine funktionale Trennung der Überwachungs- und Genehmigungsbehörde von allen anderen Stellen oder Organisationen sicherstellen, die mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle befasst sind.
Diese Vorgabe wird nach dem derzeit geltenden deutschen Recht in mehrfacher Hinsicht erfüllt: Das Bundesamt für Strahlenschutz ist Betreiber der Endlager und beantragt die für den Bau und Betrieb von Endlagern erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Landesbehörden. Bei der Errichtung, dem Betrieb und auch bei der Stilllegung eines Endlagers nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die umfassende Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Strahlenschutz wahr. Wie jeder Betreiber einer Anlage nach dem Atomgesetz verfügt das BfS über eine interne Kontrolle, die durch die Stabsstelle Endlagerüberwachung ausgeübt wird, deren fachliche Unabhängigkeit durch organisatorische und haushalterische Maßnahmen sichergestellt ist.
Die Richtlinie knüpft inhaltlich an die Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen an, die mit dem am 27. Dezember 2010 in Kraft getretenen Zwölften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes in nationales Recht umgesetzt wurde. Diese Richtlinie regelte allerdings nicht die Frage der Endlagerung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen. Mit der jetzt verabschiedeten Richtlinie werden die Inhalte der Richtlinie über die nukleare Sicherheit in wesentlichen Teilen auf den Endlagerbereich übertragen.
Die Richtlinie wurde Anfang August 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 199 vom 02.08.2011, S. 48) veröffentlicht. Sie tritt damit am 23.08.2011 in Kraft. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten diese innerhalb von zwei Jahren, also noch vor dem 23.08.2013, in nationales Recht umzusetzen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie, also spätestens bis zum 23.08.2015, ihre nationalen Entsorgungsprogramme übermitteln.
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