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Endlager > Endlagerüberwachung > Aufgaben > Überwachung
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Überwachung der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Endlagern
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Die Endlagerüberwachung ist dafür zuständig, ein Endlager für radioaktive Abfälle in allen Phasen zu überwachen. Hierzu gehören die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung des Endlagers. Den rechtlichen Hintergrund für diese Überwachungstätigkeit bilden erlassene Planfeststellungsbeschlüsse, das Atomgesetz, die Strahlenschutzverordnung sowie das sonstige Kerntechnische Regelwerk.

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Schachtanlage Konrad
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Existiert wie für das Endlager Konrad ein rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss, so konzentriert sich die Aufgabe der Endlagerüberwachung insbesondere auf die Einhaltung der im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Bestimmungen. Diese sehen zum Beispiel die Prüfung von sicherheitstechnisch relevanten Bauteilen durch die Endlagerüberwachung vor. Es kann sich dabei zum Beispiel um Krananlagen oder auch um Fahrzeuge handeln, die für den Transport der Behälter für radioaktive Abfälle ausgelegt sind. Zur Prüfung solcher Komponenten können von der Endlagerüberwachung unabhängige Sachverständige zu Rate gezogen werden.
Um die Überwachung von Endlagern wirksam sicherzustellen, besitzt die Endlagerüberwachung zahlreiche Befugnisse. Diese sind notwendig, um neben der durchzuführenden Routineüberwachung auch besondere Vorkommnisse und Ereignisse wie zum Beispiel Unfälle aufklären und bewerten zu können. Dafür stehen der Endlagerüberwachung folgende „Werkzeuge“ zur Verfügung:
- das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlage, auch für die von der Endlagerüberwachung hinzugezogenen Sachverständigen,
- das Recht, hierbei von den verantwortlichen Personen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
- die Erteilung von Anweisungen zur Beseitigung von Zuständen, die nicht den Vorschriften des Atomgesetzes bzw. der Strahlenschutzverordnung oder den Bestimmungen der Anlagengenehmigung entsprechen sowie
- die Erteilung von Anweisungen von Schutzmaßnahmen bis hin zur einstweiligen Betriebseinstellung bei Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter.
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